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Eine Familie - zwei Mandate
| Die Interessen eines unterhaltsberechtigten Kindes stehen grundsätzlich im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die Unterhalt schulden, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (BGH 23.4.12, AnwZ (Brfg) 35/11, n. v.). |
Die Anwältin vertrat zuerst den Vater und Ehemann im Scheidungs- sowie Güter-Verfahren und dann den volljährigen Sohn bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegen die Mutter. Hier liegt es nahe, einen Interessenkonflikt im Sinne von § 43 a IV BRAO anzunehmen, wonach ein Rechtsanwalt grundsätzlich keine widerstreitenden Interessen vertreten darf.
Im vorliegenden Fall war jedoch ausnahmsweise das Vorliegen einer Interessenkollision zu verneinen, da der Sohn, der über das Mandat seines Vaters Bescheid wusste, die Anwältin nur damit beauftragt hatte, Ansprüche gegen seine Mutter geltend zu machen. Auch in Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht ergaben sich keine Bedenken, so dass hier das anwaltliche Berufsrecht nicht verletzt wurde.
Praxishinweis:
Ein Anwalt hat grundsätzlich das Vertrauensverhältnis mit seinem Mandanten zu beachten und die anwaltliche Schweigepflicht streng einzuhalten. In Kindesunterhaltssachen besteht die anwaltliche Plicht, darüber aufzuklären, dass sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich gegen beide Elternteile richtet.
Den Volltext der Entscheidung lesen Sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7c20517fa88e53db01b49e2ceb06e13e&nr=61029&pos=1&anz=13.