Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Beihilfe

    Auch Unverheiratete haben Anspruch auf Leistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung

    | Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität hat, reicht für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus (VGH Kassel, 24.9.19, 1 A 731/17). |

     

    Die Klägerin ( F) ist Landesbeamtin. Sie beantragte beim Regierungspräsidium (RP) Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Der RP lehnte dies ab, da nach der Beihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe der F einschließlich einer Klage beim VG blieben erfolglos. Ihre Berufung war dagegen erfolgreich.

     

    Die organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit i. S. d. Beihilferechts. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet ist. Das Vorliegen einer Krankheit hängt nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenzt, fehlt in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte.

     

    Der Senat hat die Revision zugelassen.

    Quelle: ID 46155620