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  • · Nachricht · Aufsichtspflicht der Eltern

    Kleinkind überschwemmt Badezimmer ‒ Eltern haften nicht

    | Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes verletzen ihre Aufsichtspflicht nicht, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht (OLG Düsseldorf 26.4.18, I-4 U 15/18). |

     

    Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn (S) schlafen gelegt worden. Zwischen 19 und 20 Uhr war er unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Der nicht immer ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf verhakte sich, sodass ununterbrochen Wasser nachlief. Es tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte über 15.000 EUR auf, um den Schaden zu regulieren. Sie verlangte zum Teil von der Mutter (M) bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung Ersatz dafür, da die M ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.

     

    Das OLG sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der M. Das Maß der gebotenen Aufsicht ist hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung muss ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es reicht aus, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält. Auch der ‒ ggf. nächtliche ‒ Gang zur Toilette muss nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit ist nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden wird (BGH 24.3.09, VI ZR 199/08).

     

    Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führten hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar ist das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses ist aber zugunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Üblicherweise führt das Verhaken des Spülknopfes auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad ist jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.

     

    Der Wohngebäudeversicherer nahm die Berufung nach dem Hinweis des Senats zurück.

     

    Quelle: Pressemitteilung 19/2018 des OLG Düsseldorf vom 24.7.18

    Quelle: ID 45416376