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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich bei Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes

    | Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig (LAG Berlin-Brandenburg 20.9.18, 21 Sa 390/18). |

     

    Der Kläger (V) hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies lehnte die Arbeitgeberin (ArG) ab.

     

    Das LAG hat festgestellt, dass sich der V während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

     

    Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 25/18 vom 20.12.18

    Quelle: ID 45672909