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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    BAG: Keine Diskriminierung wegen einer Schwangerschaft

    | Das BAG hat entschieden: Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin (ArbN) eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen ( BAG 12.12.13, 8 AZR 838/12 ). |

     

    Für die klagende ArbN galt im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin (ArbG) der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die ArbN ausgesprochen. Dem Ansinnen der ArbG, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die ArbN.

     

    Nach etwa zwei Wochen wurde festgestellt, dass die Leibesfrucht der ArbN abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde sie ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die ArbG von dieser Entwicklung und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die ArbG sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus.

     

    Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die ArbN zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der ArbN wegen ihrer Schwangerschaft.

     

    Zur vollständigen Presseerklärung des BAG unter

    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=17062

    Quelle: ID 42471322