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  • · Nachricht · Adoptionsrecht

    Gemeinschaftliches Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften: unzulässige Richtervorlage

    | Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen hatte das AG Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. |

     

    Mit Beschluss hat das BVerfG die Richtervorlagen als unzulässig verworfen. Die Beschlüsse entsprechen nicht den Begründungsanforderungen, die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an eine Richtervorlage anlegt. Das AG hat die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des BVerfGs in seinen Darlegungen kaum berücksichtigt. Insbesondere hat es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom 19.2.13 (FamRZ 13, 521) nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 13/2014 vom 21.2.14, https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-013.html)

     

    Quelle: ID 42549303