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  • · Nachricht · Abstammungsrecht

    OLG Celle hat verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

    | Das OLG Celle hält § 1592 BGB für verfassungswidrig. Danach kann die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils allenfalls über eine Adoption erlangen. Das OLG legt das Verfahren dem BVerfG vor (24.3.21, 21 UF 146/20). |

     

    Die Antragstellerinnen (A) sind verheiratet. Eine der beiden wurde mittels einer anonymen Keimzellenspende schwanger. Die andere erkannte vor der Geburt des Kindes an, „Mit-Mutter“ zu sein. Nach der Geburt lehnten das zuständige Standesamt und das AG es ab, diese „Mit-Mutterschaft“ festzustellen. Hiergegen haben sich die A mit der Beschwerde an das OLG gewandt. Das OLG legt das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung vor.

     

    Die begehrte Feststellung der rechtlichen Anerkennung der Ehefrau der Mutter als „Mit-Mutter kann nicht getroffen werden. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Auf die Ehefrau der Mutter können diese Grundsätze nicht übertragen werden, da diese nicht genetisch mit dem Kind verwandt sei. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch die abstammungsrechtlichen Fragen neu zu regeln. An diese Entscheidung sind die Gerichte gebunden.

     

    Insoweit stimmt der Senat mit dem BGH überein, der entschieden hat, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird (BGH 10.10, 18, XII ZB 231/18). Im Gegensatz zum BGH geht das OLG aber davon aus, dass die fehlende gesetzliche Regelung einer „Mit-Mutterschaft“ die mit der Mutter verheiratete A in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Danach sind „die Pflege und Erziehung der Kinder (…) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Pflicht beruht darauf, dass die Eltern dem Kind das Leben gegeben haben und ihm sozial und familiär verbunden sind. Aus diesen Gesichtspunkten folgen nach Ansicht des OLG in Fällen der Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen Keimzellenspende auch die Berechtigung und Verpflichtung der Partnerin der Mutter. Auch diese will für das Kind dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen ist in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entsteht. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folgt zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Der Senat sieht daher eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Elternstellung für solche „Mit-Eltern“ gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten.

     

    Quelle: ID 47313530