Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das LG Ansbach hatte sich mit der Fernwirkung familiärer Verstrickungen auseinanderzusetzen (4.3.25, Ks 1060 Js 3390/23).
Im Fokus stand die Frage der Berechtigung eines Verletzten, sich einem Strafverfahren als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO anschließen zu können. Dies soll in Ergänzung zu in der Norm explizit aufgeführten rechtswidrigen Taten dann der Fall sein können, „wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint“.
Konkret hatte sich die Ehefrau des Antragstellers zusammen mit ihrem Liebhaber dafür entschieden, ihr zukünftiges irdisches Dasein lieber ohne den Erstbenannten verbringen zu wollen. Zu diesem Zwecke sollen beide einen weiteren Angeklagten damit beauftragt haben, den Ehemann während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit in Thailand ins Jenseits zu befördern.
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