Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 27.07.2005 – I 105/05

    Keine Akteneinsicht in Behördenakten, wenn diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird, insbesondere nicht nach bestandskräftigem Abschluss von Verfahren, mit denen die Festsetzung von Kindergeld beantragt worden war.


    Tatbestand

    I. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Einsicht in die bei der Beklagten geführte Kindergeldakte mit der Nummer ... begehrt.

    Der in der Bundesrepublik lebende Kläger hat fünf Kinder. Er bezieht seit Eintritt Polens in die EU Kindergeld für drei nach Polen abgemeldete Kinder. Diese gehen dort zur Schule und leben mit Ausnahme von zeitweiligen Deutschland-Aufenthalten in Polen bei einer nicht kindergeldberechtigten Bekannten des Klägers. Zu seiner am ...1986 geborenen in Deutschland lebenden Tochter A ist ihm gemäß gerichtlicher Entscheidung ein Umgang untersagt. Für diese wurde im Rahmen eines Pflegeverhältnisses Kindergeld bis Juni 2004 gezahlt. Der Kläger macht geltend, dass ihm Kindergeld für seine drei Kinder in einer solchen Höhe zustehe, dass seine Tochter A als Zählkind berücksichtigt werde. Die Angaben der Beklagten seien nicht glaubwürdig. Durch die Einsicht in die Akte wolle er erfahren, wo sich seine Tochter A tatsächlich aufhalte.

    Mit Antrag vom 22.4.2004 (Blatt 5 der Akte) zur Kindergeld-Nummer ... hatte er Kindergeld für alle Kinder beantragt. Für die Kinder B, C und D setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2004 (neue Kindergeld-Nummer: ...) ab Mai 2004 Kindergeld in Höhe von jeweils 154 EUR monatlich fest (Blatt 27 der Akte). Eine entsprechende Kassenanweisung erfolgte mit gleichem Datum. Der Bescheid enthielt zudem den Hinweis, dass für A die Sachverhaltsfeststellungen noch nicht abgeschlossen und für E keine Ausbildungsnachweise eingereicht seien.

    Am 26. August 2004 sandte die Beklagte eine Vergleichsmitteilung zur Prüfung des Zählkindvorteils an die Familienkasse, die für die Tochter A Kindergeld gezahlt hatte, und bat um Mitteilung, ob für A durchgehend ab Mai 2004 die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen (Blatt 30 der Akte).

    Mit Schreiben vom 28.08.2004 legte der Kläger Beschwerde ein, weil das neue System der Verteilung der Akte an die Sachbearbeiter bei der Familienkasse als eine Sabotage der Arbeit zu betrachten sei (Blatt 34 der Akte.) und erhob mit Schreiben vom 10.09.2004 Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung der Tochter A (Blatt 36 der Akte). Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2004 als unzulässig verworfen. Es liege kein Verwaltungsakt vor, weil die zur Berücksichtigung des Kindes erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen noch nicht abgeschlossen seien (Blatt 37 der Akte).

    Durch Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Klage bei dem Finanzgericht Hamburg hingewiesen. Der Kläger erhob Klage bei dem Sozialgericht Hamburg, die nach vorheriger Mitteilung an den Kläger durch Beschluss vom 17.11.2004 wegen Unzuständigkeit des Sozialgerichts an das Finanzgericht verwiesen wurde. Diese unter dem Aktenzeichen I 3/05 geführte Klage nahm der Kläger am 17.01.2005 zurück (Blatt 42 der Akte). Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 17.01.2005 eingestellt.

    Nachdem die für das Kind A zuständige Familienkasse mit Schreiben vom 15.10.2004 mitgeteilt hatte, dass für sie als Pflegekind bis einschließlich Juni 2004 Kindergeld gezahlt, für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Ausbildungsnachweise eingereicht worden seien, wurde bei der Kindergeldfestsetzung für den Kläger für die Monate Mai und Juni 2004 der Zählkindvorteil berücksichtigt (Blatt 41, 42 der Akte). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 wurde der Kläger zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen für die Folgezeit aufgefordert (Blatt 44 der Akte).

    Durch Bescheid vom 11. November 2004 wurde festgesetzt, dass ab Juli 2004 das Kind A nicht mehr bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt werde. Die für ein über 18 Jahre altes Kind bestehenden Anspruchsvoraussetzungen müssten nachgewiesen werden. Nachweise seien auch von den Pflegeeltern nicht eingereicht worden (Blatt 56 der Akte).

    Mit Schreiben vom 24.11.2004, das der Beklagte als Einspruch wertete, beantragte der Kläger, dass anhand der Kindergeldakte der Pflegeperson für A geprüft werde, ob über das 18. Lebensjahr das Kindergeld hinaus gezahlt werden könne (Blatt 48 der Akte). Mit Schreiben an die zuständige Familienkasse vom 20.12.2004 erbat die Beklagte eine Bestätigung, inwieweit für das Kind A zwischenzeitlich Ausbildungsnachweise eingereicht worden seien. Darüber wurde der Kläger mit Schreiben gleichen Datums unterrichtet (Blatt 50, 51 der Akte). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 informierte die zuständige Familienkasse die Beklagte, dass keine Ausbildungsnachweise vorgelegt worden seien. Dieses Schreiben enthielt den Zusatz: „Aufenthalt des Kindes darf dem Vater und der Mutter nicht mitgeteilt werden!” (Blatt 52 der Akte).

    Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2005 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Berücksichtigung des Kindes A als Zählkind zurück. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder lägen nicht vor bzw. seien nicht nachgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer bei dem Finanzgericht Hamburg einzureichenden Klage hingewiesen (Blatt 56 der Akte). Klage wurde nicht erhoben.

    Mit Schreiben vom 10.01.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Akteneinsicht mit der Begründung: „ich möchte feststellen welche Stelle die Familienkasse angeschrieben hat und welche Antwort vorliegt zu der Frage welche Ausbildung e.t.c. meine Tochter A absolviert ” (Blatt 60 der Akte). Mit Bescheid vom 17.01.2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Der Kläger habe seine Klage beim Finanzgericht zurückgezogen. Die rechtliche Grundlage, die eine Akteneinsicht gegebenenfalls bejaht hätte, sei entfallen (Blatt 63 der Akte). Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.01.05 Einspruch ein. Die Rücknahme der Klage lösche nicht die Ansprüche auf Akteneinsicht. Diese Akteneinsicht beantrage er bei der Beklagten, nicht beim Finanzgericht. Es gebe die Begründung, dass er sehen müsse, welche Stelle die Beklagte angeschrieben habe, um feststellen zu können, dass alles ordentlich gemacht worden sei, insbesondere ob ermittelt worden sei, dass eine Ausbildung e.t.c. beim Kind A in W vorliege. Eine Anrufung des Finanzgerichts habe er nicht gewollt und dem nicht zugestimmt (Blatt 67 der Akte).

    Mit Schreiben vom 31.01.2005 teilte die Beklagte unter Übersendung der - teilweise unkenntlich gemachten - Schreiben der für A zuständigen Familienkasse vom 15.10.2004 (Blatt 41 der Akte) und 27.12.2004 (Blatt 52 der Akte) dem Kläger mit, dass die gewünschte Akteneinsicht u.a. wegen der in der Akte vorhandenen Angaben über den derzeitigen Wohnort und die Pflegeeltern von A nicht möglich sei. Es sei möglich, die wichtigen Kopien der Anfragen zuzusenden, allerdings seien diese wegen des Datenschutzes teilweise unkenntlich zu machen. Die relevanten Angaben seien sichtbar: für A seien nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine anspruchsbegründenden Nachweise vorgelegt worden. Die für die Pflegeeltern zuständige Familienkasse werde bei entsprechender Antragstellung die Familienkasse in Hamburg informieren (Blatt 71 der Akte).

    Auf die Nachfrage, ob damit der Einspruch erledigt sei, trug der Kläger mit Schreiben vom 7.2.2004 weiter vor, dass ihm mit Schreiben vom 2.12.2003 mitgeteilt worden sei, das Jugendamt der Stadt S habe einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Es werde daher beantragt, dass die Beklagte die Anschreiben an die Familienkasse S vorlege, ob A eine Ausbildung mache, bei der Arbeitsvermittlung oder bei der Berufsberatung gemeldet oder als behindertes Kind gemeldet sei. Es gebe kein Urteil des Gerichts über die Beschränkung der Kontakte, nachdem A volljährig sei (Blatt 72 der Akte).

    Mit Schreiben vom 14.2.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es sich bei den an ihn übersandten Anlagen um die jeweiligen Antwortschreiben der für A zuständigen Familienkasse auf die Anfragen der Beklagten handele. Bei erneuter Antragstellung werde die für A zuständige Familienkasse Mitteilung an die Beklagte geben, wie es bei den Fällen üblich sei, in denen zwei Familienkassen beteiligt seien (Blatt 72 der Akte). Mit Schreiben vom 15.2.2005 erbat der Kläger erneut die Beantwortung seiner Fragen. A sei nach den Angaben der Staatsanwaltschaft in S schwerbehindert. Da sie noch nicht 21 Jahre alt sei, müsse sie Kindergeld beziehen. Er beantragte, die Kindergeldakte von A anzufordern. Es bestehe kein Urteil aufgrund der Volljährigkeit seiner Tochter, dass er die Ansicht zur Akte Kindergeld nicht bekomme (Akte III - 1... und III ...2). Die Angaben der Familienkasse III ...8 seien falsch. Er bat, die Begründung des Urteils dafür anzufordern, dass jemand die Bemerkung geschrieben habe: „Aufenthalt des Kindes darf dem Vater nicht mitgeteilt werden” (Blatt 74 der Akte). Mit weiterem Schreiben vom 17.2.2005, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, äußerte der Kläger weitere Zweifel an Schreiben der Familienkassen. Er beantrage, dass die Beklagte sich die Mühe mache zu erfahren, wo die Tochter A Kindergeld beziehe aufgrund der Schwerbehinderung (Blatt 75 der Akte).

    Die Beklagte wies mit Schreiben vom 24.1.2005 darauf hin, dass das Einspruchsverfahren nur die Ablehnung der Akteneinsicht betreffe, nicht aber die Prüfung eventueller Ansprüche. Unterlagen, die die Tochter A beträfen, seien zur Verfügung gestellt worden. Weitere, bzw. aktuelle Unterlagen lägen nicht vor. Es sei nicht ihre Aufgabe der Familienkasse Hamburg, sich um die Vorlage von Nachweisen eines anderen Kindergeldberechtigten zu bemühen. Die andere zuständige Familienkasse sei angeschrieben und um entsprechende Auskunft gebeten worden. Wenn diese nicht über die erwünschte Unterlagen verfüge, sei das bedauerlich, aber nicht zu ändern. Im übrigen sei es jedem Anspruchsberechtigten selbst überlassen, ob er Kindergeld beantrage oder nicht. Die Pflegeeltern hätten einen derartigen Antrag nicht gestellt (Blatt 76 der Akte).

    Mit Schreiben vom 7.3.2005 beantragte der Kläger weiterhin Akteneinsicht, um die Ansprüche für A prüfen zu können. Ihr stehe Kindergeld aufgrund der Schwerbehinderung zu. Dieses hätte im übrigen Folgen für die übrigen Sozialleistungen. Es schließe sich deshalb aus, dass von den Pflegeeltern kein Kindergeldantrag gestellt worden sei. Nach Auskunft der ÖRA sei auf Grund der Volljährigkeit der Tochter davon auszugehen, dass sein Umgangsrecht nicht weiter eingeschränkt sei (Blatt 177 der Akte).

    Mit Einspruchsentscheidung vom 9.3.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Über den dahingehenden Antrag sei nach pflichtgemäßem Ermessen in rechtmäßiger Weise entschieden worden. Das Begehren auf Akteneinsicht müsse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des steuerlichen Verfahrens stehen. Es sei abzulehnen, wenn anderenfalls das Steuergeheimnis verletzt werde. Da die Gewährung von Akteneinsicht Ausfluss des Anhörungsrechts der Beteiligten gemäß § 91 Abs. 1 AO sei, sei eine Ablehnung nach Abschluss des Verfahrens nicht ermessensfehlerhaft, weil eine Anhörung in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht komme. Im vorliegenden Fall sei der Antrag des Klägers auf Berücksichtigung des Zählkindes A durch die Einspruchsentscheidung vom 6.1.2005 abgelehnt worden, sodass kein laufendes Verfahren bestehe, in dem eine Akteneinsicht in Frage komme. Im übrigen seien dem Kläger die für ihn relevanten Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden.

    Mit der dagegen gerichteten Klage vom 21.3.2005 begehrt der Kläger weiterhin Akteneinsicht in die Kindergeldakte ... KG. Seine Tochter A sei als Zählkind zu berücksichtigen. Es liege keine Verletzung des Steuergeheimnisses vor, wenn er erfahre, was in der Akte stehe, die ihn betreffe.

    Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.

    Dem Senat haben die Kindergeldakte mit der Kindergeld Nr. ... sowie die durch Klagrücknahme erledigte Finanzgerichtsakte I 3/05 vorgelegen.

    Gründe

    II. Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Das ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. BFH 8.7.1965, IX B 168/94 m.w.N., BFH/NV 1996,64 f).

    Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Eine gesetzliche Regelung für die begehrte Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren besteht nicht. Der Steuerpflichtige hat ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Eine gerichtliche Überprüfung ist nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen zulässig, d.h. lediglich dahin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu z.B. BFH 8.6.1995, IX B 168/94, BFH NV 1996,64 m.w.N.; 28.5.2003, VII B 119/01 m.w.N., DStRE 2004,112).

    Der Anspruch des Einsichtsuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wird als gewahrt angesehen, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (siehe z.B. BFH 28.5.2003, VII B 119/01 a.a.O.).

    Angesichts dessen ist im Streitfall kein Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte hat im Hinblick darauf, dass das Recht auf Akteneinsicht einen Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß § 91 Abs.1 AO darstellt, eine Einsicht in sachgerechter Weise abgelehnt, weil das Begehren des Klägers nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren stehe. Die bisher vom Kläger gestellten Anträge auf Festsetzung von Kindergeld sind unstreitig bestandskräftig abgeschlossen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Informationen mehr.

    Im Übrigen sind ihm die Schreiben übersandt worden, aus denen sich die für seinen geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Informationen ergeben, nämlich der Hinweis, dass Ausbildungsnachweise nicht vorgelegt worden sind. Ein Nachweis von Ausbildungsbemühungen ist Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch für volljährige Kinder.

    Der Kläger will nach seinem eigenen Vorbringen die Einsicht im Verwaltungsverfahren dazu nutzen, Auskunft über persönliche Verhältnisse seiner Tochter A zu erhalten. Wenn die Beklagte angesichts dessen, dass gemäß einer gerichtlichen Entscheidung ein Kontaktverbot des Klägers zu seiner Tochter besteht, ihm eine Einsicht in Verwaltungsvorgänge verweigert, aus denen der Kläger auf den Aufenthalt seiner Tochter schließen könnte, liegt das im Rahmen einer ermessensgerechten Interessenabwägung. Für eine zeitliche Begrenzung des Umgangsverbotes liegt im Übrigen nichts vor.

    Der Umstand, dass offensichtlich durch ein Versehen Bezug auf einen Schriftwechsel mit der Familienkasse F statt mit der Familienkasse S genommen worden ist, ist unerheblich.

    Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

    VorschriftenFGO § 102, FGO § 142, AO § 91 Abs. 1, ZPO § 114