Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251908

    Amtsgericht Frankenthal (Pfalz): Urteil vom 09.12.2025 – 2a III 18/25

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor
    Auf seine Zweifelsvorlage wird das Standesamt angewiesen, die Erklärung der Eheleute M. Q. und J. Q. über die Bestimmung des aus den Familiennamen zusammengesetzten Namens ... zum Ehenamen für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegenzunehmen und die Namensführung entsprechend festzustellen.

    Gründe
    I.

    Randnummer1
    Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 26.05.2023 in New York, USA, die Ehe geschlossen. Der Ehemann besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit, die Ehefrau die amerikanische und deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Eingangsdatum vom 02.06.2025 erhielt das Standesamt die Ehenamensbestimmung von der deutschen Botschaft in Houston mit der Bitte um Entgegennahme. Die Eheleute haben hierin den aus den beiden Familiennamen zusammengesetzten Namen "..." zum Ehenamen bestimmt. Die gewählte Namensform ist in New York möglich.

    Randnummer2
    Mit Schreiben vom 09.09.2025 legte das Standesamt dem Familiengericht die Zweifelsvorlage zu folgender Frage vor:

    Randnummer3
    Kann die erklärte Namensführung zum Namens-Meshing nach amerikanischem Recht für den deutschen Rechtsbereich wirksam entgegengenommen werden?

    Randnummer4
    Es stelle sich die Frage ob in der Entgegennahme ein Verstoß gegen den Ordre Public liege. Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten im Verfahren Gelegenheit, sich zu äußern.

    II.

    Randnummer5
    Auf die Zweifelsvorlage ist das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung zu verpflichten, § 49 Abs. 2 PStG.

    Randnummer6
    1. Gemäß § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist.

    Randnummer7
    Bei der Entgegennahme der Bestimmung des Ehenamens handelt es sich um eine solche Amtshandlung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Der gemäß § 41 Abs. 2 PStG empfangszuständige Standesbeamte kann bereits die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung gemäß § 41 Abs. 1 PStG ablehnen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtsfolge nicht zulassen (Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdn. 15; BGH FamRZ 2017, 1209, 1210; KG Beschl. v. 9.7.2015 – 1 W 513/15, BeckRS 2015, 121049 Rn. 12). Die Vorlage des Standesamts bewirkt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG, dass die beantragte Amtshandlung als abgelehnt gilt. Zum Gegenstand der Entscheidung ist somit nicht der Zweifel des Standesamts als solcher zu machen, sondern die Frage, ob das Standesamt zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 25.5.2023 – 20 W 147/21, BeckRS 2023, 42495 Rn. 16). Eine in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Anweisung an das Standesamt muss sich im Rahmen dieses, von dem konkreten Verlangen des Antragstellers abgeleiteten Verfahrensgegenstandes halten (BGH Beschl. v. 5.2.2025 – XII ZB 251/23, BeckRS 2025, 5234 Rn. 38).

    Randnummer8
    2. Verfahrensrechtlich maßgeblich für Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern ist - auch bei Auslandsbezug - das deutsche Verfahrensrecht (vgl. etwa KG StAZ 2021, 81; OLG München StAZ 2009, 108; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 25.5.2023 – 20 W 147/21, BeckRS 2023, 42495 Rn. 17).

    Randnummer9
    3. Es ist das materielle Recht des Staates New York, USA, anzuwenden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Namensrecht dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts. Gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatte bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Ehenamen kann das Namensstatut daher grundsätzlich durch Rechtswahl festgelegt werden. Da beide Eheleute in den USA ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt dies auch für das vorliegend ausdrücklich gewählte US-amerikanische Recht. Nach dem vorgelegten Sachverhalt haben die Beteiligten zu 1 und 2 dort wirksam die Ehe geschlossen und zudem eine wirksame Wahl des Ehenamens durch Verschmelzung der Geburtsnamen beider Ehepartner (Silbenverschmelzung, sog. Meshing) zu dem Namen "..." vorgenommen.

    Randnummer10
    4. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht vor.

    Randnummer11
    4.1. Zwar kann der ordre public im Falle der objektiven Anknüpfung des Namensstatuts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB bei Ehepaaren mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit zum Tragen kommen, wenn der Sachverhalt z. B. wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland einen ausreichenden Inlandsbezug aufweist. Dies ist hier bereits fraglich, da die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Texas, USA haben.

    Randnummer12
    4.2. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist aber zudem nur dann gem. Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Danach kommt es für den ordre public insbesondere nicht darauf an, ob die ausländischen Vorschriften – wären sie hypothetische Normen inländischen Rechts mit gleichem Inhalt – abstrakt am Maßstab des Grundgesetzes Bestand haben könnten.

    Randnummer13
    4.3. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird der bei der Eheschließung erworbene Familienname Teil des Persönlichkeitsrechts seines Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt er den vollen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG, unabhängig davon, ob die den Namenserwerb veranlassende Ehe fortbesteht (vgl. BVerfG NJW 2004, 1155 = FamRZ 2004, 515 (516 f.). Entscheidend ist daher, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist (BGH NJW-RR 2022, 293 Rn. 19). Die Ergebniskontrolle ist dabei auf den konkret gewählten Namen konzentriert, fremde Rechtsordnungen werden nicht pauschal eliminiert (Antomo, FamRZ 2025, 1, 4).

    Randnummer14
    Jedenfalls das Namens-Meshing in der hier vorgenommen Form der Verschmelzung von Namensbestandteilen der Geburtsnamen der Ehegatten führt vor diesem Maßstab seit der zum 01.05.2025 eingeführten Neuregelung des Namensrechts nicht gegen den ordre public.

    Randnummer15
    Die Namensrechtsreform 2025 hat das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) liberalisiert und den echten Doppelnamen als Kombination vollständiger Namen zugelassen. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang (Numerus Clausus) fest - das Meshing ist im BGB weiterhin nicht vorgesehen. § 1355 BGB erlaubt nunmehr allerdings die Bildung von Doppelnamen in Form der Aneinanderreihung der beiden Familiennamen als Familiennamen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zu Art. 10 Abs. 3 EGBGB darauf hingewiesen, dass die durch die in der Rechtsprechung zuletzt gewählte Auslegung veranlasst ist, wonach nur solche Rechtsordnungen wählbar seien, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen. Der Vorschrift liege der weite kollisionsrechtliche Namensbegriff zugrunde, um die verschiedenen Erscheinungsformen des Namens in den unterschiedlichen Rechtsordnungen erfassen zu können. Damit werde klargestellt, dass die Rechtswahl nach Absatz 3 für den Namen des Kindes nicht beschränkt ist auf Rechtsordnungen, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung zwingend vorschreiben (BT-Drs. 20/9041, S. 25). Dies muss auch für den Ehenahmen Geltung finden. Zwar kommt auch nach der Namensrechtsreform nach deutschem Namensrecht das Meshing nicht in Betracht. Ein ordre public-Verstoß kann für den Fall einer zulässigen Rechtswahl in eine Rechtsordnung, die diese Form der Namensbildung zulässt indes rein aus diesem Grund nicht mehr angenommen werden. Soll der Familienname die Funktion der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann die Namenswahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben; es bedarf vielmehr Regeln, nach denen der Name vergeben wird oder ausgewählt werden kann (vgl. ausführlich Wall, DNotZ 2025, 245). Solche Regeln wurden vorliegend indes gewählt und unproblematisch für den amerikanischen Rechtsraum eingehalten. Zudem handelt es sich bei der Silbenverschmelzung nicht um einen frei gewählten Phantasienamen, sondern aus einer bei objektiver Betrachtung durchaus nicht fernliegende Zusammensetzung von Teilen der ursprünglichen Familiennamen ... zu dem neuen Ehenamen "...". Dieser Name drückt, wie auch ein Doppelname, hinreichend die familiäre Zugehörigkeit aus. Somit bleibt, anders als bei reinen Phantasienamen, sowohl die Zuordnungsfunktion des Namens erhalten, als auch der Rechtsklarheit genüge getan. Denn die Namenswahl ist nach einer Rechtsordnung erfolgt, die von der deutschen Rechtsordnung akzeptiert wird und ist nach den dortigen Regeln möglich und wirksam. Auch ein sonstiger Verstoß gegen fundamentale Grundsätze oder Rechte ist in Ansehung des gewählten Namens "..." nicht erkennbar.