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  • 02.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242340

    Sozialgericht Berlin: Urteil vom 18.03.2024 – S 4 R 618/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Sozialgericht Berlin    

    S 4 R 618/21
        
    verkündet am  18. März 2024

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
        L. D.   
    - Kläger -
    Proz.-Bev.:
    gegen
        Deutsche Rentenversicherung Bund,   
    - Beklagte -

    hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung am 18. März 2024 durch die Richterin am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau xxx und Frau xxx für Recht erkannt:

    Der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen Frau A. D.  zu gewähren.

    Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Streit.

    Der am 17. Januar 1970 geborene Kläger ist Witwer der am 23. Juli 2020 verstorbenen Versicherten Frau A. D..

    Die Versicherte war im Jahr 2014 an Brustkrebs erkrankt und behandelt worden. Im Rahmen der Nachkontrolle wurde gemäß einem Arztbrief der Charité vom 10. Juni 2020 im November 2018 erstmals ein unklarer Tumormarkeranstieg festgestellt.

    Am 5. September 2019 stellten der Kläger und die verstorbene Versicherte bei M. eine Anfrage für eine Reservierung von Veranstaltungsräumen für den X.X. 2020. Als Thema/ Anlass der Veranstaltung war „Geburtstag… und Überraschungshochzeit“ angegeben. Am X. November 2019 bestätigte das Standesamt XX einen Termin zur Auskunft, Beratung und Anmeldung Eheschließung für den X.X. 2020. An diesem Tag wurde dann auch durch das Standesamt XX die Anmeldung der Eheschließung für den X.X. 2020 bescheinigt.

    Bereits im Dezember 2019 wurde dem Arztbrief der Charité vom 10. Juni 2020 zufolge ein ossäres Rezidiv bei der Versicherten festgestellt. Im Februar 2020 erfolgten weitere Untersuchungen und im März 2020 die Diagnose von Metastasierungen. Am 25. März 2020 wurde lt. Beschluss der Tumorkonferenz eine palliative Chemotherapie empfohlen.

    Am 5. April 2020 wurde die Versicherte zur Behandlung auf die onkologische Normalstation der Charité aufgenommen. Die Eheschließung erfolgte dann am XX  April 2020 im Krankenhaus.

    Die Versicherte verstarb am 23. Juli 2020. Am 28. Oktober 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Der Kläger gab insbesondere an, dass die Heirat im Jahr 2019 für den XX. Juli 2020 geplant worden sei (XX. Geburtstag der Verstorbenen), nach 9 Jahren des Zusammenlebens. Im März sei die Krebserkrankung diagnostiziert worden und am XX. April sei dann die Nottrauung im Krankenhaus erfolgt.

    Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11. November 2020 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe. Bei einer Dauer von weniger als einem Jahr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der überwiegende Zweck der Eheschließung die Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente sei. Diese Annahme könne widerlegt werden, wenn besondere Umstände gegen die gesetzliche Vermutung sprächen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass eine vorhandene Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen würde. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Witwerrente.

    Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass sie bereits im Oktober 2019 beschlossen hätten, im Jahr 2020 zu heiraten. Erst am XX. März 2020 sei nach der Computertomographie die Diagnose Krebs gestellt worden. Das mögliche Ableben der Versicherten habe bei der Eheschließung somit nicht die geringste Rolle gespielt.

    Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2021 als unbegründet zurück. Die vorliegenden Unterlagen und die im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben ließen den Schluss auf eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft zu. Aufgrund der Erkrankung und des Krankenhausaufenthaltes der verstorbenen Ehefrau des Klägers sei die am X. März 2020 angemeldete und für den XX. Juli 2020 geplante Eheschließung vorgezogen worden. Die Eheschließung sei am XX.April 2020 als sogenannte Nottrauung im Krankenhaus erfolgt.

    Hiergegen hat der Kläger am 6. April 2021 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht insbesondere geltend, dass er bereits seit 2012 mit seiner verstorbenen Frau zusammengelebt habe. Sie hätten ihre 5 Kinder, die sie aus ihren vorherigen Ehen insgesamt gehabt hätten, gemeinsam aufgezogen. Nachdem alle Kinder eigene Hausstände gegründet hätten, hätten sie schon im Oktober 2019 noch vor dem XX. Geburtstag der Frau D. geplant zu heiraten. Am 21. November 2019 hätten sie beim zuständigen Standesamt einen Termin für die Trauung beantragt. Schon am XX. Februar 2020 seien die Formalitäten für den erforderlichen Auszug aus dem Familienbuch beim Standesamt erledigt gewesen. Erst am XX. März 2020 habe die Verstorbene eine erste Krebsdiagnose erhalten. Nachdem sich der Zustand von Frau D. stabilisiert habe, sei sie am XX. Juni 2020 zur häuslichen Pflege in ihre Wohnung entlassen worden. Sie hätten sofort mit der Planung der erforderlichen Umgestaltung der Wohnung begonnen und sich beim Sozialdienst über die Voraussetzungen zur Erlangung eines Schwerbeschädigtenausweises informiert. Eine Kur sei für den Herbst ins Auge gefasst worden. Alles in allem seien sie guter Hoffnung gewesen, dass seine Ehefrau genesen und wieder auf die Beine kommen werde.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Witwerrente zu gewähren.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung insbesondere auf den Inhalt der Akten und der Bescheide.

    Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes der Verstorbenen, Dr. S. vom 4. Oktober 2021 eingeholt.

    Des Weiteren hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. K.. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. März 2024 verwiesen.

    Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen), die der Kammer vorlag und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht wurde, verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

    Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente aus § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

    Der Kläger war mit der Versicherten, die die allgemeine Wartezeit im Zeitpunkt ihres Todes erfüllt hatte, seit dem XX. April 2020 verheiratet. Die übrigen Voraussetzungen des § 46 SGB VI sind ebenfalls erfüllt.

    Zur Überzeugung der Kammer scheitert der Anspruch auch nicht an der Ausschlussvorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI. Danach haben u.a. Witwer keinen Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

    Als besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI, die geeignet sind, die Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08 R). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind (BSG a.a.O.).

    Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod der Versicherten, hinsichtlich der bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt eingetreten ist (z.B. Unfalltod). Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war (vgl. BSG a.a.O.).

    Vorliegend waren der Kläger und die verstorbene Versicherte im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht ein Jahr verheiratet. Die Versicherte litt auch zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. So geht aus den vorliegenden Arztberichten hervor, dass nach einer Krebserkrankung im Jahr 2014 im November 2018 ein unklarer Tumormarkeranstieg festgestellt worden ist. Im Dezember 2019 ist dann zunächst ein ossäres Rezidiv festgestellt worden. Im März 2020 wurde dann eine Metastasierung in Wirbelsäule und Becken festgestellt und daraufhin eine palliative Chemotherapie empfohlen und auch durchgeführt.

    Die Kammer ist jedoch nach Würdigung aller Umstände aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls davon überzeugt, dass die Versorgung des Klägers nach dem Tod der Versicherten nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat am XX. April 2020 war. So ist die Kammer nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die konkreten Heiratspläne bezüglich einer Hochzeit bereits vor der Stellung der endgültigen Diagnose bestanden haben und eine mögliche Versorgung des Klägers jedenfalls nicht überwiegendes Motiv für die Eheschließung war. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist glaubhaft. Er hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass nach dem Auszug der Kinder und dem Umzug in eine neue Wohnung im August 2019 der Entschluss gefallen sei, eine große Feier auch anlässlich der XX. Geburtstage des Klägers und der Verstorbenen zu veranstalten. Es sei wahrscheinlich auch mit der Gedanke gewesen, dass man nach der ersten Krebserkrankung der Versicherten im Jahr 2014/2015 und der Genesung nach vorne sehen wollte. Die Feier sollte an einem Samstag, den XX Juli 2020 stattfinden. Die offizielle Eheschließung sei für den XX. Juli 2020 geplant gewesen und sollte von dem Zeugen Herrn K., einem Freund der Eheleute, durchgeführt werden. Im März 2020 habe die Versicherte dann die endgültige Diagnose einer metastasierenden Krebserkrankung erhalten. Da die Chemotherapie bis an den Hochzeitstermin reichen sollte, habe man dann zunächst die Feier für den XX. Juli 2020 abgesagt. Der Termin zur Eheschließung am XX. Juli 2020 habe aber zunächst Bestand gehabt. Der Hauptgrund für die Nottrauung am XX. April 2020 im Krankenhaus sei dann eigentlich gewesen, dass es damals die erste Coronahochzeit gewesen sei. Es habe ein striktes Besuchsverbot gegeben. Durch die Hochzeit habe er als Ehemann seine Frau im Krankenhaus besuchen dürfen. Es liegen Dokumente vor, die den Vortrag des Klägers stützen. So hat der Kläger unter anderem die Anfrage zur Anmietung von Räumlichkeiten zur Hochzeitsfeier am XX. Juli 2020 vorgelegt. Es wurde auch vom Standesamt per Email vom XX. November 2019 ein Termin zur Anmeldung der Eheschließung für den X. März 2020 bestätigt, welcher dann auch wahrgenommen wurde. Schließlich wird der Vortrag auch im Wesentlichen von den glaubhaften Aussagen des Zeugen Herrn K. bestätigt. Der Zeuge hat vorgetragen, dass ihn der Kläger und die Verstorbene im November angesprochen hätten, ob er die Trauung durchführen würde und wie die rechtlichen Voraussetzungen seien. Als klar gewesen sei, dass eine Trauung am Samstag nicht rechtlich möglich gewesen sei, hätten sie geplant, die Trauung am Freitag durchzuführen. Am Samstag wollten sie die Trauung dann noch einmal für die Gäste spielen. Er habe den Termin dann intern vorreserviert, da man in Berlin maximal 6 Monate vorher einen Termin für eine Trauung offiziell reservieren könne. Irgendwann sei dann der Anruf gekommen, dass der Krebs wieder ausgebrochen sei.
    Es ist damit für die Kammer nachgewiesen, dass der konkrete Entschluss zur Eheschließung (zunächst geplant für den XX. Juli 2020) bereits deutlich vor der endgültigen Diagnose im März 2020 gefallen war. Die von dem Kläger in Bezug auf die Eheschließung vorgetragenen Motive sind insgesamt schlüssig und nachvollziehbar.


    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Zwar lässt sich dem Arztbrief der Charité vom XX. Juni 2020 entnehmen, dass bei der Verstorbenen bereits im November 2018 wieder ein unklarer Tumormarkeranstieg festgestellt und im Dezember 2019 ein ossäres Rezidiv diagnostiziert worden war. Der Vortrag des Klägers, man sei im Herbst 2019 noch von einer vollständigen Heilung der Versicherten ausgegangen, ist damit wenig glaubhaft. Jedoch sah die Kammer diese Unstimmigkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt eines Bedürfnisses des Klägers, die damalige Motivlage zu verdeutlichen. Wäre der Entschluss zur Eheschließung im Herbst 2019 tatsächlich bereits von der Sorge um einen möglichen tödlichen Verlauf der Erkrankung der Versicherten getragen gewesen, hätte es nahegelegen, den Trauungstermin kurzfristig zu planen und nicht ‒ wie hier erfolgt ‒ mit einem dreiviertel Jahr Vorlauf.

    In der Gesamtbetrachtung sieht die Kammer daher die dargelegten Motive als zumindest gleichwertig zur unterstellten Versorgungsabsicht an, sodass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Witwerrente besteht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

    Rechtsmittelbelehrung

    xxx