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  • 07.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201040

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 15.12.2017 – 10 UF 21/16

    1. Für die einem Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren erteilte Auflage, zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durch- oder fortzuführen, gibt es keine gesetzliche Grundlage; insbesondere erlaubt § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht einen solchen Eingriff. Anders verhält es sich mit der an den Elternteil gerichteten Auflage, ein Kind in ärztliche Behandlung oder in eine Therapie zu geben.

    2. Die Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 Nrn. 1-4 BGB sind zwar grundsätzlich mit den Ordnungs- bzw. Zwangsmitteln der §§ 89 ff. FamFG vollstreckbar. Ob Auflagen, die an einen Elternteil gerichtet werden, aber tatsächlich vollstreckbar geregelt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16. Dezember 2015 abgeändert.

    Dem Vater werden für die drei Kinder L..., Z... und S... V... das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Hilfen für die Kinder zu beantragen, allein übertragen. Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen Sorge der Eltern.

    Die weitergehenden Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

    Dem Vater wird aufgegeben,

    - bei der Suche nach neuem Wohnraum die Hilfe der Stadt B..., gegebenenfalls auch diejenige des Landkreises ..., in Anspruch zu nehmen, diese Inanspruchnahme dem Jugendamt gegenüber schriftlich spätestens bis zum 16.1.2018 zu dokumentieren und das Jugendamt ferner schriftlich unter Beifügung von Belegen über seine Bemühungen, neuen Wohnraum zu finden, zu informieren,

    - weiterhin sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII in Anspruch zu nehmen,

    - die psychologische Behandlung des Kindes Z... bei Frau Dr. Br..., P... B..., fortzusetzen,

    - in Bezug auf das Kind L... dem Jugendamt spätestens bis zum 16.1.2018 über das Ergebnis des Behandlungstermins bei Herrn Dr. E... schriftlich zu berichten,

    - die Kinder L... und S... unverzüglich in psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung zu begeben,

    - bei dem Kind S... unverzüglich eine ärztliche Diagnostik in Bezug auf die sprachliche Entwicklung, verbunden mit der Fragestellung, ob eine logopädische Begleitung erforderlich ist, vornehmen zu lassen,

    - das Kind S... in Bezug auf den bei ihm festgestellten Herzfehler weiterhin regelmäßig, d. h. entsprechend den ärztlichen Empfehlungen, medizinisch betreuen zu lassen,

    - die vom Kinder- und Hausarzt L...s verordnete Medikation unverzüglich durch einen Neurologen überprüfen zu lassen,

    - dem Jugendamt jeden Monat, jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats, Nachweise über die im Vormonat wahrgenommenen Behandlungstermine unter Benennung der jeweiligen Ärzte und Therapeuten vorzulegen - soweit er sich vergeblich um die Neuaufnahme der psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung bzw. ärztlichen Diagnostik bemüht hat, auch diese Bemühungen schriftlich darzustellen - sowie vierteljährlich, jeweils spätestens zum fünften Werktag eines jeden Quartals, kurze aktuelle ärztliche Berichte über die gegenwärtige psychische und sonstige gesundheitliche Situation jedes Kindes, insbesondere auch zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit, einzureichen,

    - die für die Eltern in Kita und Schule anfallenden Termine (Elternversammlungen etc.) stets wahrzunehmen, darüber hinaus vierteljährlich einmal um ein persönliches Gespräch mit einer zuständigen Person der jeweiligen Einrichtung nachzusuchen, den insoweit jeweils vereinbarten Termin wahrzunehmen und dem Jugendamt hierüber vierteljährlich, jeweils spätestens zum fünften Werktag eines jeden Quartals, zu berichten,

    - schriftliche Anfragen des Jugendamtes bezüglich einzelner Aspekte der Betreuung, Versorgung und Erziehung eines oder mehrerer der Kinder unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anfragen, schriftlich zu beantworten.

    - eine VBB-Monatskarte im Abonnement zu erwerben, die L... für seine täglichen Fahrten mit dem Bus benötigt; ggf. hat der Vater öffentliche finanzielle Hilfen zum Erwerb dieser Monatskarte in Anspruch zu nehmen.

    Das weitergehende Rechtsmittel der Mutter wird zurückgewiesen.

    Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Beschwerdewert wird auf 8.000 € festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Die Eltern sind noch verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder L..., geboren am ....4.2009, Z..., geboren am ....11.2010, und S..., geboren am ....3.2013, hervorgegangen.

    Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Mutter das Recht der elterlichen Sorge bezüglich der drei Kinder entzogen und dem Vater aufgegeben, öffentliche Hilfen, die ihm seitens des zuständigen Jugendamtes angeboten werden, in Anspruch zu nehmen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

    Sie befände sich in ständiger ärztlicher Behandlung. Gesundheitliche Gründe ständen einer Betreuung und Erziehung ihrer Kinder nicht entgegen. Die positive Entwicklung ihrerseits werde dadurch bestätigt, dass das Betreuungsverfahren eingestellt worden sei. Mit der Versorgung der Kinder sei sie nicht überfordert. Zu einem Elternkompetenztraining sei sie bereit. Seitens der Erziehungsberatungsstelle der Stadt W... sei ihr aber erklärt worden, dass es ein solches Training dort nicht gebe.

    Die Familie habe über viele Jahre am Niederrhein gewohnt. Hier seien die drei Kinder zur Welt gekommen. Erst im Februar 2015 sei man nach Wa... gezogen. Über nennenswerte soziale Kontakte hätten die Kinder hier nicht verfügt. Demgegenüber beständen am Niederrhein vielfältige familiäre Beziehungen.

    Beim Vater sei die Wohnsituation unzureichend. Wegen der vollen Berufstätigkeit des Vaters würden die Kinder in sehr starkem Umfang von Dritten betreut. Der Vater sei den Kindern gegenüber unbeherrscht und ungehalten. Die Gefahrenmeldungen, die beim Jugendamt in Bezug auf den Vater eingegangen seien, müssten Berücksichtigung finden.

    Den Willen der Kinder habe das Amtsgericht nicht ermittelt. Seitens der Kinder gebe es Äußerungen, dass sie in ihren, der Mutter, Haushalt wollten.

    Sie, die Mutter, habe auch stärkere Bindungen zu den Kindern. Sie habe regelmäßigen Kontakt mit den Kindern und telefoniere mit diesen. Ferner bemühe sie sich um eine Ausweitung von Umgangskontakten, die der Vater allerdings ablehne. Dem Vater fehle es an der notwendigen Bindungstoleranz. Soweit sich L... geweigert habe, mit ihr, der Mutter, zu telefonieren, sei das auf Beeinflussung durch den Vater und seiner Lebensgefährtin zurückzuführen.

    Die Mutter beantragt,

    ihr unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die drei Kinder zu übertragen.

    Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Er trägt vor:

    Die Mutter sei in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe die Kinder wiederholt körperlich misshandelt. Aufgrund psychisch auffälligen Verhaltens habe sie sich in dem ...-Klinikum in E... in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Ein Wegzug der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung, wie ihn die Mutter anstrebe, wäre nicht zu deren Wohl. Die Mutter versuche, die Kinder für sich einzunehmen und Sie zu beeinflussen. Aufgrund Ihrer Weigerung Haltung sei es ihm, dem Vater, nicht möglich, gemeinsame Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Die Mutter sei bei der Betreuung der Kinder auch häufig überfordert, weshalb er, der Vater, habe helfen müssen. Im Übrigen sei die positive Entwicklung zu beachten, welche die Kinder in seinem Haushalt genommen hätten.

    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Eltern nebst Anlagen Bezug genommen.

    Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

    Ferner hat der Senat ein psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten der Diplom-Psychologin M... vom 12.6.2017 (Bl. 601 ff.) wird Bezug genommen.

    Der Senat hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und Vertreter des Jugendamtes angehört, die Sachverständige M... sowie die Zeugen R..., Be..., K... und B... V... vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 31.5.2016 und vom 7.11.2017 (Bl. 437 ff., 1227 ff.) verwiesen.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

    Der angefochtene Beschluss ist zum einen insoweit abzuändern, als keinem Elternteil Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen sind. Vielmehr geht es - nunmehr nur noch - um die Frage, inwieweit die gemeinsame elterliche Sorge, die aufgrund der noch bestehenden Ehe der beteiligten Eltern grundsätzlich weiter gilt, fortbesteht bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die gemeinsame Sorge aufzuheben und sie ganz oder in Teilbereichen einem Elternteil allein zu übertragen ist. Dabei führt die Abwägung der Umstände des Einzelfalls hier dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Hilfen für die Kinder zu beantragen, dem Vater allein zu übertragen sind, es im Übrigen aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Zum anderen sind dem Vater zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl Auflagen, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu erteilen.

    1.

    Die elterliche Sorge ist in wesentlichen Teilbereichen dem Vater allein zu übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

    Da beide Elternteile vorrangig beantragt haben, ihnen jeweils die elterliche Sorge allein zu übertragen, handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren - jedenfalls jetzt in der Beschwerdeinstanz - um ein Antragsverfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB erfordert, findet - worauf der Senat bereits durch Verfügung vom 30.3.2016 hingewiesen hat - nur im Rahmen von § 1671 Abs. 4 BGB statt.

    Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mithin hat eine doppelte Prüfung zu erfolgen, die zunächst dahin geht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang überhaupt eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl besser in Einklang steht. In einem zweiten Schritt ist dann, soweit die gemeinsame Sorge insgesamt oder in Teilbereichen aufzuheben ist, zu prüfen, ob die Übertragung auf den Elternteil, der den entsprechenden Antrag gestellt hat, dem Kindeswohl am besten entspricht.

    a)

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist in wesentlichen Teilbereichen aufzuheben.

    Bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, sind die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen. Entscheidende Bedeutung hat das Kindeswohl, § 1697 a BGB. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; s. auch BVerfG, FamRZ 2004, 354). Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH, FamRZ 2008, 592). Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH, Beschluss vom15.6.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439, Rn. 21). Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (BGH, Beschluss vom 15.6.2016, Rn. 22). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, Beschluss vom 15.6.2016, a.a.O., Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gemeinsame elterliche Sorge im vorliegenden Fall nur in - allerdings wesentlichen - Teilbereichen aufzuheben.

    Gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht im vorliegenden Fall, dass die Eltern sehr zerstritten waren. Erhebliche Konflikte hat es schon während des Zusammenlebens gegeben, die dann letztlich in die Trennung gemündet sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Eltern offensichtlich eine Entspannung stattgefunden hat. Ausdruck dessen ist insbesondere, dass der begleitete Umgang der Mutter mit den Kindern in der letzten Zeit weitgehend absprachegemäß stattgefunden hat. Die Umgangsbegleiterin, die Zeugin K..., hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat am 7.11.2017 erklärt, die Mutter sei jetzt fast durchweg in der Lage, den begleiteten Umgang allein zu gestalten, auch in Abstimmung mit dem Vater; während die Eheleute zunächst nicht zur Abstimmung in der Lage gewesen seien, sei es nun - auch durch ihre, der Zeugin, Unterstützung - anders geworden (Bl. 1235 R). Angesichts dieser Entwicklung und um den Eingriff in die elterlichen Grundrecht möglichst gering zu halten, ist im vorliegenden Fall eine differenzierte Betracht bezüglich der Aufhebung der gemeinsamen Sorge angezeigt.

    aa)

    Soweit es das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, ist die Aufhebung schon deshalb erforderlich, weil die Eltern nicht nur widerstreitende Anträge gestellt haben, sondern darüber hinaus bis zuletzt - im Senatstermin vom 7.11.2017 - deutlich gemacht haben, dass sie über den Aufenthalt der Kinder weiterhin uneinig sind. Während der Vater die Beibehaltung des bisherigen Zustands wünscht, also möchte, dass die drei gemeinsamen Kinder bei ihm leben (Bl. 1228), hat die Mutter vor dem Senat erklärt, es wäre schön, wenn die Kinder bei ihr sein könnten, jedenfalls sollten sie aus dem Haushalt des Vaters genommen werden (Bl. 1227). Somit ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zu übertragen.

    bb)

    Da bei allen drei Kindern gesundheitliche Probleme bestehen, auf die im Weiteren noch näher einzugehen ist, und hier aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erforderlich ist, was auch - wie noch auszuführen ist - zu entsprechenden Auflagen führt, entspricht es nicht dem Kindeswohl, die Gesundheitsfürsorge den Eltern gemeinsam zu belassen. Dies gilt umso mehr, als zwischen ihnen eine große räumliche Entfernung besteht, die es zwar noch ermöglichen könnte, grundsätzliche Entscheidungen zur Gesundheitssorge mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel zu erörtern und insoweit auch gemeinsame Entscheidungen herbeizuführen. Die Gesundheitsfürsorge aber tatsächlich mit Leben zu erfüllen, insbesondere auch die - vermutlich auf längere Sicht - erforderlichen Besuche bei Ärzten und Therapeuten sicherzustellen, ist nur dem Elternteil möglich, bei dem die Kinder leben. Gerade wenn sich aufgrund einer aktuellen ärztlichen und therapeutischen Behandlung die Notwendigkeit der raschen Entscheidung über bestimmte einzuschlagende Therapien ergeben sollte, wäre die Einbeziehung des Elternteils, bei dem die Kinder sich nicht aufhalten und der weit von ihnen entfernt lebt, zu schwerfällig. Hinzu kommt, dass der Obhutselternteil als medizinischer Laie nicht ausreichend in der Lage wäre, dem anderen Elternteil die Grundlagen für eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu vermitteln.

    cc)

    Auch das Recht, für die Kinder öffentliche Hilfen zu beantragen, ist einem Elternteil allein zu übertragen. Dass es solcher Hilfen, insbesondere auch in Form der bereits seit langem installierten Familienhilfe, weiterhin bedarf, ist offenkundig und wird von den Eltern auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit sind zudem - wie noch auszuführen ist, - entsprechende Auflagen zu erteilen. Auch in Bezug auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, allein darüber entscheidet, welche Anträge zu stellen sind. Hier bedarf es ohnehin einer engen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs ist es dem Kindeswohl dienlich, dem Jugendamt insoweit nur einen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen im Einzelfall rascher Entscheidungen bedarf, für die eine Abstimmung zwischen dem Obhutselternteil und dem anderen Elternteil ein Hindernis darstellen könnte.

    dd)

    Über die Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, hinaus hat es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben.

    Da die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil das Elternrecht des anderen Elternteils gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt, haben sich die Gerichte selbst in den Fällen, in denen sie eine vollständige Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht praktizierbar halten, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl genüge tut (BVerfG, FamRZ, 2004, 1015; Senat, Beschluss vom 24.11.2011 - 10 UF 263/11, BeckRS 2014, 02347; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJOZ 2014, 883, 884). So liegt es hier.

    Ungeachtet der erheblichen Konflikte in der Vergangenheit ist die Kooperation zwischen den Eltern, wie insbesondere die aktuelle Entwicklung zeigt, nicht völlig ausgeschlossen. So haben die Eltern etwa die Einschulung des Kindes Z... gemeinsam gefeiert. Auch die schon angesprochene positive Entwicklung der Gestaltung des Umgangs der Mutter mit den Kindern zeigt Potentiale für eine reibungslosere Kommunikation als in der Vergangenheit auf.

    Vor diesem Hintergrund gebietet schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die gemeinsame elterliche Sorge in den Teilbereichen, in denen es möglich ist, beizubehalten. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls, auf die noch näher einzugehen ist, abgesehen von den Teilbereichen der elterlichen Sorge, die nach den vorstehenden Ausführungen zwingend einem Elternteil allein zu übertragen sind, eine gemeinsame Elternverantwortung durchaus wünschenswert ist. Insoweit können mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.6.2016, a.a.O., Rn. 22). Gerade weil bei beiden Eltern gewisse - durchaus unterschiedliche - Defizite bestehen, kann ein Austausch über bestimmte grundsätzliche die Kinder betreffende Fragen deren Wohl durchaus dienlich sein. Über die drei Teilbereiche, für die nach den vorstehenden Ausführungen eine Alleinsorge erforderlich ist, hinaus stehen in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen offensichtlich nicht an (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2003, 1952, 1953; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, FamRZ 2002, 567 f.). Inzwischen besucht neben L... auch Z... die Grundschule. Bei S..., die regelmäßig in der Kita betreut wird, wird eine Einschulung in die Grundschule frühestens im Sommer 2019 anstehen. Wenn es dann aber um die von den Kindern zu besuchenden Bildungs- oder Betreuungseinrichtungen geht, erscheint ein Zusammenwirken der Eltern - auch vom Jugendamt begleitet - durchaus wünschenswert und ihnen auch zumutbar und möglich.

    b)

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, für die Kinder öffentliche Hilfen zu beantragen, sind dem Vater allein zu übertragen. Dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

    aa)

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder ist dem Vater allein zu übertragen.

    Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist das Kindeswohl. Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 84):

    - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,

    - der Wille der Kinder, soweit er mit ihrem Wohl vereinbar ist und die Kinder nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage sind,

    - die Bindung der Kinder an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister sowie

    - der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung (vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1671 Rn. 27 ff., 38 ff., 40, 41; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

    Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Der Senat ist bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des beteiligten Jugendamtes und eines psychologischen Gutachtens der Sachverständigen M..., nach Anhörung der Eltern, der Kinder, der Verfahrensbeiständin und von Vertretern des Jugendamtes sowie nach Vernehmung der Sachverständigen M... und der Zeugen R..., Be..., K... und B... V... zur Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.

    (1)

    Der Kontinuitätsgrundsatz spricht eindeutig dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder dem Vater zu übertragen. Denn die Kinder leben seit der Trennung überwiegend beim Vater, seit die Mutter wieder an den Niederrhein gezogen ist, durchgängig bei ihm. Würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen mit der Folge, dass die Kinder zu ihr ziehen würden, so müssten die Kinder ihr gewohntes Lebensumfeld verlassen. Die beiden älteren Kinder müssten an einem anderen Ort eingeschult werden, S... eine neue Kita besuchen. Die Beibehaltung der bisherigen Lebensverhältnisse der Kinder spricht für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater.

    (2)

    Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswillens besteht bei keinem Elternteil in Bezug auf eines der Kinder ein Vorrang. Dabei ist zu beachten, dass der Kindeswille regelmäßig erst bei einem Alter der Kinder ab etwa 12 Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage bietet (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 - 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; s. auch Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 81).

    Allerdings hat sich L... sowohl gegenüber der Sachverständigen (Gutachten S. 134, Bl. 738) als auch vor dem Senat am 7.11.2017 (Bl. 1234) dahin geäußert, er wolle beim Vater bleiben. Die Sachverständige hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass sich in L...s Willensäußerung der starke Loyalitätskonflikt, in dem er sich befindet, widerspiegelt (Gutachten S. 134, Bl. 738).

    Z...s Willensäußerungen waren nicht einheitlich. Im ersten Gespräch mit der Sachverständigen hat sie angegeben, bei der Mutter wohnen zu wollen, im zweiten Gespräch mit der Sachverständigen erklärt, dass sie, wenn sie sich entscheiden müsse, beim Vater wohnen wolle (Gutachten S. 135, Bl. 739). Vor dem Senat hat sie, gleich zu Beginn der Anhörung, vehement erklärt, sie wolle beim Vater bleiben (Bl. 1233 R). Schon im Hinblick auf die im Rahmen der Begutachtung erfolgten Äußerungen Z...s hat die Sachverständige schlüssig ausgeführt, die Willenshaltung des Kindes bezüglich des zukünftigen Lebensmittelpunktes sei instabil und daher für die Entscheidungsfindung nicht bedeutsam (Gutachten S. 135 f., Bl. 739 f.). Soweit es die vehemente Äußerung des Kindes zu Beginn der Anhörung durch den Senat betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dem eine offensichtliche Beeinflussung durch den Vater vorausgegangen ist. Denn L... hat berichtet, dass doch darüber entschieden werde, ob die Kinder ins Heim gingen oder beim Vater blieben (Bl. 1233 R). Wenn dann daraufhin Z... nochmals erklärt, beim Vater bleiben zu wollen, kann das auch bedeuten, dass sie eine Beibehaltung des Lebensmittelpunktes beim Vater einem Heimaufenthalt vorzieht, muss also nicht unbedingt eine Willensäußerung dahin darstellen, lieber beim Vater als bei der Mutter leben zu wollen.

    Das jüngste Kind, S..., hat im Rahmen der Gespräche mit der Sachverständigen konstant geäußert, bei der Mutter wohnen zu wollen. Sie kuschele am liebsten "mit Mama" und werde am liebsten von dieser ins Bett gebracht (Gutachten S. 136, Bl. 740). Auch im Senatstermin hat S... erklärt, bei der Mama bleiben zu wollen, "weil sie sie liebe" (Bl. 1234). Die Sachverständige hat die Willensäußerungen S...s anschaulich dahin interpretiert, dass ein stabiler, autonomer und intensiver Wunsch des Mädchens nach umfangreicherem Kontakt zur Mutter bestehe und sie diese als wichtige Bezugsperson in ihrem Alltag vermisse. Zugleich hat die Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass, da S... bisher nicht bei der Mutter in S... übernachte und sie dort auch nicht besucht habe, sie nicht dazu in der Lage sei, ihre Wünsche nach mehr Nähe und Bezogenheit mit konkreten Alterserfahrungen abzugleichen, so dass der Wunsch nach einem Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter nicht abschließend beurteilt werden könne (Gutachten S. 136, Bl. 740). Insofern ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen auch folgerichtig, es sei wahrscheinlich, dass S... den Vater ebenso vermissen würde wie die Mutter, wenn es zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts käme. Vor diesem Hintergrund kann der Willensäußerung S...s, anders als von der Mutter in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2017 nochmals betont, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.

    (3)

    Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen der Kinder ergibt sich jedenfalls kein Vorteil für die Mutter.

    Die Sachverständige ist - auch unter Heranziehung von Testverfahren - nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vater für L... die Hauptbezugsperson darstellt, insoweit aber von einer unsicher-ambivalenten Bindung auszugehen sei (Gutachten S. 127, Bl. 731). In Bezug auf Z... hat die Sachverständige festgestellt, dass der Vater im Erleben des Kindes stark präsent sei, während die Beziehungsqualität zur Mutter sich im Vergleich zur Normstichprobe als unterdurchschnittlich darstelle. Insgesamt gebe es deutlich Hinweise, dass bei Z... eine Bindungsstörung mit Enthemmung vorliege; Z... berichte über negative Beziehungsaspekte zu beiden Eltern (Gutachten S. 128 f., Bl. 732 f.). Schließlich hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass S... unsicher-ambivalent an beide Eltern gebunden sei und keine ausreichend tragfähigen Beziehungen beständen (Gutachten S. 130, Bl. 734).

    Nach alledem lassen sich für keines der drei Kinder sichere Bindungen zu einem der Elternteile feststellen. Es gilt vielmehr, Maßnahmen zu ergreifen, um tragfähige Beziehungen herzustellen. Vor diesem Hintergrund können die Bindungen der Kinder an die Eltern die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beeinflussen.

    (4)

    Die Sachverständige hat eine Geschwisterbeziehung zwischen L... und S... sowie zwischen S... und Z... festgestellt (Gutachten S. 130, Bl. 734). Die Beziehung zwischen L... und Z... gestaltet sich demgegenüber konfliktbehaftet. Wenn demnach allein S... zu beiden anderen Geschwistern eine enge Beziehung hat, spricht dies jedenfalls dagegen, S... von den beiden anderen Geschwistern zu trennen, wie dies der Mutter in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2017 vorschwebt.

    (5)

    Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes gebührt dem Vater bei einer Gesamtbetrachtung der Vorrang.

    (a)

    Die tatsächlichen Wohnverhältnisse beim Vater sind allerdings problematisch. Der Wohnraum ist - gerade nach dem Einzug seiner neuen Partnerin und deren drei Kindern - sehr beengt. Hinzu kommt, dass der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hat. Die Bemühungen des Vaters um neuen Wohnraum waren, wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat, nicht so konsequent, wie es erforderlich gewesen wäre.

    Andererseits sind auch die Wohnverhältnisse bei der Mutter nicht optimal. Sie lebt im Haus ihrer Tante. Sie hat zwar nach eigenen Angaben das obere Geschoss des Hauses für sich. Wie sich die Wohnverhältnisse der Mutter weiter entwickeln, ist aber offen. Im Senatstermin vom 7.1.2017 hat sie zwar einerseits davon gesprochen, dass sich ihr Partner, der in We... lebt, von ihr getrennt habe. Man nähere sich jetzt aber wieder an, sie fahre manchmal noch zu ihm nach We... und bei einer Veränderung der Situation, auf die sie sehr hoffe, könne auch ein Umzug nach We... anstehen (Bl. 1227 R).

    (b)

    Die tatsächliche Betreuung der Kinder können beide Eltern grundsätzlich sicherstellen.

    Der Vater ist allerdings vollschichtig berufstätig. In der Vergangenheit ist wiederholt festgestellt worden, dass die Kinder wegen der langen Arbeitszeiten des Vaters sehr lange Zeit in Kita bzw. Hort hätten verbringen müssen. Dies hat sich nun offensichtlich etwas gebessert, seit die Zeugin B... V... die Lebensgefährtin des Vaters ist und ihn bei der Kinderbetreuung unterstützt. Die diesbezüglichen positiven Ressourcen hat insbesondere das Jugendamt hervorgehoben. Dass ihn sein seit der Geburt bestehender Herzfehler bei der Kinderbetreuung nicht einschränkt, hat der Vater im Schriftsatz vom 19.9.2016 (Bl. 482) unter Hinweis auf seine vollschichtige Berufstätigkeit als Kraftfahrer glaubhaft betont (Bl. 487).

    Nunmehr ist auch die Mutter berufstätig, wie sie im Senatstermin vom 7.11.2017 angegeben hat. Im Hinblick auf ihre Teilzeittätigkeit mit zwei freien Tagen in der Woche hat sie grundsätzlich zeitlich bessere Möglichkeiten als der Vater, die Kinder zu betreuen. Allerdings besteht kein grundsätzlicher Vorrang des weniger oder überhaupt nicht berufstätigen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil (Senat, Beschluss vom 6.8.2012 - 10 UF 139/11, BeckRS 2012, 18808; Beschluss vom 9.3.2009 - 10 UF 204/08, BeckRS 2009, 09543; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 56).

    (c)

    Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit weisen beide Elternteile deutliche Defizite auf. Im Ergebnis besteht aber ein Vorrang des Vaters.

    Die Sachverständige hat die Erziehungsfähigkeit der Eltern unter vier Gesichtspunkten beurteilt. In keinem dieser Bereiche sind die Eltern frei von Defiziten.

    (aa)

    Zunächst hat die Sachverständige sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Fähigkeit gegeben ist, Bedürfnisse der Kinder nach körperlicher Versorgung und Schutz zu erfüllen (Gutachten S. 108 ff, Bl. 712 ff). Nach Einschätzung der Sachverständigen erfüllt der Vater das Bedürfnis der Kinder nach Sicherstellung der physiologischen Grundbedürfnisse in Bezug auf angemessene Bekleidung, Grundversorgung und Hygiene weitgehend. Es beständen keine Hinweise auf eine Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Doch gebe es Hinweise auf eine Überforderung des Vaters und eine latente Vernachlässigung der Kinder. Insoweit hat die Sachverständige Beispiele aufgeführt, die ihre Einschätzung nachvollziehbar machen. Als besonderes Problem stellt die Sachverständige insoweit die Weglauftendenzen von L... dar in Bezug auf die Gefahr der Selbstgefährdung. Hier hat die Sachverständige selbst im Rahmen des Hausbesuchs beim Vater vom 24.2.2017 eine Extremsituation erlebt (Gutachten S. 47 ff., Bl. 649 ff.). Dies hat sie im Senatstermin vom 7.11.2017 auch noch einmal erläutert. Zugleich hat sie sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die seinerzeit beschriebene Gefahr möglicherweise durch die Medikation des Kindes aktuell nicht mehr bestehen könnte.

    Die Mutter ist nach Einschätzung der Sachverständigen bei einer Betreuung von allen drei Kindern nicht in der Lage, sie ausreichend vor Gefahren zu schützen. So habe die Mutter eingeräumt, dass sie nicht mit den Kindern auf dem Spielplatz habe gehen können, da L... weggelaufen sei und sie wegen der anderen Kinder nicht habe hinterherlaufen können. Auch die Verfahrensbeiständin habe bei der Umgangsbeobachtung am 28.5.2016 die Mutter als völlig überfordert erlebt. Die Mutter habe daher den Wunsch geäußert, den Vater um Hilfe zu rufen, der nach kurzer Zeit vor Ort gewesen sei und L... durch Zureden beruhigt habe. Diese Gefahrensituation war dann offensichtlich der Auslöser dafür, den Umgang der Mutter mit den Kindern zukünftig nur noch in Begleitung und jeweils mit den Kindern einzeln durchzuführen. Das vom Jugendamt angeregte Eltern-Kompetenz-Training hat die Mutter aber nach wie vor nicht absolviert. Eine Auseinandersetzung damit, warum es zu diesem Training nicht gekommen ist, bedarf es hier nicht. Die Mutter hat sich im Senatstermin vom 7.11.2017 durchaus bereit gezeigt, insoweit an sich zu arbeiten. Auch mag es seitens des Jugendamtes in ihrem Heimatbereich zu Informationen gekommen sein, die den Eindruck erweckt haben könnten, solche Angebote gebe es in räumlicher Nähe nicht. Das Jugendamt des Landkreises ... hat aber im Austausch mit dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt darauf hingewiesen, dass ein solches Angebot gefunden werden müsse.

    Unabhängig von dem fehlenden Absolvieren eines Eltern-Kompetenz-Trainings hat sich die Fähigkeit der Mutter, mit den Kindern zumindest einzeln umzugehen, deutlich verbessert. Die Zeugin K..., die als Umgangsbegleiterin viele Begegnungen der Mutter mit den Kindern erlebt hat, hat vor dem Senat eingeschätzt, der begleitete Umgang habe sich äußerst positiv entwickelt; die Mutter sei jetzt fast durchweg in der Lage, ihn allein zu gestalten, auch in Abstimmung mit dem Vater. Es gebe nun harmonische Umgänge; die Mutter könne auf die Kinder eingehen. Sie wisse allerdings darum, dass sie Schwierigkeiten habe, die Kinder zu begrenzen. Auf die Frage angesprochen, ob ein Umgang ohne Begleitung möglich sein könne, hat die Zeugin eingeschätzt, dass die Mutter noch Unterstützung brauche; man ziehe sich schon zurück, um der Mutter eine private Atmosphäre zu ermöglichen, was im privaten Raum auch in Ordnung sei. Im Straßenverkehr falle es der Mutter schwer, die Kinder zu unterstützen (Bl. 1235 R f.). Diese plausible Einschätzung der Zeugin macht letztlich deutlich, dass zurzeit eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter - auch in Bezug etwa auf nur einziges Kind - nicht in Betracht kommt. Denn würde ein Kind dauerhaft bei der Mutter leben, verbliebe es nicht bei einem Kontakt zwischen Mutter und Kind "im privaten Raum". Vielmehr müsste das Kind täglich die Kita oder Schule besuchen und die Mutter wäre dafür verantwortlich, dass das Kind die Einrichtung jeweils sicher erreicht und von dort auch wieder nach Hause zurückkehrt. Auch außerhalb von Kita und Schule würde das Kind, seinem natürlichen Bewegungsdrang folgend, sich auch draußen aufhalten wollen und somit am Straßenverkehr teilnehmen müssen. Wenn die Mutter zurzeit noch nicht in der Lage ist, die damit verbundenen Gefahren für das Kind im Blick zu haben, kann dies nur bedeuten, dass der Mutter die Alltagssorge, die mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht verbunden wäre, vgl. § 1687 Abs. 1 BGB, nicht übertragen werden kann.

    Die Sachverständige geht im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit die Eltern den Bedürfnissen der Kinder nach körperlicher Versorgung und Schutz erfüllen können, auf die Frage ein, ob von den Eltern das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit geachtet worden ist. In der Vergangenheit hat es unstreitig körperliche Strafen vor allem der Mutter gegeben. Dies war offensichtlich Ausdruck der Überforderung der Mutter, was - auch wenn man der Mutter möglicherweise einen Schuldvorwurf nicht machen kann - nichts daran ändert, dass diese Verhaltensweisen unakzeptabel waren, weil sie, wenn auch möglicherweise nicht körperlich, so doch jedenfalls psychisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Kinder zur Folge gehabt haben.

    In Bezug auf den Vater hat die Sachverständige festgestellt, es sei weniger zu körperlichen Übergriffen gekommen, doch das teilweise autoritäre, restriktive und bedrohliche Auftreten des Vaters sei ebenfalls dazu geeignet, das Bedürfnis der Kinder nach Schutz und seelischer Unversehrtheit empfindlich zu stören und dem Bereich einer psychischen Misshandlung zuzuordnen. Im Senatstermin vom 31.5.2016 hat der Vater eingeräumt, dass er den Kindern manchmal auf die Finger haue, jedenfalls Z... und L..., S... hingegen nicht. Im Senatstermin vom 7.11.2017 hat der Vater erklärt, es habe seit dem ersten Termin vor dem Senat keine körperlichen Zurechtweisungen der Kinder mehr gegeben (Bl. 1229 R). Ob diese Behauptung zutrifft, ist nicht zweifelsfrei. Das Jugendamt hat insoweit auf Gefährdungsmeldungen auch nach dem Senatstermin vom 31.5.2016 hingewiesen. Soweit es den Vorgang am 3.8.2017 angeht, ist beispielsweise weiter ungeklärt, ob der Neffe D... von seinem Vater, Herrn H... V..., oder aber von seinem Onkel, dem Beschwerdegegner, über den Rasen gezogen worden ist. Der Beschwerdegegner hat bestritten, dass er in dieser Weise tätig geworden sei. Die Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar angemerkt, dass sie selbst auch schon eine Situation beobachtet habe, in der der Vater L... über den Boden geschleift habe, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Vater auch mit seinem Neffen D... in einer Situation, in der sich das Kind unbotmäßig verhalten hat, entsprechend reagiert hat.

    Beide Eltern betonen jedenfalls, zukünftig die Kinder gewaltfrei erziehen zu wollen. Ob ihnen dies gelingt, hängt entscheidend davon ab, dass sie bezüglich ihrer Erziehungskompetenz an sich arbeiten. Die Mutter wird hierzu das vom Jugendamt angeratene Elternkompetenztraining aufnehmen müssen. In Bezug auf den Vater hat die Sachverständige auf der Grundlage ihrer seinerzeitigen Empfehlung im schriftlichen Gutachten, L... aus dem Haushalt des Vaters herauszunehmen, den Verbleib von Z... und S... im Haushalt des Vaters an bestimmte Auflagen knüpfen wollen, zu denen familientherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Beziehung zwischen Vater und Z... gehören (Gutachten S. 141, Bl. 745). Mithin hat die Sachverständige hier schon die Notwendigkeit gesehen, dass der Vater von sich aus aktiv wird, seine Erziehungskompetenz zu verbessern. Hieran anknüpfend hat die Sachverständige vor dem Senat am 7.11.2017 noch einmal betont, dass der Vater bereit sein müsse, an sich zu arbeiten, was viel Zeit in Anspruch nehmen werde (Bl. 1233 R).

    (bb)

    Als zweites hat die Sachverständige im Rahmen der Erziehungsfähigkeit die Fähigkeit der Eltern beurteilt, dem Kind als stabile und positive Vertrauensperson zu dienen (Gutachten S. 114 f., Bl. 718 f.). Insoweit hat die Sachverständige in plausiblen Ausführungen Defizite auf beiden Seiten festgestellt. In Bezug auf die Mutter hat sie insoweit die Angaben über die Gestaltung der Umgänge in der Vergangenheit herangezogen, aber auch den Umstand, dass der Mutter Kenntnisse über die Kinder fehlten und sie telefonische Kontakte mit den Kindern nur unregelmäßig wahrgenommen habe. Aufseiten des Vaters ist nach Einschätzung der Sachverständigen ein Mangel an Stabilität durch teilweise unbedachtes Verhalten zu verzeichnen. Hier hat die Sachverständige zu Recht das vorzeitige Abholen L... aus der Klinik hervorgehoben. Im Senatstermin vom 7.11.2017 hat der Vater eingeräumt, insoweit unüberlegt gehandelt zu haben; er habe im Anschluss mit dem Jugendamt und den Fachkräften darüber gesprochen und das Ganze sei "glücklicherweise aufgefangen" worden (Bl. 1230 R). Für Instabilität hat nach Auffassung der Sachverständigen in der Vergangenheit auch gesorgt, dass der Vater neue Partnerinnen in die Betreuung der Kinder miteinbezogen habe, die vorher nicht behutsam eingeführt worden seien. Ferner ist die Sachverständige darauf eingegangen, dass der Vater beruflich sehr stark in Anspruch genommen worden ist und in hohem Maße auf eine Fremdbetreuung der Kinder angewiesen war. Schließlich stellt die Sachverständige eine eingeschränkte Feinfühligkeit des Vaters fest. Ein Hinweis auf die Richtigkeit dieser Einschätzung ist, dass der Vater die Kinder nach wie vor für seine Zwecke instrumentalisiert. Wenn L... bei seiner Anhörung vor dem Senat berichtet, es werde entschieden, ob man ins Heim komme oder beim Vater bleibe, ist dies ganz offensichtlich auf eine Beeinflussung des Kindes oder der Kinder vor der Gerichtsverhandlung zurückzuführen (Bl. 1233 R).

    Angesichts der von der Sachverständigen anschaulich dargestellten Defizite lässt sich in Bezug auf die Frage, welcher Elternteil eine stabile und positive Vertrauensperson für die Kinder darstellt, kein Vorrang eines Elternteils feststellen.

    (cc)

    Weiterhin ist die Sachverständige auf die Frage eingegangen, inwieweit die Eltern in der Lage sind, den Kindern ein Mindestmaß an Regeln und Werten zu vermitteln (Gutachten S. 116 f., Bl. 720 f.). Hier hat die Sachverständige aufseiten der Mutter als zentrales Problem deren Schwierigkeit festgestellt, den Kindern altersangemessene Grenzen zu setzen und klare Forderungen zu stellen sowie auf problematisches Verhalten konsequent, aber nicht rigide oder impulsiv zu reagieren. Das Bemühen der Mutter um Veränderung hat die Sachverständige schon aufgenommen. Die Zeugin K... hat vor dem Senat insofern Fortschritte aufseiten der Mutter festgestellt. Damit es aber nachhaltig zu einer Besserung kommt, ist das vom Jugendamt angeratene Elternkompetenztraining aufzunehmen. Weiter hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass aufseiten des Vaters die Fähigkeit, den Kindern Orientierung, Lenkung und Struktur zu geben, im Vergleich besser ausgeprägt sei. Dass selbst die Mutter diese Einschätzung teilt, wird daran deutlich, dass sie - wie schon ausgeführt - anlässlich eines von der Verfahrensbeiständin beobachteten Umgangs überfordert war und den Vater zu Hilfe gerufen hat.

    (dd)

    Schließlich hat die Sachverständige die Erziehungsfähigkeit der Eltern auch insoweit einer Prüfung unterzogen, als sie die Frage aufgeworfen hat, inwieweit die Eltern in der Lage sind, den Kindern grundlegende Lernchancen zu eröffnen. Insoweit hat die Sachverständige auf der Grundlage der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen nachvollziehbar die Einschätzung abgegeben, dass die Förderkompetenz der Mutter durch ihren Mangel der Verantwortungsübernahme und Fähigkeit zur Eigeninitiative begrenzt ist, was sich daran zeige, dass die Mutter eingeräumt habe, dass der Vater sich beispielsweise darum gekümmert habe, dass Z... den Integrationsstatus erhalten und in die Integrationskita gewechselt sei. Auf fehlende Eigeninitiative lässt nach Einschätzung der Sachverständigen auch der Umstand schließen, dass die Mutter nicht aktiv geworden ist, sich an ihrem Wohnort nach ambulanten Maßnahmen für L... zu erkundigen. Im Hinblick auf den Vater hat die Sachverständige plausibel auf dessen Versäumnisse hingewiesen, die Überforderung der Mutter rechtzeitig zu erkennen und hier unterstützend tätig zu werden. Andererseits hat sich der Vater grundsätzlich um die gesundheitlichen Belange seiner Kinder gekümmert. Auch im Senatstermin ist bei der diesbezüglichen Erörterung deutlich geworden, dass der Vater sich hier mit den Besonderheiten für jedes einzelne Kind durchaus auseinandergesetzt hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Vater in Bezug auf die kontinuierliche Behandlung der Kinder nicht konsequent war. Dies drückt sich darin aus, dass - wie im Senatstermin vom 7.11.2017 erörtert - schon nicht hinreichend transparent geworden ist, welche Bemühungen er im Hinblick auf welches der Kinder im Einzelnen unternommen hat und - abgesehen von Z...s Behandlung bei Frau Dr. Br... - nach wie vor nicht klar ist, wie es nach den Vorstellungen des Vaters mit der ärztlichen und therapeutischen Begleitung der Kinder weitergehen soll.

    (ee)

    Nach alledem lässt sich in Bezug auf die vier von der Sachverständigen untersuchten Aspekte zur Erziehungsfähigkeit festhalten, dass es - abgesehen von dem zweiten Aspekt - der Fähigkeit, dem Kind als stabile und positive Vertrauensperson zu dienen, wo sich ein Vorrang eines Elternteils nicht herausgebildet hat, ein Vorteil des Vaters in den anderen drei Bereichen festzustellen ist. Unabhängig von der Frage, wie groß die Defizite des Vaters in diesen vier Bereichen sind und ob nicht etwa im Hinblick auf durch diese Defizite hervorgerufene Gefahren für das Kindeswohl Maßnahmen nach § 1666 BGB bis hin zur Fremdunterbringung eines oder mehrerer Kinder zu ergreifen sind, worauf noch einzugehen ist, ist der Vater unter dem Gesichtspunkt der Erziehungsfähigkeit jedenfalls besser als die Mutter geeignet, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen.

    (d)

    Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ist schließlich auch zu beurteilen, bei welchem Elternteil die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind erforderlichenfalls hierzu zu motivieren (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 61), besser ausgeprägt ist.

    Die Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Kinder bei den Kontakten und Übergaben die Feindseligkeiten der Eltern miterlebt hätten, ebenso die Unsicherheit und Unberechenbarkeit, wenn die Eltern Vereinbarungen nicht einhalten (Gutachten S. 121, Bl. 725). Insoweit hat die Sachverständige anschaulich herausgearbeitet, dass ein wesentlicher Grund für die Konflikte der Eltern im Zusammenhang mit den Umgangskontakten in der begrenzten organisatorischen Kompetenz der Mutter und ihrem fehlenden Bewusstsein für die Bedeutung klarer Absprachen liegt. Vor diesem Hintergrund mag es verständlich sein, wenn sich die Kooperationsbereitschaft des Vaters im Verlauf des Verfahrens verändert hat und aus seiner ursprünglich sehr entgegenkommenden Haltung zunehmend eine stärkere Konfliktbereitschaft geworden ist. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls der Wunsch des Vaters, wie er ihn gegenüber der Sachverständigen geäußert hat, dass die Kinder regelmäßigere und ausgedehntere begleitete Umgangskontakte mit der Mutter in kürzeren Abständen hätten. Hierzu ist er sogar initiativ geworden, indem er vorgeschlagen hat, den Umgang auf zwei aufeinander folgende Tage zu verteilen, um jedem Kind mehr Zeit mit der Mutter zu geben. Vor diesem Hintergrund schätzt die Sachverständige die Haltung des Vaters nachvollziehbar nicht als eingeschränkte Bindungstoleranz ein (Gutachten S. 122, Bl. 726). Andererseits gibt es auch keine Hinweise dafür, dass die Mutter, wenn eines oder mehrere Kinder in ihrem Haushalt lebten, dem Vater bei seiner Wahrnehmung des Umgangs Hinderndes in den Weg legen würde.

    Vor diesem Hintergrund hat der Gesichtspunkt der Bindungstoleranz im Rahmen der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern keine entscheidende Bedeutung.

    (6)

    Während sich nach den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Willen und die Bindungen der Kinder kein Vorrang eines Elternteils ergibt, ist in Bezug auf den Kontinuitätsgrundsatz und den Förderungsgrundsatz festzustellen, dass es dem Kindeswohl besser entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen wird.

    bb)

    Wie bereits ausgeführt, ist der Teilbereich der Gesundheitsfürsorge einem Elternteil allein zu übertragen. Dieser Elternteil kann mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nur der Vater sein. In seiner Person sind Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge zu vereinen.

    cc)

    Auch in Bezug auf das Recht, öffentliche Hilfen für die Kinder zu beantragen, ist zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater allein liegt. Mithin ist aus Praktikabilitätsgründen auch der genannte Teilbereich ihm allein zuzuordnen.

    2.

    Dem Vater können die Teilbereiche der elterlichen Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, für die Kinder öffentliche Hilfen zu beantragen, allerdings nicht ohne jede Einschränkung allein übertragen werden. Vielmehr ist eine einschränkende Regelung gemäß § 1671 Abs. 4 BGB erforderlich. Denn zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl sind Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen.

    Allerdings ist dem Vater nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB zu entziehen. Denn eine Fremdunterbringung auch nur eines der drei Kinder kommt zurzeit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, § 1666 a BGB, nicht in Betracht.

    a)

    Eine Gefahr für das Wohl der Kinder liegt unzweifelhaft vor. Die Defizite, die auch beim Vater in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit bestehen, sind im Rahmen der Prüfung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB schon genannt worden. Dass schon mit Rücksicht auf die Verhaltensauffälligkeiten, die bei allen drei Kindern festgestellt worden sind, eine Gefahr für das Kindeswohl gegeben ist, hat die Sachverständige überzeugend herausgearbeitet und ist auch von den Eltern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden. Auf die Frage, inwieweit es sich um eine eher latente oder aber um eine akute Kindeswohlgefährdung handelt, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, in Bezug auf jedes einzelne der drei Kinder die konkreten Gefahrenmomente zu betrachten und jeweils zu prüfen, welche Maßnahmen auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich und geeignet sind, der Gefahr zu begegnen.

    b)

    Zur Abwehr der Gefahren für das Kindeswohl reicht es derzeit aber aus, die in der Beschlussformel genannten Auflagen zu erteilen.

    aa)

    Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (BGH, FamRZ 2017, 212). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfG, FamRZ 2009, 1897; FamRZ 2017, 1055 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund bestimmt die Vorschrift des § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

    Insoweit kommt vorrangig der Prüfung von Maßnahmen, aufgrund deren eine Fremdunterbringung des Kindes vermieden werden kann, Bedeutung zu. Die beispielhafte Aufzählung verschiedener Schutzmaßnahmen in § 1666 Abs. 3 BGB auf Grund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.2008 (BGBl. I, S. 1188) soll die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen und klarstellen, welche familiengerichtlichen Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind (BT-Drucks. 16/6815, S. 15; vgl. auch MüKoBGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, BGB § 1666 Rn. 149).

    Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB Gebote, öffentliche Hilfen wie z.B. Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen. So kann das Familiengericht die Eltern etwa verpflichten, eine sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen (BeckOK BGB/Veit, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 1666 Rn. 93.1). Auch die Weisung, eine Inanspruchnahme einer solchen Familienhilfe fortzusetzen, ist von § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB gedeckt (BGH, FamRZ 2017, 212). Unter den Begriff der Gesundheitsfürsorge fallen insbesondere Früherkennungsuntersuchungen. Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern gefährden, sind ein Angebot des Gesundheitswesens, um Fehlentwicklungen von Kindern frühzeitig zu erkennen und ihnen durch präventive Maßnahmen zu begegnen (BT-Drucks. 16/6815, S. 15).

    Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (BGH, FamRZ 2017, 212). Für die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Eltern darstellende Auflage in einem Sorgerechtsverfahren, zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durch- oder fortzuführen, gibt es keine gesetzliche Grundlage; insbesondere erlaubt § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht einen solchen Eingriff (BVerfG, NJW 2011, 1661 [BVerfG 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10]; BeckOK BGB/Veit, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 1666 Rn. 111.2; anders BT-Drucks. 16/6815, S. 15 in Bezug auf einen vom Jugendamt angebotenen sozialen Trainingskurs).

    Anders verhält es sich mit der Auflage, ein Kind in ärztliche Behandlung oder in eine Therapie zu begeben. Selbst wenn man den Begriff der Leistungen der Gesundheitsfürsorge in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB so eng versteht, dass hiervon nur öffentliche, nicht auch private ärztliche oder therapeutische Dienstleistungen erfasst werden, ist im Ergebnis festzustellen, dass das Familiengericht die Eltern dazu anhalten kann, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen des Kindes wahrzunehmen (Erman/Döll, BGB, 15. Aufl., § 1666 Rn. 15 a; Meysen, NJW 2008, 2673, 2674). Denn es liegt jedenfalls eine Maßnahme vor, die mit denjenigen, die in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB genannt sind, vergleichbar ist.

    bb)

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die in der Beschlussformel genannten Maßnahmen zu ergreifen.

    (1)

    Die Wohnverhältnisse des Vaters sind derart beengt, dass er hier dringend Abhilfe schaffen muss. Diese Einschätzung gilt unabhängig von der Frage, ob etwa - wie die Mutter mit Schriftsatz vom 22.11.2017 mitgeteilt hat - die drei Kinder der Partnerin des Vaters aufgrund einer Anordnung des Jugendamts in den Haushalt in B... zurückgekehrt sind. Denn selbst wenn in der Wohnung neben dem Vater und seiner Partnerin nur die drei Kinder des Vaters lebten, kann dies angesichts der Beschreibung der Wohnsituation durch den Vater vor dem Senat (Bl. 1228) kein Dauerzustand sein, zumal der Vater und seine Partnerin Zwillinge erwarten und sich in dem Haushalt auch noch ein kleiner Hund befindet, den nach Angaben des Vaters seine Partnerin mitgebracht hat (Bl. 1229 R). Hinzu kommt, dass der Vater eingeräumt hat, ihm sei die Wohnung durch den Vermieter gekündigt worden. Der Vater kann sich nicht darauf verlassen, dass der Vermieter weiterhin keine Maßnahmen zur Räumung der Wohnung ergreift. Auch deshalb ist der Vater aufgefordert, sich dringend um neuen Wohnraum zu kümmern.

    Da der Vater im Senatstermin nicht den Eindruck vermittelt hat, sich schon nachhaltig um neuen Wohnraum zu kümmern, sind ihm gemäß § 1666 Abs. 3 BGB entsprechende Auflagen zu erteilen. Insbesondere muss der Vater sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, öffentliche Hilfen bei der Wohnungssuche in Anspruch zu nehmen, nutzen.

    (2)

    Der Vater wird weiterhin Familienhilfe in Anspruch nehmen müssen. Hierzu ist er grundsätzlich auch bereit. Dessen ungeachtet wird in diesem Beschluss ausdrücklich die Auflage erteilt, die sozialpädagogische Familienhilfe fortzusetzen. Denn nach den bisherigen Erfahrungen bedarf der Vater weiterhin einer engmaschigen Unterstützung bei der Bewältigung der Probleme, die mit der Betreuung der Kinder verbunden sind.

    Der Vater hat den Wunsch geäußert, die Familienhilfe zeitlich auszudehnen. Darüber mag er mit dem Jugendamt und dem freien Träger in konkrete Gespräche eintreten. Eine diesbezügliche Vorgabe durch gerichtliche Entscheidung erscheint - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht angezeigt.

    Die sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII ist ausweislich des Berichts von S... e. V. vom 12.9.2017 (Bl. 1047) die derzeit gewährte Hilfeart. In der Vergangenheit ist Hilfe auch durch einen Erziehungsbeistand bzw. Betreuungshelfer gemäß § 30 SGB VIII gewährt worden, wie sich aus dem Bericht von S... e. V. vom 9.3.2016 (Bl. 306) ergibt. Sollte das Jugendamt zukünftig diese Form der Hilfe als ebenfalls geboten anbieten, wird der Vater dieses Angebot ernsthaft prüfen. Eine Auflage, die über die Inanspruchnahme von Hilfe nach § 31 SGB VIII hinausgeht, erscheint derzeit nicht erforderlich.

    (3)

    Weiterreichende Auflagen sind in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge für die drei Kinder geboten. Die Erfordernisse, die sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation der drei Kinder ergeben, sind von den Fachkräften, insbesondere auch von der Sachverständigen, genannt worden und werden vom Vater auch nicht in Abrede gestellt.

    Im Anhörungstermin vor dem Senat vom 7.11.2017 wurde deutlich, dass der Vater sich mit der gesundheitlichen Situation jedes seiner drei Kinder näher befasst hat (Bl. 1230 ff.). Auch hat er den Eindruck vermittelt, sich um eine adäquate gesundheitliche Betreuung der Kinder kümmern zu wollen. Bisher hat er die gebotenen Untersuchungen bzw. Therapien aber nicht derart konsequent betrieben, wie es geboten gewesen wäre. Seinem Vorbringen fehlte es bisher auch an der Transparenz, wann welche Ärzte und Therapeuten aufgesucht worden sind und zu welchen Ergebnissen und Empfehlungen diese jeweils gelangt sind. Die Sachverständige hat im Senatstermin vom 7.11.2017 aber abschließend zu Recht festgestellt, dass es beim Vater nicht nur an der Transparenz hinsichtlich der ärztlichen Behandlungen fehle, sondern dass wesentliche Maßnahmen nicht passiert seien (Bl. 1237 R). In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere die psychologische Behandlung, welcher alle drei Kinder bedürften, hervorgehoben. Sie hat dies für den Fall, dass die Kinder im Haushalt des Vaters bleiben, mit der Forderung verbunden, dass dem Vater konkrete Auflagen zu erteilen seien, deren Einhaltung alsbald überprüft werden müsse.

    Die Auflagen beinhalten mehrfach die Aufforderung, "unverzüglich" tätig zu werden. Damit ist ein Tätigwerden ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, gemeint. Da sich bei der Neuaufnahme von ärztlichen Behandlungen oder Therapien nicht von vornherein absehen lässt, wann ein geeigneter Arzt oder Therapeut gefunden wird, erscheint eine konkrete Zeitvorgabe nicht angebracht. Dies entbindet den Vater aber nicht von nachhaltigen Bemühungen, Ärzte bzw. Therapeuten zu finden. Daher bezieht sich in die Berichtspflicht des Vaters gegenüber dem Jugendamt auch auf die entsprechenden Bemühungen.

    Da es der Vater somit in der Vergangenheit an der Transparenz seiner Bemühungen um das gesundheitliche Wohlsein der Kinder hat fehlen lassen und Behandlungen nicht konsequent durchgeführt hat, sind ihm Auflagen, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu machen. Durch die regelmäßige Dokumentationspflicht, die dem Vater gegenüber dem Jugendamt auferlegt wird, soll sichergestellt werden, dass der jeweilige Werdegang einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung nachvollzogen werden kann. Der Umstand, dass der Vater, der Auflage des Senats folgend, eine Liste der die Kinder behandelnden Ärzte erstellt hat, ist als ein erster Schritt auf dem Weg, mehr Transparenz in Bezug auf die Behandlungsbemühungen als in der Vergangenheit herzustellen, zu verstehen.

    Die Notwendigkeit einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung L...s liegt auf der Hand. Auch wenn der Vater einen Entlassungsbericht aus dem ...-Krankenhaus in E... nicht vorgelegt hat, sieht er selbst die Notwendigkeit, dass die nicht abschließend geklärte neurologische und psychische Situation L...s einer weiteren Diagnose und Behandlung bedarf, wie der Umstand, dass er L... bei Dr. Ri... vorgestellt hat und von diesem eine Überweisung an Herrn Dr. E... erhalten hat,

    Die Auflage in Bezug auf die Medikation L...s erklärt sich vor dem Hintergrund der von der Verfahrensbeiständin im Termin vom 7.11.2017 geäußerten Bedenken. Die Verfahrensbeiständin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in Bezug auf eine solche weitreichende Medikation das Rezept eines Hausarztes bzw. Kinderarztes nicht ausreichen dürfte.

    Die psychologische Behandlung Z...s bei Frau Dr. Br... in der P... in B... ist unbedingt fortzusetzen. Dies ist auch die Absicht des Vaters. Insoweit wird er ebenfalls entsprechend der Auflage dem Jugendamt regelmäßig Bericht erstatten.

    Der Vater wird auch dafür Sorge tragen, dass S... in Bezug auf den bei ihr festgestellten Herzfehler weiterhin regelmäßig, d. h. entsprechend den ärztlichen Empfehlungen, medizinisch betreut wird. Doch besteht nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen neben diesem physischen auch ein psychisches Problem bei S..., welchem ebenfalls durch Einleitung einer Therapie begegnet werden muss.

    Die Anordnung, bei dem Kind S... eine ärztliche Diagnostik in Bezug auf die sprachliche Entwicklung, verbunden mit der Fragestellung, ob eine logopädische Begleitung erforderlich ist, durchzuführen, beruht auf der Empfehlung der Kindertagesstätte "R..." vom 20.9.2017 (Bl. 1223).

    (4)

    Dem Vater wird weiterhin die Auflage erteilt, die für die Eltern in Kita und Schule anfallenden Termine (Elternversammlungen etc.) stets wahrzunehmen, darüber hinaus vierteljährlich einmal um ein persönliches Gespräch mit einer zuständigen Person der jeweiligen Einrichtung nachzusuchen, den insoweit jeweils vereinbarten Termin wahrzunehmen und dem Jugendamt hierüber vierteljährlich, jeweils spätestens zum fünften Werktag eines jeden Quartals, zu berichten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Vater die aktuelle Entwicklung der Kinder in den Einrichtungen weiter im Blick hat. Gerade mit Rücksicht darauf, dass in der Vergangenheit seitens der Einrichtungen beklagt worden ist, dass der Vater solche Termine nicht immer wahrgenommen hat, ist ihm seine diesbezügliche Verpflichtung durch eine Auflage vor Augen zu führen.

    (5)

    Der Vater hat ferner schriftliche Anfragen des Jugendamtes bezüglich einzelner Aspekte der Betreuung, Versorgung und Erziehung eines oder mehrerer der Kinder unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anfragen, schriftlich zu beantworten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt, wenn konkreter Anlass dazu besteht, auch über die Einhaltung der dem Vater erteilten Auflagen hinaus in Bezug auf die Kinder Probleme ansprechen und Fragen stellen kann und gewährleistet werden, dass sich der Vater hierzu jeweils äußert.

    (6)

    Dem Vater wird schließlich aufgegeben, eine VBB-Monatskarte im Abonnement zu erwerben, die L... für seine täglichen Fahrten mit dem Bus benötigt. Ggf. hat der Vater öffentliche finanzielle Hilfen zum Erwerb dieser Monatskarte in Anspruch zu nehmen.

    Diese Auflage versteht sich vor dem Hintergrund, dass es für die gesamte Familie (finanziell) entlastend ist, wenn L..., statt Einzelfahrscheine zu erwerben, eine Monatskarte zur Verfügung hat, um den Bus von der Schule nach Hause zu nutzen.

    cc)

    Der Vater ist verpflichtet, den in der Beschlussformel genannten Auflagen nachzukommen.

    Der Gesetzgeber ist bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls der Vorschriften über die geh-und Verbote davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage des § 1666 Abs. 3 BGB angeordneten Ge- und Verbote mit den Zwangsmitteln des seinerzeit noch geltenden § 33 FGG durchsetzbar seien (BT-Drucks. 16/6815, S. 11). Auch unter Geltung des FamFG wird angenommen, die Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 Nr. 1-4 BGB seien mit den Ordnungsmitteln der §§ 89 ff. FamFG vollstreckbar (MüKoBGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, BGB § 1666 Rn. 168). Jedenfalls wird ihr Nichtbefolgen in aller Regel Anlass zur Prüfung der Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Interventionen sein (BT-Drucks. 16/6815, S. 11). Das kann so weit gehen, dass, wenn Maßnahmen nicht Folge geleistet wird, das Familiengericht die elterliche Sorge entziehen kann (MüKoBGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, BGB § 1666 Rn. 168).

    Im vorliegenden Fall verzichtet der Senat bewusst auf Anordnungen mit vollstreckbarem Inhalt. Da hier ein Sorgerechtsverfahren gegeben ist, finden die Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs, §§ 88-94 FamFG, keine Anwendung. Vielmehr sind die Vorschriften über die Vollstreckung nach der ZPO, §§ 95 ff. FamFG, heranzuziehen. Dies führt, wenn eine nach der Auflage vorzunehmende vertretbare oder nicht vertretbare Handlung nicht erfolgt, zur Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Zwangshaft gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO. Geht es dagegen um die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen, so wäre zu deren Erzwingung Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft anzuordnen, §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO. In beiden Fällen geht es somit vorrangig darum, den Verpflichteten durch finanziellen Druck zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Dieser Weg führt hier angesichts des Umstands, dass beiden Eltern durch Senatsbeschluss vom 31.5.2016 (Bl. 422) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, was darauf hindeutet, dass die finanziellen Verhältnisse sehr beengt sind, aller Voraussicht nach nicht zu dem gewünschten Ergebnis (vgl. auch Rosenboom/Rotax, ZRP 2008, 1,2). Und unter einer etwa angeordneten Zwangs-oder Ordnungshaft würden vor allem die Kinder leiden.

    Obwohl nach alledem die Auflagen, die der Senat dem Vater macht, nicht vollstreckbar sein müssen, sind sie dennoch möglichst konkret zu formulieren, um dem Vater vor Augen zu führen, was von ihm erwartet wird. Bei einer Nichtbefolgung der Auflagen muss der Vater damit rechnen, dass einschneidendere gerichtliche Maßnahmen bis hin zu einem Entzug des auf Bestimmungsrechts die Folge sein könnten. Auch wenn im Interesse der Verantwortungsgemeinschaft zwischen Familiengericht und Jugendamt vielfach dafür plädiert wird, dass die gerichtliche Entscheidung keine zu genauen Angaben darüber enthält, welche öffentliche Hilfe im konkreten Fall am ehesten die Abwendung der Kindeswohlgefährdung garantiert, um dem Jugendamt als sozialpädagogischer Fachbehörde einen Entscheidungsspielraum zu lassen und den Hilfeprozess auf seiner Seite nicht zu erschweren (vgl. BeckOK BGB/Veit, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 1666 Rn. 96 m.w.N.), reicht eine pauschale Auflage nicht aus, wie sie das Amtsgericht dem Vater im angefochtenen Beschluss erteilt hat, indem es ihm aufgegeben hat, öffentliche Hilfen, die ihm seitens des zuständigen Jugendamtes angeboten werden, in Anspruch zu nehmen. Die öffentlichen Hilfen müssen zumindest von ihrer Art her benannt werden.

    dd)

    Weitergehende Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern, insbesondere in die Teilbereiche, die dem Vater allein zugewiesen werden, sind derzeit nicht erforderlich. Insbesondere würde die vom Jugendamt aktuell favorisierte Fremdunterbringung der drei Kinder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.

    (1)

    Der Zeuge Be..., der seit März 2017 als Familienhelfer im Haushalt des Vaters ist, hat eingeschätzt, dass er eine Heimunterbringung der Kinder zurzeit nicht für erforderlich halte, nur etwas unsicher sei, wie sich die Situation entwickle, wenn die beiden weiteren Kinder da seien (Bl. 1234 R). Die Zeugin K... hat demgegenüber erklärt, sie halte eine Herausnahme der drei Kinder für notwendig im Hinblick auf die Kumulation der Gefährdungsmeldungen aus verschiedenen Richtungen (Bl. 1236). Sie hat betont, davon zu wissen, dass ihr Kollege, der Zeuge Be..., das anders einschätze. Bei der Frage, ob trotz der bestehenden Gefährdungen des Kindeswohls die Kinder weiterhin im Haushalt des Vaters verbleiben können, kommt es nicht allein entscheidend auf die Einschätzung von Fachkräften an, die in engerem Kontakt zur Familie stehen. Doch diese Einschätzungen können als wichtiges Indiz herangezogen werden. Die Zeugin K... ist zurzeit vorrangig als Umgangsbegleiterin mit der Familie befasst, hat also nicht so enge Einblicke in die Situation im Haushalt des Vaters wie der Zeuge Be.... Wenn dann der Zeuge Be... die Zusammenarbeit mit dem Vater als zurzeit gut bezeichnet (Bl. 1234), hat dies erhebliches Gewicht. Diese Aussage wird auch nicht wesentlich dadurch relativiert, dass der Zeuge die Zusammenarbeit zu Beginn seiner Tätigkeit ab März 2017 als schwieriger bezeichnet hat und das Verhalten des Vaters als von dessen Tagesform abhängig eingeschätzt hat (Bl. 1234). Denn zum einen ist hier eine vom Zeugen selbst festgestellte Verbesserung der Situation zu verzeichnen, die womöglich insbesondere auch darauf zurückzuführen ist, dass der Vater nach eigenem Bekunden an sich gearbeitet hat. Zum anderen würde allein der Umstand, dass der Vater sich - "bei schlechter Tagesform" - nicht so kooperativ zeigen könnte, eine Fremdunterbringung auch nur eines der drei Kinder noch nicht rechtfertigen. Familienhilfe ist grundsätzlich auch in schwierigeren Situationen zu gewähren. Entscheidend ist allein, ob prognostiziert werden kann, dass durch Einsatz der Familienhilfe Gefahren für das Kindeswohl abgewendet werden können. Dies ist hier der Fall.

    (2)

    Davon, dass etwa im Haushalt des Vaters ständig ein verwahrloster Zustand gegeben wäre, kann nicht ausgegangen werden. Die Situation, die Jugendamtsmitarbeiter bei einem unangekündigten Hausbesuch vorgefunden haben, ist vom Vater wie auch von der Zeugin B... V... damit erklärt worden, dass mit den Kindern Marmelade eingekocht worden sei, die zunächst habe stehengelassen werden müssen, weil man noch Gläser habe besorgen müssen. Die Zeugin K... hat bei ihrer Vernehmung erklärt, dass der Zustand in der Küche auf dieses Einkochen von Marmelade zurückzuführen sein könnte. Sie hat darüber hinaus auch die Möglichkeit genannt, dass die vielen auch kleineren Kinder oft allein in der Küche seien und an den Kühlschrank gingen und dabei etwas "unter runterkleckert" (Bl. 1235 R). Insgesamt habe sich der Zustand im Haushalt, seit die Zeugin B... V... dort sei, gebessert. Einen weiteren unangekündigten Hausbesuch hat es nicht gegeben. Im Übrigen hat der Familienhelfer selbstverständlich auch einen Blick auf die jeweilige Situation.

    (3)

    Entscheidend gegen eine Herausnahme auch nur eines der drei Kinder aus dem Haushalt des Vaters spricht die zu verzeichnende positive Entwicklung.

    Dazu gehört nicht nur die bereits beschriebene Einschätzung des Familienhelfers Be..., wonach es im Haushalt des Vaters aktuell relativ gut läuft. Beleg für eine positive Entwicklung, welche die Kinder gerade in letzter Zeit genommen haben, ist die schulische Situation von L... und Z.... Der Vater hat vor dem Senat angegeben, bei L... sei in der Schule alles in Ordnung, die Lehrerin habe sogar schon überlegt, den Jungen eine Klasse überspringen zu lassen (Bl. 1230 R). Auch Z... komme in der Schule gut klar, vom Klassenlehrer gebe es eine positive Rückmeldung (Bl. 1230 R). Diese positiven Einschätzungen des Vaters werden durch den Entwicklungsbericht der von L... besuchten Schule vom 3.7.2017 (Bl. 1078 ff.) bestätigt. Davon, dass L... sich altersgerecht entwickelt hat und über bemerkenswerte intellektuelle Fähigkeiten verfügt, konnte sich der Senat bei seiner Anhörung im Termin vom 7.11.2017 überzeugen.

    Der Bericht der Kita "R..." vom 20.9.2017 (Bl. 1222) lässt zwar, auch wenn S... als vollwertiges Mitglied ihrer Bezugsgruppe bezeichnet wird, nach wie vor einen besonderen Förderbedarf erkennen, zugleich sind aber keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass am ständigen Aufenthalt des Kindes beim Vater etwas geändert werden müsste.

    (4)

    Der von der Vertreterin des Jugendamtes im Senatstermin vom 7.11.2017, aber auch von der Zeugin K... hervorgehobene Umstand, es habe zahlreiche Gefährdungsmeldungen von verschiedener Seite gegeben (Bl. 1236, 1238), rechtfertigt die Trennung der Kinder von ihrem Vater nicht.

    Die Gefährdungsmeldung der Kita vom 23.6.2017 in Bezug auf Z... hat - wie auch schon das Jugendamt festgestellt hat - nicht aufgeklärt werden können. Auch wenn die Angaben des Vaters und der Zeugin B... V... jedenfalls, was den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses durch den Vater angeht, nicht deckungsgleich waren (Bl. 1231, 1236 R), lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

    Anders verhält es sich mit dem Vorfall am 3.8.2017. Insoweit ist in Zweifel zu ziehen, dass der Vater die Wahrheit gesagt hat, wenn er behauptet, er habe den Sohn D... seiner Partnerin nicht "über den Rasen gezogen" (Bl. 1231 R). In Bezug auf diesen Vorfall bestanden zwischen den Angaben des Vaters einerseits (Bl. 1231, 1231 R) und denjenigen seiner Partnerin, der Zeugin B... V... (Bl. 1236 R), große Diskrepanzen. Während der Vater berichtet hat, D... sei "über den Rasen gezogen" worden, jedoch nicht durch ihn, sondern durch den eigenen Vater, Herrn H... V..., hat die Zeugin B... V... rundweg in Abrede gestellt, dass D... überhaupt über den Rasen gezerrt worden sei. Die Erklärung, D... sei die ganze Zeit bei ihr gewesen, war wenig überzeugend und erweckte vor allem den Eindruck, dass die Zeugin zum Schutze ihres Partners, des Vaters, Partei ergreifen wollte. Wenn man darüber hinaus noch berücksichtigt, dass Herr H... V... gegenüber dem Jugendamt angegeben hat, er habe - wahrheitswidrig - die Verantwortung dafür, dass D... über den Rasen gezogen worden ist, übernehmen sollen, ergeben sich starke Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Vaters. Hinzu kommt, dass die Sachverständige im Hinblick auf die Angaben des Vaters an ihre eigene Interaktionsbeobachtung erinnert hat, in der sie gesehen hat, wie der Vater L..., als dieser "außer Rand und Band" gewesen sei, über den Boden geschleift hat (Bl. 1131 R). Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Vater, wenn er sich angesichts eines sich sehr wild gebärdenden Kindes nicht anders zu helfen weiß, weiterhin zu nicht einwandfreien Erziehungsmethoden greifen wird. Vor dem Senat hat er angegeben, er habe mit dem Familienhelfer gesprochen, das Problem thematisiert und wisse jetzt, dass er L... zur Not umklammern und festhalten müsse, bis dieser sich beruhigt habe (Bl. 1232). Um sicherzustellen, dass der Vater sich auch zukünftig in solchen Situationen unter Kontrolle haben wird, ist es angezeigt, dass er das "Ansicharbeiten", das er selbst als Ziel verfolgt, insbesondere auch auf diesen Gesichtspunkt lenkt und die Therapie, die er bei der P... aufnehmen möchte, auch als Hilfestellung in Bezug auf dieses Problem versteht.

    Jedenfalls derzeit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die körperliche Integrität der Kinder im Haushalt des Vaters nachhaltig gefährdet wäre.

    (5)

    Die Zusammenarbeit mit dem Vater ist dem Jugendamt auch weiterhin zuzumuten. Gegenteiliges ist vom Jugendamt auch nicht geäußert worden. Allein der beim Jugendamt - wohl zu Recht - entstandene Eindruck, der Vater habe sich nicht immer aufrichtig verhalten, steht der Erwartung, Vater und Jugendamt könnten zukünftig im Interesse der Kinder konstruktiv zusammenarbeiten, nicht entgegen.

    Abgesehen von den beschriebenen Defiziten, die sich gezeigt haben, während die drei Kinder beim Vater gelebt haben, ist allerdings auch festzuhalten, dass der Vater mit den bestehenden Problemen nicht immer aufrichtig umgegangen ist. Eine Neigung, Probleme schön zu reden, zu negieren oder gar Sachverhalte teilweise falsch darzustellen, ist festzustellen.

    Besonders deutlich geworden ist dies neben der schon angesprochenen Darstellung der Geschehnisse am 3.8.2017 im Senatstermin vom 7.11.2017 in Bezug auf seine aktuelle Partnerschaftssituation. Der Vater hat die Reise seiner Partnerin an den Niederrhein am 1.11.2017 so dargestellt, als habe es in diesem zeitlichen Zusammenhang einen Partnerschaftskonflikt zwischen der Zeugin B... V... und ihm nicht gegeben. Dabei liegt es auf der Hand, dass es einen solchen Konflikt gegeben hat.

    Das Jugendamt hat kurz vor dem Senatstermin mit Schreiben vom 6.11.2017 einen Austausch der Zeugin B... V... mit ihrem Ehemann H... vorgelegt (Bl. 1181 ff.). Insbesondere die Nachricht vom 1.11.2017, 06:46 Uhr (Bl. 1184) deutet sehr stark darauf hin, dass die Zeugin eine Trennung vom Vater und eine Rückkehr zu ihrem Ehemann erwogen hat. Der Vater hat im Senatstermin zu den WhatsApp-Nachrichten erklärt, die Mutter versende diese immer mit Mikrofon, spreche in das Telefon hinein, weshalb die Nachrichten nicht immer ganz genau übertragen würden (Bl. 1229). Diese Erklärung ist aber angesichts des Wortlauts der angeführten Nachricht nicht überzeugend. Seine Verfahrensbevollmächtigte, die nach Angaben des Vaters auch die Zeugin B... V... in der kindschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann vertritt, hat erklärt, die Zeugin habe den Inhalt des Gesprächs nur vorgetäuscht in der Hoffnung, ihre Kinder wiedersehen zu können (Bl. 1229). Diese Erklärung deckt sich allerdings mit der Aussage der Zeugin selbst vor dem Termin. Diese hat nämlich angegeben, sie habe die Nachricht geschrieben, weil sie anders an die Kinder nicht herangekommen wäre. Sie habe mit ihrem Partner, dem Vater, nach ihrer Rückkehr darüber gesprochen. Auf weiteren Vorhalt hat die Zeugin aber auch eingeräumt, sie habe mit dem Vater Meinungsverschiedenheiten gehabt (Bl. 1236 R). Indem der Vater diesen Sachverhalt nicht eingeräumt hat, insbesondere zur Erklärung der WhatsApp-Nachrichten der Mutter nur nicht glaubhafte Angaben gemacht hat, hat er natürlich Zweifel daran genährt, inwieweit er zukünftig ein verlässlicher Gesprächspartner für die Fachkräfte und insbesondere das Jugendamt sein kann.

    Der Vater wird dieses Verhalten im Rahmen seiner Therapie, die insbesondere auch der Stärkung seiner Erziehungsfähigkeit dient, zu reflektieren haben. Zukünftig ist rückhaltlose Offenheit gegenüber den Fachkräften, die nicht etwa zu seiner "Gängelung", sondern allein zu seiner Unterstützung in Bezug auf die Betreuung der Kinder eingesetzt sind, geboten.

    ee)

    Auch über die konkreten Auflagen, wie sie in der Beschlussformel aufgeführt sind, hinaus werden die Eltern an dieser Stelle aufgefordert, ihr Verhalten vorrangig an den Belangen der drei gemeinsamen Kinder zu orientieren. Dies betrifft insbesondere die nachfolgend aufgeführten Punkte.

    (1)

    Der Zeuge Be... hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, aktuell gebe es eine gute Zusammenarbeit mit dem Vater, einen guten Austausch (Bl. 1234). Andererseits hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass es in der Anfangszeit, als er als Familienhelfer in den Haushalt kam, schwierig gewesen sei und das Verhalten des Vaters von dessen Tagesform abhänge (Bl. 1234). Der Vater wird daher, wie er selbst einräumt, weiter an sich zu arbeiten haben. Den nun eingeschlagenen Weg, eine Therapie bei der P... zu durchlaufen, sollte er konsequent verfolgen. Wie bereits ausgeführt, ist eine rechtliche Grundlage dafür, dem Vater eine Auflage zu erteilen, sich einer Therapie zu unterziehen, nicht vorhanden. Dessen ungeachtet wird an den Vater appelliert, es im eigenen Interesse nicht bei einem "Lippenbekenntnis" in Bezug auf eine von ihm selbst vorzunehmende Therapie zu belassen, sondern diese ernsthaft in Angriff zu nehmen. Andernfalls ist zu befürchten, dass den Gefahren für das Wohl der drei Kinder auf Dauer nicht begegnet werden kann, ohne dass es zu einschneidenderen Eingriffen in die elterliche Sorge bis hin zu einer Fremdunterbringung der Kinder kommt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass der Vater freiwillig dem Jugendamt über den Verlauf seiner eigenen Termine bei der P... in B... regelmäßige berichtet. Die Berichte sollten insbesondere auch etwaige Fortschritte bei familientherapeutischen Maßnahmen zur Verbesserung seiner Beziehung zu Z... beinhalten.

    Die Sachverständige hat insbesondere die Schwierigkeiten beschrieben, die der Vater im Umgang mit der in ihrem Verhalten besonders auffälligen Tochter Z... hat. Der Vater hat hierzu vor dem Senat angegeben, wenn Z... "sehr penetrant" sei und auf einem "herumklettere", müsse man sie begrenzen; das sei ihm oft schwergefallen, wenn sie "so aufdringlich" gewesen sei (Bl. 1231). Die Verfahrensbeiständin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Vaters, Z... sei zu aufdringlich, bedenklich erscheint (Bl. 1232 R). Anzuerkennen ist, dass der Vater offensichtlich gewillt ist, dieses Problem anzugehen. Er hat angegeben, nun als Erwachsener selbst einen Termin bei der P... in B... Ende November bzw. Anfang Dezember zu haben (Bl. 1231). Diesen nun eingeschlagenen Weg sollte der Vater unbedingt weitergehen.

    Der Vater wird mithin unter Zuhilfenahme der Fachkompetenz Dritter weiter an sich arbeiten müssen. Dass sich der Vater, obwohl er für sich in Anspruch nimmt, sein Verhalten besser unter Kontrolle zu haben, was auch seitens des Familienhelfers Be... bestätigt worden ist, zeitweise noch überzogen reagiert, insbesondere, wenn er sich angegriffen fühlt, macht die Verwendung von Kraftausdrücken bei seiner Anhörung vor dem Senat deutlich. So hat er den Vorwurf, er würde die Telefongespräche seiner Partnerin kontrollieren, als "absoluten Blödsinn" bezeichnet (Bl. 1229). Die Feststellung in dem Bericht über den unangekündigten Hausbesuch, wo von einem verwahrlosten Zustand die Rede war, hat er als "Frechheit" bezeichnet. Der Vater wird zukünftig noch stärker in Rechnung stellen müssen, dass die Fachkräfte, die mit der Situation der Kinder in seinem Haushalt befasst sind, Hinweise und Einschätzungen nicht aus böser Absicht, sondern nur im Interesse der Kinder geben. Er muss nicht jede dieser Einschätzungen teilen, sich aber jeweils sachlich damit auseinandersetzen.

    (2)

    Der Vater hat angegeben, mit seinem Arbeitgeber Verabredungen darüber zu treffen, bei den Arbeitszeiten auch Betreuungsbedürfnisse und Termine für die Kinder berücksichtigen zu können. Derartige Verabredungen werden weiterhin notwendig sein, auch wenn zurzeit - wie insbesondere auch seitens des Jugendamts festgestellt worden ist - die Partnerin des Vaters, die nicht erwerbstätig ist, eine wichtige Ressource in Bezug auf die Betreuung auch von L..., Z... und S... darstellt.

    (3)

    Der Vater wird den Umgang der Mutter mit den Kindern weiter unterstützen. Nachdem die Zeugin K... vor dem Senat festgestellt hat, dass die Eltern nun bezüglich des Umgangs zur Abstimmung in der Lage waren, ist es Aufgabe auch des Vaters, sich gegenüber der Mutter weiterhin offen zu verhalten und deren Umgang mit den Kindern zu unterstützen. Gleiches gilt für die regelmäßigen Telefonkontakte. Wenn es eine Verabredung der Eltern zu den Telefonkontakten zwischen der Mutter und den Kindern am Samstagvormittag gibt, muss der Vater auf die Einhaltung dieser Absprache achten. Auch wenn der Vater, weil er kein Auto zur Verfügung hat, seine Einkäufe mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegen muss (Bl. 1229 R), wird er es sicherlich so einrichten können, die Einkäufe nicht gerade in der Zeit zu erledigen, in der die Telefonate der Mutter mit den Kindern abgesprochen sind.

    (4)

    Von der Mutter ist zu erwarten, dass sie nun, nachdem etwaige Unklarheiten durch die Jugendämter offensichtlich beseitigt worden sind, ein Elternkompetenztraining aufnimmt. Nur auf diese Weise wird die Mutter dem auch im Interesse der Kinder liegenden Ziel näher kommen, alsbald völlig unbegleiteten Umgang mit den Kindern wahrnehmen zu können.

    (5)

    Der Vorfall am 2.9.2017 hat sich im Anhörungstermin vor dem Senat nicht aufklären lassen. Die Mutter und die Zeugin B... V... haben sich wechselseitig bezichtigt, im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Ziehen an den Haaren angefangen zu haben. Zukünftig werden beide darauf zu achten haben, dass sie sachlich miteinander umgehen und insbesondere Konflikte nicht in Gegenwart der Kinder austragen.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 vom GKG, wobei Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit einen deutlich über den Regelwert von 3.000 € hinausgehenden Wert rechtfertigen.

    Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.