26.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200331
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 07.12.2017 – II-1 UF 151/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14.09.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 3.000 €.
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G r ü n d e :
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14.09.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 3.000 €.
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G r ü n d e :
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I.
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Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihre Trennung erfolgte im Mai 2009. Seitdem betreut und versorgt die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn A…. Der Kindesvater hat regelmäßig Umgang mit A…. Der Umgang und weitere kindbezogene Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern sind seit 2011 Gegenstand von insgesamt acht familiengerichtlichen Verfahren gewesen. In dem vor dem Amtsgericht im Jahr 2016 geführten, von der Kindesmutter mit dem Begehren auf Umgangsaussetzung eingeleiteten Verfahren (Az. 252 F 137/16) einigten sich die Kindeseltern mit vor dem Amtsgericht geschlossener Vereinbarung vom 07.06.2016 auf die Durchführung einer Familien- und Lebensberatung, wobei zunächst eine getrennte Beratung der beiden Elternteile erfolgen sollte. Diese Beratungen sind aufgenommen worden und laufen noch.
Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihre Trennung erfolgte im Mai 2009. Seitdem betreut und versorgt die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn A…. Der Kindesvater hat regelmäßig Umgang mit A…. Der Umgang und weitere kindbezogene Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern sind seit 2011 Gegenstand von insgesamt acht familiengerichtlichen Verfahren gewesen. In dem vor dem Amtsgericht im Jahr 2016 geführten, von der Kindesmutter mit dem Begehren auf Umgangsaussetzung eingeleiteten Verfahren (Az. 252 F 137/16) einigten sich die Kindeseltern mit vor dem Amtsgericht geschlossener Vereinbarung vom 07.06.2016 auf die Durchführung einer Familien- und Lebensberatung, wobei zunächst eine getrennte Beratung der beiden Elternteile erfolgen sollte. Diese Beratungen sind aufgenommen worden und laufen noch.
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Das Amtsgericht hat der Kindesmutter auf deren Antrag die elterliche Sorge für A… übertragen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei aufzuheben, weil die Kindeseltern mangels Kooperationsfähigkeit, Konsensbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit nicht in der Lage seien, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Die acht seit 2011 geführten Kindschaftsverfahren ließen eine tiefgreifende Zerrüttung auf der Elternebene erkennen. Verschiedene Beratungsansätze seien erfolglos verlaufen. Das Kind werde durch den langjährigen und erheblichen Elternstreit belastet und befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, wie schon die Kindesanhörung ergeben habe. Darauf, ob insoweit einem Elternteil Verschulden vorzuwerfen sei, komme es nicht an, da allein das objektiv zu bestimmende Kindeswohl den Ausschlag gebe. Die elterliche Sorge sei nach dem Kontinuitätsgrundsatz der Kindesmutter zu übertragen, da das Kind nach der Elterntrennung immer bei der Kindesmutter gelebt habe und das Kind nach dem Ergebnis der Kindesanhörung zu dieser eine engere Bindung habe. Eine Entscheidung sei schließlich nicht mit Blick auf die im Umgangsverfahren (Az. 252 F 137/16) getroffene Vereinbarung vom 07.06.2016 entbehrlich, da die Erfahrungen der Vergangenheit eine Regelung im Interesse des Kindes geböten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern bedürfe es nicht, erschienen doch beide Kindeseltern geignet, das Kind angemessen zu erziehen.
Das Amtsgericht hat der Kindesmutter auf deren Antrag die elterliche Sorge für A… übertragen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei aufzuheben, weil die Kindeseltern mangels Kooperationsfähigkeit, Konsensbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit nicht in der Lage seien, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Die acht seit 2011 geführten Kindschaftsverfahren ließen eine tiefgreifende Zerrüttung auf der Elternebene erkennen. Verschiedene Beratungsansätze seien erfolglos verlaufen. Das Kind werde durch den langjährigen und erheblichen Elternstreit belastet und befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, wie schon die Kindesanhörung ergeben habe. Darauf, ob insoweit einem Elternteil Verschulden vorzuwerfen sei, komme es nicht an, da allein das objektiv zu bestimmende Kindeswohl den Ausschlag gebe. Die elterliche Sorge sei nach dem Kontinuitätsgrundsatz der Kindesmutter zu übertragen, da das Kind nach der Elterntrennung immer bei der Kindesmutter gelebt habe und das Kind nach dem Ergebnis der Kindesanhörung zu dieser eine engere Bindung habe. Eine Entscheidung sei schließlich nicht mit Blick auf die im Umgangsverfahren (Az. 252 F 137/16) getroffene Vereinbarung vom 07.06.2016 entbehrlich, da die Erfahrungen der Vergangenheit eine Regelung im Interesse des Kindes geböten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern bedürfe es nicht, erschienen doch beide Kindeseltern geignet, das Kind angemessen zu erziehen.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kindesvater weiterhin Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Kindesmutter. Er rügt, die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein, des Kindesvaters, Elternrecht dar, zumal die von den Kindeseltern aufgenommene Elternberatung gute Fortschritte mache, sich die Elternkommunikation positiv entwickle und Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht absehbar seien. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es für den Jungen von Bedeutung sei, den Kindesvater als Identifikationsfigur und als für seine, des Jungen, Entwicklung verantwortliche Person zu erfahren. Zumindest seien als mildere Maßnahmen die Übertragung lediglich von Teilbereichen der elterlichen Sorge oder die Erteilung einer Generalvollmacht zu erwägen. Die Übertragung des Sorgerechts reduziere nicht das möglicherweise noch vorhandene Streitpotenzial. Bei Zweifeln an der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge sei ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kindesvater weiterhin Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Kindesmutter. Er rügt, die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein, des Kindesvaters, Elternrecht dar, zumal die von den Kindeseltern aufgenommene Elternberatung gute Fortschritte mache, sich die Elternkommunikation positiv entwickle und Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht absehbar seien. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es für den Jungen von Bedeutung sei, den Kindesvater als Identifikationsfigur und als für seine, des Jungen, Entwicklung verantwortliche Person zu erfahren. Zumindest seien als mildere Maßnahmen die Übertragung lediglich von Teilbereichen der elterlichen Sorge oder die Erteilung einer Generalvollmacht zu erwägen. Die Übertragung des Sorgerechts reduziere nicht das möglicherweise noch vorhandene Streitpotenzial. Bei Zweifeln an der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge sei ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
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Kindesmutter und Verfahrensbeistand verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.
Kindesmutter und Verfahrensbeistand verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.
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II.
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Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet. Völlig zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für A… gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB der Kindesmutter übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet. Völlig zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für A… gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB der Kindesmutter übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorgetragung durch die Kindeseltern liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorgetragung durch die Kindeseltern liegen nicht vor.
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a)
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Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (BGH, FamRZ 2008, 592, Rn. 11 ff.). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die strengen Eingriffsvoraussetzungen nach Maßgabe der vom Kindesvater in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2012 (Az. 1 BvR 206/12, FamRZ 2012, 938) erfüllt sind, da diese die auf eine Trennung des Kindes von beiden Eltern zielende Sorgerechtsentziehung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gemäߠ §§ 1666, 1666 a BGB betrifft, nicht die hier gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB angeordnete Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil.
Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (BGH, FamRZ 2008, 592, Rn. 11 ff.). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die strengen Eingriffsvoraussetzungen nach Maßgabe der vom Kindesvater in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2012 (Az. 1 BvR 206/12, FamRZ 2012, 938) erfüllt sind, da diese die auf eine Trennung des Kindes von beiden Eltern zielende Sorgerechtsentziehung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gemäߠ §§ 1666, 1666 a BGB betrifft, nicht die hier gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB angeordnete Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil.
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Nach dem aufgezeigten Maßstab besteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge.
Nach dem aufgezeigten Maßstab besteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge.
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aa)
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Das ergibt sich maßgeblich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem Umstand, dass die Kindeseltern seit 2011 acht familiengerichtliche Kindschaftsverfahren geführt haben. Den Umgang des Kindesvaters konnten sie nur mit wiederholter familiengerichtlicher Hilfe regeln. Ein Umgangsverfahren wurde bis in die Beschwerdeinstanz betrieben (Az. 252 F 219/12, AG Düsseldorf = II-1 UF 102/14, OLG Düsseldorf). Bereits in jenem Verfahren waren, wie der Senat im Beschluss vom 29.09.2014 ausgeführt hat, erhebliche Spannungen im Verhältnis der Kindeseltern zu konstatieren und besondere Belastungen in der Familienkonstellation darin zu sehen, dass die Kindeseltern nicht miteinander reden und nicht die Belange des Kindes in den Vordergrund stellen (S. 7 des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014). Mit Blick auf die eingeschränkte Elternkommunikation hielt der Senat eine jede Unklarheit schon im Ansatz ausschließende Konkretisierung der Ferienumgangszeiten für erforderlich (S. 8 des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014). In weiteren Verfahren stritten die Kindeseltern um die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil nach § 1628 BGB, und zwar wiederum in einem Fall bis in die Beschwerdeinstanz (Az. 252 F 57/14, AG Düsseldorf = II-1 UF 188/14, OLG Düsseldorf). Seinerzeit erblickte der Senat jedenfalls hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern (S. 1 des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015). Er sah das Unvermögen der Kindeseltern, in Kindesbelangen gemeinsam konstruktiv zu kommunizieren und zu kooperieren, durch den Umstand dokumentiert, dass die Kindeseltern über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren nicht in der Lage gewesen waren, gemeinsam die mit Zwischenvereinbarung vom 12.03.2013 verabredete Anmeldung A… zu einer Diagnostik bei einer Kinderpsychologin herbeizuführen (S. 2 des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015).
Das ergibt sich maßgeblich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem Umstand, dass die Kindeseltern seit 2011 acht familiengerichtliche Kindschaftsverfahren geführt haben. Den Umgang des Kindesvaters konnten sie nur mit wiederholter familiengerichtlicher Hilfe regeln. Ein Umgangsverfahren wurde bis in die Beschwerdeinstanz betrieben (Az. 252 F 219/12, AG Düsseldorf = II-1 UF 102/14, OLG Düsseldorf). Bereits in jenem Verfahren waren, wie der Senat im Beschluss vom 29.09.2014 ausgeführt hat, erhebliche Spannungen im Verhältnis der Kindeseltern zu konstatieren und besondere Belastungen in der Familienkonstellation darin zu sehen, dass die Kindeseltern nicht miteinander reden und nicht die Belange des Kindes in den Vordergrund stellen (S. 7 des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014). Mit Blick auf die eingeschränkte Elternkommunikation hielt der Senat eine jede Unklarheit schon im Ansatz ausschließende Konkretisierung der Ferienumgangszeiten für erforderlich (S. 8 des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014). In weiteren Verfahren stritten die Kindeseltern um die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil nach § 1628 BGB, und zwar wiederum in einem Fall bis in die Beschwerdeinstanz (Az. 252 F 57/14, AG Düsseldorf = II-1 UF 188/14, OLG Düsseldorf). Seinerzeit erblickte der Senat jedenfalls hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern (S. 1 des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015). Er sah das Unvermögen der Kindeseltern, in Kindesbelangen gemeinsam konstruktiv zu kommunizieren und zu kooperieren, durch den Umstand dokumentiert, dass die Kindeseltern über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren nicht in der Lage gewesen waren, gemeinsam die mit Zwischenvereinbarung vom 12.03.2013 verabredete Anmeldung A… zu einer Diagnostik bei einer Kinderpsychologin herbeizuführen (S. 2 des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015).
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Die so in den vielen familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren dokumentierte fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern ist in jüngerer Vergangenheit ferner in zumindest drei Streitpunkten zu Tage getreten.
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Im August 2015 gab es Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Sparbuchs für A…. Dass der Kindesvater auf die Bitte um Zustimmung hierzu mit E-Mail vom 18.08.2015 antwortete, A… solle ihn fragen, dann erledige er das (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Kindesmutter vom 12.01.2017), belegt das Unvermögen der Kindeseltern, wesentliche Handlungen für A… untereinander abzustimmen. Die Einbeziehung des Jungen in die Klärung dieser Angelegenheit entspricht keinesfalls dem Leitbild einer kindeswohldienlichen gemeinsamen Sorgerechtsausübung, führt sie doch letztlich dazu, die erforderliche Abstimmung zwischen den Kindeseltern dem Kind aufzubürden. Die Argumentation des Kindesvaters in der Antragserwiderung, er habe zunächst mit dem Jungen – außerhalb der Umgangszeit – die Sparkasse aufsuchen wollen, um ihm die Vorgänge bei einer Bank sowie das Eröffnen und Verwalten eines Sparbuchs zu erklären (S. 4 der Antragserwiderung des Kindesvaters vom 13.12.2016), weist ebenfalls auf ein dem Kindeswohl abträgliches Defizit im sozialen Miteinander der Kindeseltern, da der Kindesvater die Eröffnung des Sparbuchs mit einer – wenn auch punktuellen – Umgangserweiterung verknüpfte, was angesichts des angespannten Elternverhältnisses weiteren Streit provozierte, wofür kein sachlicher Anlass bestand, konnte der Kindesvater doch dem Jungen die Vorgänge auch außerhalb der Räumlichkeiten der Sparkasse im Rahmen seines Umgangs erklären.
Im August 2015 gab es Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Sparbuchs für A…. Dass der Kindesvater auf die Bitte um Zustimmung hierzu mit E-Mail vom 18.08.2015 antwortete, A… solle ihn fragen, dann erledige er das (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Kindesmutter vom 12.01.2017), belegt das Unvermögen der Kindeseltern, wesentliche Handlungen für A… untereinander abzustimmen. Die Einbeziehung des Jungen in die Klärung dieser Angelegenheit entspricht keinesfalls dem Leitbild einer kindeswohldienlichen gemeinsamen Sorgerechtsausübung, führt sie doch letztlich dazu, die erforderliche Abstimmung zwischen den Kindeseltern dem Kind aufzubürden. Die Argumentation des Kindesvaters in der Antragserwiderung, er habe zunächst mit dem Jungen – außerhalb der Umgangszeit – die Sparkasse aufsuchen wollen, um ihm die Vorgänge bei einer Bank sowie das Eröffnen und Verwalten eines Sparbuchs zu erklären (S. 4 der Antragserwiderung des Kindesvaters vom 13.12.2016), weist ebenfalls auf ein dem Kindeswohl abträgliches Defizit im sozialen Miteinander der Kindeseltern, da der Kindesvater die Eröffnung des Sparbuchs mit einer – wenn auch punktuellen – Umgangserweiterung verknüpfte, was angesichts des angespannten Elternverhältnisses weiteren Streit provozierte, wofür kein sachlicher Anlass bestand, konnte der Kindesvater doch dem Jungen die Vorgänge auch außerhalb der Räumlichkeiten der Sparkasse im Rahmen seines Umgangs erklären.
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Ebenso wenig lässt sich bezüglich der Ausstellung eines Kinderreisepasses für F… ein dem Kindeswohl entsprechendes Zusammenwirken der Kindeseltern feststellen. Denn der Kindesvater knüpfte seine Zustimmung zur Ausstellung des Passes an die Weitergabe von Informationen zur Therapie des Jungen durch die Kindesmutter, wie der Kindesvater in der Antragserwiderung ausgeführt hat (S. 3 der Antragserwiderung vom 13.12.2016). Damit verquickte der Kindesvater zwei verschiedene Sachverhalte, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestand. Insbesondere hat der Kindesvater keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gegen die Ausstellung eines Kinderreisepasses hätten sprechen können. Dies weist auf ein dem Kindeswohl abträgliches Defizit im sozialen Miteinander der Kindeseltern, das zur Blockade auch solcher Handlungen für das Kind führt, hinsichtlich derer zwischen den Kindeseltern in der Sache selbst kein Dissens besteht.
Ebenso wenig lässt sich bezüglich der Ausstellung eines Kinderreisepasses für F… ein dem Kindeswohl entsprechendes Zusammenwirken der Kindeseltern feststellen. Denn der Kindesvater knüpfte seine Zustimmung zur Ausstellung des Passes an die Weitergabe von Informationen zur Therapie des Jungen durch die Kindesmutter, wie der Kindesvater in der Antragserwiderung ausgeführt hat (S. 3 der Antragserwiderung vom 13.12.2016). Damit verquickte der Kindesvater zwei verschiedene Sachverhalte, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestand. Insbesondere hat der Kindesvater keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gegen die Ausstellung eines Kinderreisepasses hätten sprechen können. Dies weist auf ein dem Kindeswohl abträgliches Defizit im sozialen Miteinander der Kindeseltern, das zur Blockade auch solcher Handlungen für das Kind führt, hinsichtlich derer zwischen den Kindeseltern in der Sache selbst kein Dissens besteht.
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Schließlich besteht ein manifester Dissens der Kindeseltern in puncto religiöse Kindererziehung. Denn der Kindesvater lehnt die im Mai 2016 auf Betreiben der Kindesmutter erfolgte, vom Kindesvater ausdrücklich missbilligte, letztlich aber nicht blockierte Erstkommunion A… noch immer ab, wie seinem Schriftsatz vom 06.09.2017 (S. 10) zu entnehmen ist. Auch insoweit ist es den Kindeseltern nicht gelungen, im Wege konstruktiver Kommunikation zu einer einvernehmlichen Entscheidung zu gelangen. Vielmehr haben sie ihre gegensätzlichen Positionen ohne jede Annäherung in der Sache aufrecht erhalten.
Schließlich besteht ein manifester Dissens der Kindeseltern in puncto religiöse Kindererziehung. Denn der Kindesvater lehnt die im Mai 2016 auf Betreiben der Kindesmutter erfolgte, vom Kindesvater ausdrücklich missbilligte, letztlich aber nicht blockierte Erstkommunion A… noch immer ab, wie seinem Schriftsatz vom 06.09.2017 (S. 10) zu entnehmen ist. Auch insoweit ist es den Kindeseltern nicht gelungen, im Wege konstruktiver Kommunikation zu einer einvernehmlichen Entscheidung zu gelangen. Vielmehr haben sie ihre gegensätzlichen Positionen ohne jede Annäherung in der Sache aufrecht erhalten.
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cc)
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Dass das Elternverhältnis von Dissens geprägt ist und die Elternkommunikation hochgradig gestört, dokumentiert nicht zuletzt auch die im Mai/Juni 2017 geführte E-Mail-Korrespondenz der Kindeseltern (Anlage zum Schriftsatz der Kindesmutter vom 10.08.2017). In fast jeder seiner Nachrichten hat der Kindesvater der Kindesmutter vorgeworfen, ihn unzureichend zu informieren, und zwar z.T. in anklagender und belehrender Diktion, die nicht Ausdruck einer – im Rahmen eines kooperativen Miteinanders unabdingbaren – konstruktiven Kommunikation auf Augenhöhe ist, sondern eher Züge polemisch zuspitzender Schärfe zeigt.
Dass das Elternverhältnis von Dissens geprägt ist und die Elternkommunikation hochgradig gestört, dokumentiert nicht zuletzt auch die im Mai/Juni 2017 geführte E-Mail-Korrespondenz der Kindeseltern (Anlage zum Schriftsatz der Kindesmutter vom 10.08.2017). In fast jeder seiner Nachrichten hat der Kindesvater der Kindesmutter vorgeworfen, ihn unzureichend zu informieren, und zwar z.T. in anklagender und belehrender Diktion, die nicht Ausdruck einer – im Rahmen eines kooperativen Miteinanders unabdingbaren – konstruktiven Kommunikation auf Augenhöhe ist, sondern eher Züge polemisch zuspitzender Schärfe zeigt.
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So hat der Kindesvater in der E-Mail vom 22.05.2017 geäußert, die Kindesmutter versuche, „alles Mögliche auf Null zu reduzieren“; die Informationsweitergabe der Kindesmutter sei „nichts anderes als mangelhaft“; die Kindesmutter betrachte Informationen als „Machtinstrument“, weshalb sie „so wenig wie möglich“ weitergebe, taktiere, verhindere, versuche, in ihrem Sinne zu lenken, und dabei die Interessen und das Wohl des Sohnes aus dem Blick verliere. Sie, die Kindesmutter, eine „studierte Erwachsene, hoffentlich aufmerksam und fit im Kopf“, habe Informationspflichten.
So hat der Kindesvater in der E-Mail vom 22.05.2017 geäußert, die Kindesmutter versuche, „alles Mögliche auf Null zu reduzieren“; die Informationsweitergabe der Kindesmutter sei „nichts anderes als mangelhaft“; die Kindesmutter betrachte Informationen als „Machtinstrument“, weshalb sie „so wenig wie möglich“ weitergebe, taktiere, verhindere, versuche, in ihrem Sinne zu lenken, und dabei die Interessen und das Wohl des Sohnes aus dem Blick verliere. Sie, die Kindesmutter, eine „studierte Erwachsene, hoffentlich aufmerksam und fit im Kopf“, habe Informationspflichten.
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Selbst wenn der Vorwurf der Sache nach berechtigt sein sollte, was seinerzeit mit Blick auf das Sorgerecht des Kindesvaters und dessen eigenes Informationsrecht gegenüber Schule und Einrichtungen zweifelhaft erscheint, sind solche Vorhaltungen im Sinne einer konstruktiven Elternkommunikation jedenfalls auf ein Minimum zu reduzieren, da sie eine Verständigung und eine Abstimmung bezüglich konkreter Kindesbelange klar absehbar zumindest erschweren, zumal der despektierliche Unterton die Kommunikation schon atmosphärisch übermäßig belastet. Die hierin angelegte Konflikthaftigkeit gipfelt in der der E-Mail vom 22.05.2017 in der Bekundung, er, der Kindesvater, habe „A… als Zeugen“ für seitens der Kindesmutter geäußerte Beschuldigungen. Damit ist das Konfliktniveau eines Rechtsstreits erreicht und die Ebene vertrauensvoller Elternkommunikation verlassen.
Selbst wenn der Vorwurf der Sache nach berechtigt sein sollte, was seinerzeit mit Blick auf das Sorgerecht des Kindesvaters und dessen eigenes Informationsrecht gegenüber Schule und Einrichtungen zweifelhaft erscheint, sind solche Vorhaltungen im Sinne einer konstruktiven Elternkommunikation jedenfalls auf ein Minimum zu reduzieren, da sie eine Verständigung und eine Abstimmung bezüglich konkreter Kindesbelange klar absehbar zumindest erschweren, zumal der despektierliche Unterton die Kommunikation schon atmosphärisch übermäßig belastet. Die hierin angelegte Konflikthaftigkeit gipfelt in der der E-Mail vom 22.05.2017 in der Bekundung, er, der Kindesvater, habe „A… als Zeugen“ für seitens der Kindesmutter geäußerte Beschuldigungen. Damit ist das Konfliktniveau eines Rechtsstreits erreicht und die Ebene vertrauensvoller Elternkommunikation verlassen.
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Die E-Mail des Kindesvaters vom 30.05.2017 ergeht sich in Vorwürfen betreffend das Verhalten der Kindesmutter hinsichtlich der vom Kindesvater als möglich erachteten Auswahl eines Wunsch-Klassenlehrers des Kindes auf dem Gymnasium. Der Kindesvater hat dort der Kindesmutter vorgehalten, ihre Begleitung des Kindes zur Anmeldung sei „schlecht“ gewesen; für die Kindesmutter gelte „ja nichts und niemand“.
Die E-Mail des Kindesvaters vom 30.05.2017 ergeht sich in Vorwürfen betreffend das Verhalten der Kindesmutter hinsichtlich der vom Kindesvater als möglich erachteten Auswahl eines Wunsch-Klassenlehrers des Kindes auf dem Gymnasium. Der Kindesvater hat dort der Kindesmutter vorgehalten, ihre Begleitung des Kindes zur Anmeldung sei „schlecht“ gewesen; für die Kindesmutter gelte „ja nichts und niemand“.
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In der E-Mail vom 01.06.2017 hat der Kindesvater der Kindesmutter Vorhaltungen bezüglich ihrer Kindeserziehung gemacht und geäußert, die Kindesmutter erziehe „ein unmündiges Kind“; sie zeige dem Sohn ständig, dass es so, wie sie es sich vorgestellt habe, nicht geklappt habe, weshalb Frederic denken müsse, er sei blöd und unfähig; er, der Kindesvater, sei das absolute Gegenteil von der Kindesmutter, was gut für das Kind sei.
In der E-Mail vom 01.06.2017 hat der Kindesvater der Kindesmutter Vorhaltungen bezüglich ihrer Kindeserziehung gemacht und geäußert, die Kindesmutter erziehe „ein unmündiges Kind“; sie zeige dem Sohn ständig, dass es so, wie sie es sich vorgestellt habe, nicht geklappt habe, weshalb Frederic denken müsse, er sei blöd und unfähig; er, der Kindesvater, sei das absolute Gegenteil von der Kindesmutter, was gut für das Kind sei.
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Selbst wenn diese Einschätzung der Erziehungskompetenzen zutreffen sollte, ist ihre Hervorhebung in der Kommunikation zur Abstimmung der gemeinsamen Sorgerechtsausübung bei unstreitiger Obhut der Kindesmutter über den Jungen destruktiv, da sie den anderen Elternteil in eine Verteidigungsposition hinsichtlich seiner Kindeserziehung drängt und so einen offenen, vertrauensvollen Austausch zumindest ganz erheblich erschwert.
Selbst wenn diese Einschätzung der Erziehungskompetenzen zutreffen sollte, ist ihre Hervorhebung in der Kommunikation zur Abstimmung der gemeinsamen Sorgerechtsausübung bei unstreitiger Obhut der Kindesmutter über den Jungen destruktiv, da sie den anderen Elternteil in eine Verteidigungsposition hinsichtlich seiner Kindeserziehung drängt und so einen offenen, vertrauensvollen Austausch zumindest ganz erheblich erschwert.
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Entsprechendes gilt für die in der E-Mail des Kindesvaters vom 09.06.2017 geäußerte Kritik des Kindesvaters, die Kindesmutter vergesse bei den von ihr vorgebrachten Argumenten, die „leider wieder nicht alle Punkte“ beantworteten, sondern nur die, die ihr „gerade in den Kopf“ kämen oder „genehm (‚passend‘)“ seien, das „Allerwichtigste: A… ursprüngliches Interesse, sein Ziel und seinen Wunsch“. Auch hier findet sich kein Austausch auf Augenhöhe, sondern eine Würdigung der Argumentation der Kindesmutter im Stil einer Leistungsbewertung mit belehrendem Unterton.
Entsprechendes gilt für die in der E-Mail des Kindesvaters vom 09.06.2017 geäußerte Kritik des Kindesvaters, die Kindesmutter vergesse bei den von ihr vorgebrachten Argumenten, die „leider wieder nicht alle Punkte“ beantworteten, sondern nur die, die ihr „gerade in den Kopf“ kämen oder „genehm (‚passend‘)“ seien, das „Allerwichtigste: A… ursprüngliches Interesse, sein Ziel und seinen Wunsch“. Auch hier findet sich kein Austausch auf Augenhöhe, sondern eine Würdigung der Argumentation der Kindesmutter im Stil einer Leistungsbewertung mit belehrendem Unterton.
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Die in der E-Mail-Korrespondenz dokumentierten Kommunikationsmuster offenbaren daher ein Kommunikations- und Konfliktniveau, das ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern vermissen lässt. Hinzu kommt, dass die E-Mails des Kindesvaters nach Anzahl und Umfang das Ausmaß eines schon rein zeitlich angemessenen und dem mitsorgeberechtigten, betreuenden Elternteil zumutbaren Austauschs deutlich überschreiten.
Die in der E-Mail-Korrespondenz dokumentierten Kommunikationsmuster offenbaren daher ein Kommunikations- und Konfliktniveau, das ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern vermissen lässt. Hinzu kommt, dass die E-Mails des Kindesvaters nach Anzahl und Umfang das Ausmaß eines schon rein zeitlich angemessenen und dem mitsorgeberechtigten, betreuenden Elternteil zumutbaren Austauschs deutlich überschreiten.
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In der Gesamtschau dieser Umstände vermag der Senat ebenso wie das Amtsgericht eine tragfähige Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern nicht zu erkennen, was auch der Bewertung aus Kindessicht durch den Verfahrensbeistand und der fachlichen Einschätzung des Jugendamts entspricht und sogar im Vortrag des Kindesvaters angeklungen ist, hat dieser doch in der Antragserwiderung vom 13.12.2016 selbst den Umgang der Kindeseltern miteinander als „schwierig“ eingestuft (S. 3 der Antragserwiderung vom 13.12.2016).
In der Gesamtschau dieser Umstände vermag der Senat ebenso wie das Amtsgericht eine tragfähige Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern nicht zu erkennen, was auch der Bewertung aus Kindessicht durch den Verfahrensbeistand und der fachlichen Einschätzung des Jugendamts entspricht und sogar im Vortrag des Kindesvaters angeklungen ist, hat dieser doch in der Antragserwiderung vom 13.12.2016 selbst den Umgang der Kindeseltern miteinander als „schwierig“ eingestuft (S. 3 der Antragserwiderung vom 13.12.2016).
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Dass insoweit aktuell eine Besserung eingetreten wäre, die nunmehr Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte, ist nicht festzustellen. Schon die erörterte E-Mail-Korrespondenz, die erst kurze Zeit zurückliegt, lässt keine Änderung der Kommunikationsmuster erkennen. Die Elternberatung, die im Zuge der Umsetzung der im Umgangsverfahren (Az. 252 F 137/16) getroffenen Vereinbarung vom 07.06.2016 aufgenommen worden ist, ermöglicht keine Schlüsse auf eine nunmehr hinreichende Elternkommunikation und steht der Entscheidung auch im Übrigen nicht entgegen, da es sich um keine Mediation und kein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Sinne des § 36 a FamFG handelt, sondern lediglich um eine Beratung, zumal die Maßnahme jedenfalls in zeitlicher Hinsicht keine Sachentscheidung mehr hindern würde, ist doch ein weiteres Zuwarten mit der Klärung des streitigen Sorgerechts nach Ablauf von knapp anderthalb Jahren keinesfalls mehr zumutbar, auch wenn die Zeitschranke des § 155 Abs. 4 FamFG (in der Regel drei Monate) mangels Streits um den Aufenthalt des Kindes nicht gilt.
Dass insoweit aktuell eine Besserung eingetreten wäre, die nunmehr Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte, ist nicht festzustellen. Schon die erörterte E-Mail-Korrespondenz, die erst kurze Zeit zurückliegt, lässt keine Änderung der Kommunikationsmuster erkennen. Die Elternberatung, die im Zuge der Umsetzung der im Umgangsverfahren (Az. 252 F 137/16) getroffenen Vereinbarung vom 07.06.2016 aufgenommen worden ist, ermöglicht keine Schlüsse auf eine nunmehr hinreichende Elternkommunikation und steht der Entscheidung auch im Übrigen nicht entgegen, da es sich um keine Mediation und kein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Sinne des § 36 a FamFG handelt, sondern lediglich um eine Beratung, zumal die Maßnahme jedenfalls in zeitlicher Hinsicht keine Sachentscheidung mehr hindern würde, ist doch ein weiteres Zuwarten mit der Klärung des streitigen Sorgerechts nach Ablauf von knapp anderthalb Jahren keinesfalls mehr zumutbar, auch wenn die Zeitschranke des § 155 Abs. 4 FamFG (in der Regel drei Monate) mangels Streits um den Aufenthalt des Kindes nicht gilt.
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c)
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Angesichts der fehlenden Kommunikationsbasis kommt es auch nicht darauf an, ob für sämtliche Sorgerechtsbereiche ein konkreter Regelungsbedarf besteht. Zwar ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob zur Konfliktbereinigung – als milderes Mittel – eine Teilentscheidung bezüglich derjenigen Angelegenheiten der elterlichen Sorge ausreicht, für die ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592, Rn. 16). Da aber aus den genannten Gründen insgesamt keine tragfähige Übereinstimmung zwischen den Eltern festzustellen ist, reicht die Übertragung einzelner Regelungsbereiche der elterlichen Sorge nicht aus.
Angesichts der fehlenden Kommunikationsbasis kommt es auch nicht darauf an, ob für sämtliche Sorgerechtsbereiche ein konkreter Regelungsbedarf besteht. Zwar ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob zur Konfliktbereinigung – als milderes Mittel – eine Teilentscheidung bezüglich derjenigen Angelegenheiten der elterlichen Sorge ausreicht, für die ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592, Rn. 16). Da aber aus den genannten Gründen insgesamt keine tragfähige Übereinstimmung zwischen den Eltern festzustellen ist, reicht die Übertragung einzelner Regelungsbereiche der elterlichen Sorge nicht aus.
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d)
d)
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Ebenso wenig ist die vom Kindesvater allgemein in den Raum gestellte Möglichkeit der Erteilung einer Generalvollmacht ein geeignetes milderes Mittel zur Konfliktvermeidung. Dies gilt schon deshalb, weil der Kindesvater keine Vollmacht vorgelegt hat. Abgesehen davon stellt eine Sorgerechtsvollmacht grundsätzlich kein geeignetes Mittel der Streitvermeidung dar, weil sie jederzeit frei widerruflich ist, während eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB, also bei Vorliegen triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Gründe abänderbar ist. Vor diesem Hintergrund muss im Allgemeinen befürchtet werden, dass sich der lediglich die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung in den Raum stellende, dem Antrag auf Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entgegentretende Elternteil durch die Beschränkung des anderen Elternteils auf eine Vollmacht rechtliche Vorteile erhofft, die weiteres Konfliktpotenzial mit sich bringen können, das indes mit Blick auf das rechtlich maßgebliche Kindeswohl (§§ 1671, 1697a BGB) und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade vermieden oder weitestgehend eingeschränkt werden soll. Hinzu kommt, dass die elterliche Sorge des die Vollmacht erteilenden Elternteils nur formal aufrecht erhalten bliebe, begäbe sich dieser Elternteil mit der Bevollmächtigung doch seiner Mitbestimmungsbefugnisse und behielte lediglich die „leere Hülle“ eines Sorgerechts, was auf eine nicht sachlich dem Kindeswohl dienende, sondern lediglich symbolisch die Rechtsposition des vollmachtserteilenden Elternteils wahrende Sorgegestaltung hinausliefe.
Ebenso wenig ist die vom Kindesvater allgemein in den Raum gestellte Möglichkeit der Erteilung einer Generalvollmacht ein geeignetes milderes Mittel zur Konfliktvermeidung. Dies gilt schon deshalb, weil der Kindesvater keine Vollmacht vorgelegt hat. Abgesehen davon stellt eine Sorgerechtsvollmacht grundsätzlich kein geeignetes Mittel der Streitvermeidung dar, weil sie jederzeit frei widerruflich ist, während eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB, also bei Vorliegen triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Gründe abänderbar ist. Vor diesem Hintergrund muss im Allgemeinen befürchtet werden, dass sich der lediglich die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung in den Raum stellende, dem Antrag auf Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entgegentretende Elternteil durch die Beschränkung des anderen Elternteils auf eine Vollmacht rechtliche Vorteile erhofft, die weiteres Konfliktpotenzial mit sich bringen können, das indes mit Blick auf das rechtlich maßgebliche Kindeswohl (§§ 1671, 1697a BGB) und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade vermieden oder weitestgehend eingeschränkt werden soll. Hinzu kommt, dass die elterliche Sorge des die Vollmacht erteilenden Elternteils nur formal aufrecht erhalten bliebe, begäbe sich dieser Elternteil mit der Bevollmächtigung doch seiner Mitbestimmungsbefugnisse und behielte lediglich die „leere Hülle“ eines Sorgerechts, was auf eine nicht sachlich dem Kindeswohl dienende, sondern lediglich symbolisch die Rechtsposition des vollmachtserteilenden Elternteils wahrende Sorgegestaltung hinausliefe.
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2.
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Mit Blick darauf, dass die Kindesmutter den Jungen bereits seit der im Mai 2009 erfolgten Trennung vom Kindesvater beanstandungsfrei betreut und versorgt, entspricht es dem Kindeswohl am besten, die elterliche Sorge der Kindesmutter zu übertragen, zumal der Kindesvater für sich nicht die alleinige elterliche Sorge reklamiert.
Mit Blick darauf, dass die Kindesmutter den Jungen bereits seit der im Mai 2009 erfolgten Trennung vom Kindesvater beanstandungsfrei betreut und versorgt, entspricht es dem Kindeswohl am besten, die elterliche Sorge der Kindesmutter zu übertragen, zumal der Kindesvater für sich nicht die alleinige elterliche Sorge reklamiert.
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3.
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Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen verbleibt kein tatsächlicher Klärungsbedarf, weshalb die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst ist.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen verbleibt kein tatsächlicher Klärungsbedarf, weshalb die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst ist.
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4.
52
Das Vorbringen des Kindesvaters rechtfertigt keine Entlassung des Verfahrensbeistands. Eine solche Entlassung kommt in Betracht, wenn der Verfahrensbeistand nicht mehr geeignet erscheint oder hierfür sonst ein sachlicher Grund besteht. Solches ist dem Vortrag des Kindesvaters nicht zu entnehmen. Der allgemeine Verweis auf eine persönliche Bekanntschaft mit dem Verfahrensbeistand ermöglicht insoweit keine hinreichenden Feststellungen. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes nicht angemessen feststellen und zur Geltung bringen könnte.
Das Vorbringen des Kindesvaters rechtfertigt keine Entlassung des Verfahrensbeistands. Eine solche Entlassung kommt in Betracht, wenn der Verfahrensbeistand nicht mehr geeignet erscheint oder hierfür sonst ein sachlicher Grund besteht. Solches ist dem Vortrag des Kindesvaters nicht zu entnehmen. Der allgemeine Verweis auf eine persönliche Bekanntschaft mit dem Verfahrensbeistand ermöglicht insoweit keine hinreichenden Feststellungen. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes nicht angemessen feststellen und zur Geltung bringen könnte.
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5.
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Die mit der Klärung der Sorgerechtsfrage intendierte Beruhigung des Elternverhältnisses mag die Grundlage schaffen für einen weiteren nachhaltigen und von allen Beteiligten unterstützten persönlichen Umgang des Kindesvaters mit A…, der für das künftig gelebte Vater-Sohn-Verhältnis und die Entwicklung der Bindungen des Kindes zum Kindesvater entscheidend sein dürfte und daher im Mittelpunkt der Bemühungen der Beteilgten stehen sollte.
Die mit der Klärung der Sorgerechtsfrage intendierte Beruhigung des Elternverhältnisses mag die Grundlage schaffen für einen weiteren nachhaltigen und von allen Beteiligten unterstützten persönlichen Umgang des Kindesvaters mit A…, der für das künftig gelebte Vater-Sohn-Verhältnis und die Entwicklung der Bindungen des Kindes zum Kindesvater entscheidend sein dürfte und daher im Mittelpunkt der Bemühungen der Beteilgten stehen sollte.
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III.
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Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die maßgeblichen Umstände sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die maßgeblichen Umstände sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.
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IV.
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Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.