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  • 10.12.2015 · IWW-Abrufnummer 182423

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.11.2015 – XII ZB 289/15

    Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 -FamRZ 2011, 881und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -FamRZ 2005, 1537).


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur
    beschlossen:

    Tenor:

    Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers verworfen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Wert: 10.524 €



    Gründe



    I.

    1


    Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. Juni 2014 die am 21. Dezember 2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zu nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 254 € verpflichtet. Der Beschluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 26. Juni 2014 zugestellt worden. Mit am 3. Juli 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 1. Juli 2014 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss persönlich Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Übersendung des Schreibens an das Amtsgericht veranlasst, wo dieses am 22. Juli 2014 eingegangen ist. Mit am 9. Juli 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 3. Juli 2014 hat der Antragsgegner die Beschwerde wiederum persönlich begründet und Verfahrenskostenhilfe beantragt.


    2


    Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und zugleich das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung der Beschwerde.




    II.

    3


    Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und, soweit die Beschwerde verworfen worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.


    4


    1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 -FamRZ 2008, 1338 Rn. 8mwN).


    5


    2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass keine den Anforderungen der §§ 64 Abs. 2 Satz 4 , 114 FamFG genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen sei. Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Juli 2014 innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt.


    6


    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 -FamRZ 2015, 1103 Rn. 5und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 -FamRZ 2013, 1720 Rn. 16mwN). Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -FamRZ 2005, 1537). Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 -FamRZ 2011, 881 Rn. 10mwN).


    7


    b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht gleichzeitig mit der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners verwerfen.


    8


    Ob das Gesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht oder wegen der bereits persönlich eingelegten Beschwerde beim Oberlandesgericht einzureichen war, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls wäre im ordentlichen Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung des Verfahrenskostenhilfegesuchs an das Amtsgericht noch möglich gewesen, nachdem das Gesuch am 9. Juli 2014 und somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihm eingegangen war (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13 - NJW-RR 2014, 1347 Rn. 28 mwN). Nachdem der Antragsgegner sich in zulässiger Weise auf die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe in der ersten Instanz bezogen hatte, musste er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Das Oberlandesgericht hätte demnach in jedem Fall zunächst über die Verfahrenskostenhilfe entscheiden müssen, weil dem Antragsgegner - bei rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung und -begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.


    9


    c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach keinen Bestand haben. Nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht hat der Antragsgegner Gelegenheit, ein erneutes Verfahrenskostenhilfegesuch zu stellen oder die Beschwerde - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auf eigene Kosten einzulegen und zu begründen.


    Dose
    Weber-Monecke
    Klinkhammer
    Günter
    Botur

    Vorschriften§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 114 FamFG, § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG