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  • 07.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145329

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.04.2015 – 15 W 132/15



    Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.


    Oberlandesgericht Hamm

    15 W 132/15

    Tenor:

    Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.

    Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Der Beteiligte zu 2) betreibt aus einem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 29.08.2013 (39 F 127/08) die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 1). In dem Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) in dem im Verbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren verpflichtet worden, an den Beteiligten zu 2) ab Rechtskraft der Scheidung 48.330,15 € zu zahlen. Eine Anordnung über die sofortige Wirksamkeit enthält der Beschluss nicht.

    4

    Der Beschluss über die Scheidung ist seit dem 20.10.2014 rechtskräftig. Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist beim 9. Senat für Familiensachen anhängig (9 UF 212/13).

    5

    Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) trug das Grundbuchamt am 27.01.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 3 eine Sicherungshypothek über 20.000,00 € zugunsten des Beteiligten zu 2) ein.

    6

    Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.

    7

    Mit Beschluss vom 11.03.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    8

    Auf die mit Beschluss des Senats vom 24.03.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 25.03.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.

    9

    II.

    10

    Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.

    11

    1.

    12

    Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).

    13

    Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH WM 1975, 567).

    14

    Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 25.03.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

    15

    2.

    16

    Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.

    17

    Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen.

    18

    Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, das heißt eines vollstreckbaren Titels. Dessen Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Das Vorhandensein einer Klausel kann den fehlenden vollstreckbaren Inhalt eines Titels nicht ersetzen (BGH Rechtspfleger 2006, 26; und ausdrücklich für das Grundbuchverfahren: BGH Rechtspfleger 2012, 61 - Rn.15 – zitiert nach Juris).
    19

    Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es bereits an einem vollstreckbaren Titel.

    20

    Die Vollstreckung soll aus dem am 29.08.2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Hattingen (39 F 127/08) stattfinden, soweit die Beteiligte zu 1) dort zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in Höhe von 48.330,15 € an den Beteiligten zu 2) verpflichtet worden ist. Der Beschluss ist in einer Familienstreitsache nach § 112 Ziffer 2 FamFG ergangen, die im Scheidungsverbund anhängig gemacht worden ist.

    21

    Die Vollstreckung von Entscheidungen in Familienstreitsachen richtet sich gemäߠ § 120 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Vollstreckbar sind die Entscheidungen nach § 120 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn sie wirksam sind. Wirksamkeit tritt nach § 116 Abs. 3 FamFG dann ein, wenn sie in Rechtskraft erwachsen oder wenn das Gericht ihre sofortige Wirksamkeit anordnet. Die Entscheidung über den zu zahlenden Zugewinnausgleich ist weder in Rechtskraft erwachsen noch ist in dem Beschluss ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet. Dass der Beschluss über die Scheidung rechtskräftig geworden ist, führt nicht dazu, dass die Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich wirksam wird. § 148 FamFG begründet eine weitere Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausspruchs in einer Folgesache, die aus dem Scheidungsverbund stammt, ersetzt die Regelungen der §§ 116, 120 FamFG aber nicht (Zöller-Lorenz, FamFG, 30. Auflage, § 148 Rn.14; Münchener Kommentar zum FamFG-Henjes, 2. Auflage, § 148 Rn.14+17).

    22

    Die Anordnung der Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht im Hinblick auf die abändernde Sachentscheidung des Senats nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG).

    23

    Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

    24

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (§ 78 GBO), sind nicht gegeben.

    RechtsgebieteZPO, FamFGVorschriftenZPO § 867, FamFG § 116 Abs. 3, FamFG § 120 Abs. 2, FamFG § 148