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  • 16.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144228

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14

    1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine
    Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht,
    selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die
    Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das
    Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren
    zu müssen.
    2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs
    des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des
    mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen
    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer
    hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.


    Hier können Sie den Beschluss herunterladen:


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