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  • 05.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143130

    Amtsgericht Bergen auf Rügen: Beschluss vom 28.05.2014 – 4 F 293/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.: 4 F 293/14

    - Beschluss vom 28.05.2014 -

    Der Verfahrenswertbeschwerde vom 27.05.2014 wird nicht abgeholfen.

    Die Akten werden insoweit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Gründe:

    Der Wert ist auf 1.000,- Euro festgesetzt worden. Gegenstand sowohl des Antrages vom 08.04.2014 als auch der Entscheidung vom 15.04.2014 sind ausschließlich Anordnungen nach § 1 GewSchG. Es handelt sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren.

    Insoweit ist der Wert hier unter Beachtung der § 49 Abs. 1, 1. Alt., i.V.m. § 41 S. 2 FamGKG festgesetzt worden, wie bereits in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht war unter Angabe der genannten Vorschriften. Es besteht keine Veranlassung, hieran etwas zu ändern.

    Für die Auffassung aus der Beschwerdeschrift, dass für jede einzelne Maßnahme ein Wert von - in der Hauptsache - 2.000,- Euro anzusetzen sei, findet sich im Gesetz keine Stütze. Für eine derartige Handhabung spricht weder der Wortlaut des § 49 Abs. 1 FamGKG noch dessen normativer Zweck. Eine Differenzierung nach einzelnen Anordnungen ist mitunter schon kaum möglich; das gilt auch vorliegend jedenfalls für die Anordnungen zu 1 und 2 im Verhältnis zueinander, die der Sache nach fließend ineinander übergehen und im Grunde nur zwei Phasen einer Anordnung darstellen bzw. in der Doppelung an sich nur der Gedanke zum Ausdruck kommt, dass ein bestimmter Abstand in jedem Fall einzuhalten ist. Man hätte beide Tenorziffern zwanglos zu einem Satz und damit nur einer Gesamtanordnung zusammenschließen können. Dass von derartigen Zufällen nicht der Verfahrenswert abhängen kann, ist evident (für einen Fall dieser Art daher zurecht nur einmalig den Wert des § 49 Abs. 1 FamGKG ansetztend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - 3 UF 215/09, zitiert nach Juris, dort Tz. 9).

    Selbst wenn im Übrigen tatsächlich auf jede Anordnung gesondert abzustellen wäre, würde hier ein der Sache nach deutlich übersetzter - ganz offensichtlich nicht sachgerechter - Gesamtwert entstehen, so dass es letztlich auch in diesem Fall mit Rücksicht auf § 49 Abs. 2 FamGKG bei der angefochtenen Wertfestsetzung sein Bewenden hätte.