23.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252229
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
Angesichts der durch die Vormundschaftsrechtsreform gestärkten Mündelinteressen ist eine Ortsnähe zwischen Mündel und das Vormundschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig und im Interesse des Kindeswohls.
Der Umzug des Mündels kann einen wichtigen Grund i. S. d. § 4 FamFG darstellen, der eine Abgabe an das für den Wohnort des Mündel zuständige Gericht rechtfertigt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.11.2025, Az. 2 UFH 11/25
Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht - Dorsten.
1
Gründe:
2
I.
3
Dem Vater des betroffenen Kindes A., geboren am 00.00.2022, wurden mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 20.07.2023 (Aktenzeichen 73 F 164/22) die Teilbereiche des Sorgerechts Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für schulische Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten des Kindergartens für A. und weitere vier Kinder entzogen und insoweit jeweils Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Q., welches zum Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen gehört, angeordnet; die Kindesmutter ist verstorben.
4
Das Verfahren zur Führung der Ergänzungspflegschaft für die fünf Geschwisterkinder wurde sodann durch das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 73 F 122/23 geführt.
5
Seit dem 20.07.2023 lebt A. in einer Dauerpflegefamilie in Dorsten.
6
Nach Anhörung der Ergänzungspflegerin und des Kindesvaters fragte das Amtsgericht Recklinghausen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten an, ob dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit sei, was dieses mit Schreiben vom 20.11.2023 ablehnte. Das Amtsgericht Recklinghausen sah zu diesem Zeitpunkt von einer Abgabe des Verfahrens ab, da vermieden werden sollte, dass das Kind einen neuen Ergänzungspfleger erhält.
7
Das Verfahren betr. des Geschwisterkindes K. wurde, ohne dass ein neuer Ergänzungspfleger bestellt wurde, an das Amtsgericht – Familiengericht – Marl am 02.10.2024 formlos abgegeben.
8
Zum 01.08.2025 wechselte die Person der Ergänzungspflegerin beim Jugendamt der Stadt Q..
9
Eine erneute Anfrage des Amtsgerichts Recklinghausen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten, ob dieses aufgrund des auf Dauer angelegten Aufenthalts von A. bei einer Pflegefamilie in Dorsten zur Übernahme des Verfahrens bereit sei, lehnte dieses mit Schreiben vom 15.09.2025 ab und führte aus, dass allein der Wohnsitzwechsel des Kindes nicht einen wichtigen Grund im Sinne von § 4 FamFG begründe. Die Pflegschaft werde weiterhin vom Jugendamt der Stadt Q. geführt.
10
Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Verfahren dem Senat mit der Bitte um eine Entscheidung nach § 5 FamFG vorgelegt.
11
II.
12
1.
13
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG durch das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, da die am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte seinem Zuständigkeitsbereich zugehörig sind.
14
2.
15
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Pflegschaftsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Dorsten abzugeben versucht, das sich zur Übernahme des Pflegschaftsverfahrens nicht bereit erklärt hat; beide Gerichte haben sich im entgegengesetzten Sinn zur Abgabe geäußert (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 5 Rn. 14, beck-online). Einer ernsthaften und als endgültig gemeinten Unzuständigkeitserklärung bedarf es in Abgrenzung zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2015 – II-2 SAF 3/15 –, Rn. 13, juris, FamRZ 2015, 1924).
16
Der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG steht nicht entgegen, dass bislang nicht über einen Wechsel des Ergänzungspflegers entschieden wurde. Zwar setzt eine Abgabe nach § 4 FamFG Abgabereife voraus, die erst gegeben ist, wenn das bisher zuständige Gericht alle Verfügungen getroffen hat, die zum Zeitpunkt der Abgabe hätten ergangen sein müssen (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 55. Ed. 1.9.2025, FamFG § 4 Rn. 7b, beck-online).
17
Jedoch steht diese Entscheidung aktuell nicht an, da ein Verfahren über den Wechsel der Ergänzungspflegerin nicht anhängig ist. Der Akte ist weder zu entnehmen, dass die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes Q. gemäß § 1790 Abs. 5 BGB dem zuständigen Jugendamt – Allgemeiner Sozialer Dienst – die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Pfleglings mitgeteilt hat. Noch ist der Akte zu entnehmen, dass die Ergänzungspflegerin den Antrag auf Entlassung gemäß § 87c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII beim Familiengericht gestellt hat. Dieser Antrag steht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Ermessen der Ergänzungspflegerin. Vielmehr obliegt es – nach obligatorischer Antragstellung – dem Familiengericht, nach eigenem Ermessen über einen Wechsel des Ergänzungspflegers gemäß § 1804 Abs. 3 BGB zu entscheiden. Dies wird alsbald nachzuholen sein. Dabei wird in die Ermessensentscheidung des Gerichts einzubeziehen sein, ob für die Geschwister gemäß § 1775 Abs. 2 BGB nur eine Person als Ergänzungspflegerin zu bestellen ist, dass ohnehin gerade die Person der Ergänzungspflegerin im Jugendamt Q. wechselte und eine Ortsnähe zwischen dem betroffenen Kind und der Ergänzungspflegerin im Kindeswohl steht.
18
3.
19
Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
20
Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Pflegschaftsverfahren zu Recht dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme angetragen, da ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4, 152 FamFG vorliegt.
21
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird. Dabei ist in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend. Es ist aber je nach den Umständen des Falles auch auf berechtigte Interessen anderer Beteiligter Rücksicht zu nehmen, wie es überhaupt weitgehend auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Kind seinen Aufenthalt dauerhaft in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt und der Aufenthaltswechsel mit Erschwernissen für das laufende Verfahren verbunden ist, die es notwendig erscheinen lassen, dass das Verfahren am Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes weitergeführt wird. Dabei ist an die Annahme der Abgabevoraussetzungen ein hoher Maßstab zu setzen, da § 4 FamFG einen Eingriff in den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellt. Es müssen daher ganz erhebliche Umstände vorliegen, die eine Tätigkeit eines anderen Gerichts gebieten; allein eine Erleichterung der Erledigung des konkreten Verfahrens reicht nicht aus (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16 m.w.N., juris). Das Kindeswohl bestimmt, ob es bezogen auf den Einzelfall zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige Gericht, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird (Perleberg-Kölbel, BeckOK FamFG, (1.9.2025) § 4 Rn. 6).
22
Bis zum Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrecht zum 01.01.2023 wurde in der Rechtsprechung und auch von dem Senat ein wichtiger Grund nur angenommen, wenn sowohl ein dauerhafter Aufenthaltswechsel des Mündels und des Vormunds oder der Eltern gegeben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 18, juris m.w.N. zum bis zum 31.12.2022 geltenden Recht).
23
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2024 – II-2 SAF 12/23 – unveröffentlicht) sah bei einer bisherigen Tätigkeit des Familiengerichts, die sich auf eine schriftliche Kommunikation mit der jeweiligen Vormündin ohne persönliche Anhörung des Mündels beschränkte, keine zweckmäßigere Führung der Vormundschaftssache bei dem für den neuen Wohnort des Mündels zuständigen Amtsgericht und verneinte einen wichtigen Grund für die Abgabe nach § 4 FamFG. Dabei blieben jedoch die Änderungen der materiellen Rechtslage durch das neue Vormundschaftsrecht zum 01.01.2023 unerwähnt, die auf die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 4 FamFG vorliegt, durchschlagen. Ein wesentliches Ziel der Reform des Vormundschaftsrechts war u.a., die Subjektstellung des Mündels zu stärken (BT-Drs. 19/2445, S. 124 und 127). Dies zeigt sich z.B. in der Ausweitung und Kodifizierung der Anhörungs- und Beteiligungsrechte des Mündels (BT-Drs. 19/2445, S. 220). So ist das Kind nicht nur zu den Fragen eines (teilweisen) Sorgerechtsentzugs nach § 159 FamFG und der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers nach § 55 Abs. 2 SGB VIII anzuhören, sondern während des andauernden Vormundschaftsverfahrens kommt mit zunehmendem Alter des Mündels dessen persönliche Anhörung gemäß § 1803 BGB durch das Familiengericht in Betracht; es ist bei der Vorlage eines jeden Jahresberichts zu prüfen, ob dieser von dem Familiengericht mit dem Mündel persönlich zu besprechen ist. Aus der Stärkung der Mündelrechte, die mit der Vormundschaftsrechtsreform in § 1788 BGB erstmals direkt in das Gesetz aufgenommen wurden (BT-Drs. 19/2445, S.202), und der sich in den Anhörungspflichten betonten Subjektstellung des Mündels ergibt sich, dass eine Ortsnähe zwischen Kind und das Pflegschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig sowie im Kindeswohl ist. Dies ermöglicht dem Mündel einen unkomplizierten Zugang zu dem Gericht, das gemäß § 1802 BGB den Vormund unterstützt, berät und die Aufsicht über den Vormund führt. Auch bei der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht wurden in § 1802 Abs. 2 S. 2 BGB die Rechte des Mündels mit dem neuen Vormundschaftsrecht betont.
24
Das betroffene Kind hat nach Aufnahme in einer Dauerpflegefamilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Amtsgerichts Dorsten.
25
Der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 4 FamFG steht nicht entgegen, dass die Pflegschaftsverfahren der Geschwisterkinder zunächst alle beim Amtsgericht Recklinghausen geführt wurden. Denn nach der Abgabe des Pflegschaftsverfahrens betreffend dem Bruder K. an das Amtsgericht Marl werden diese ohnehin von verschiedenen Gerichten geführt.
26
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
27
Rechtsbehelfsbelehrung:
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 5 Abs. 3 FamFG.
Tenor:
1
Gründe:
2
I.
3
Dem Vater des betroffenen Kindes A., geboren am 00.00.2022, wurden mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 20.07.2023 (Aktenzeichen 73 F 164/22) die Teilbereiche des Sorgerechts Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für schulische Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten des Kindergartens für A. und weitere vier Kinder entzogen und insoweit jeweils Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Q., welches zum Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen gehört, angeordnet; die Kindesmutter ist verstorben.
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Das Verfahren zur Führung der Ergänzungspflegschaft für die fünf Geschwisterkinder wurde sodann durch das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 73 F 122/23 geführt.
5
Seit dem 20.07.2023 lebt A. in einer Dauerpflegefamilie in Dorsten.
6
Nach Anhörung der Ergänzungspflegerin und des Kindesvaters fragte das Amtsgericht Recklinghausen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten an, ob dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit sei, was dieses mit Schreiben vom 20.11.2023 ablehnte. Das Amtsgericht Recklinghausen sah zu diesem Zeitpunkt von einer Abgabe des Verfahrens ab, da vermieden werden sollte, dass das Kind einen neuen Ergänzungspfleger erhält.
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Das Verfahren betr. des Geschwisterkindes K. wurde, ohne dass ein neuer Ergänzungspfleger bestellt wurde, an das Amtsgericht – Familiengericht – Marl am 02.10.2024 formlos abgegeben.
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Zum 01.08.2025 wechselte die Person der Ergänzungspflegerin beim Jugendamt der Stadt Q..
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Eine erneute Anfrage des Amtsgerichts Recklinghausen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten, ob dieses aufgrund des auf Dauer angelegten Aufenthalts von A. bei einer Pflegefamilie in Dorsten zur Übernahme des Verfahrens bereit sei, lehnte dieses mit Schreiben vom 15.09.2025 ab und führte aus, dass allein der Wohnsitzwechsel des Kindes nicht einen wichtigen Grund im Sinne von § 4 FamFG begründe. Die Pflegschaft werde weiterhin vom Jugendamt der Stadt Q. geführt.
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Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Verfahren dem Senat mit der Bitte um eine Entscheidung nach § 5 FamFG vorgelegt.
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II.
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1.
13
Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG durch das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, da die am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte seinem Zuständigkeitsbereich zugehörig sind.
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2.
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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Pflegschaftsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Dorsten abzugeben versucht, das sich zur Übernahme des Pflegschaftsverfahrens nicht bereit erklärt hat; beide Gerichte haben sich im entgegengesetzten Sinn zur Abgabe geäußert (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 5 Rn. 14, beck-online). Einer ernsthaften und als endgültig gemeinten Unzuständigkeitserklärung bedarf es in Abgrenzung zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2015 – II-2 SAF 3/15 –, Rn. 13, juris, FamRZ 2015, 1924).
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Der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG steht nicht entgegen, dass bislang nicht über einen Wechsel des Ergänzungspflegers entschieden wurde. Zwar setzt eine Abgabe nach § 4 FamFG Abgabereife voraus, die erst gegeben ist, wenn das bisher zuständige Gericht alle Verfügungen getroffen hat, die zum Zeitpunkt der Abgabe hätten ergangen sein müssen (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 55. Ed. 1.9.2025, FamFG § 4 Rn. 7b, beck-online).
17
Jedoch steht diese Entscheidung aktuell nicht an, da ein Verfahren über den Wechsel der Ergänzungspflegerin nicht anhängig ist. Der Akte ist weder zu entnehmen, dass die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes Q. gemäß § 1790 Abs. 5 BGB dem zuständigen Jugendamt – Allgemeiner Sozialer Dienst – die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Pfleglings mitgeteilt hat. Noch ist der Akte zu entnehmen, dass die Ergänzungspflegerin den Antrag auf Entlassung gemäß § 87c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII beim Familiengericht gestellt hat. Dieser Antrag steht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Ermessen der Ergänzungspflegerin. Vielmehr obliegt es – nach obligatorischer Antragstellung – dem Familiengericht, nach eigenem Ermessen über einen Wechsel des Ergänzungspflegers gemäß § 1804 Abs. 3 BGB zu entscheiden. Dies wird alsbald nachzuholen sein. Dabei wird in die Ermessensentscheidung des Gerichts einzubeziehen sein, ob für die Geschwister gemäß § 1775 Abs. 2 BGB nur eine Person als Ergänzungspflegerin zu bestellen ist, dass ohnehin gerade die Person der Ergänzungspflegerin im Jugendamt Q. wechselte und eine Ortsnähe zwischen dem betroffenen Kind und der Ergänzungspflegerin im Kindeswohl steht.
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Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
20
Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Pflegschaftsverfahren zu Recht dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme angetragen, da ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4, 152 FamFG vorliegt.
21
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird. Dabei ist in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend. Es ist aber je nach den Umständen des Falles auch auf berechtigte Interessen anderer Beteiligter Rücksicht zu nehmen, wie es überhaupt weitgehend auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Kind seinen Aufenthalt dauerhaft in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt und der Aufenthaltswechsel mit Erschwernissen für das laufende Verfahren verbunden ist, die es notwendig erscheinen lassen, dass das Verfahren am Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes weitergeführt wird. Dabei ist an die Annahme der Abgabevoraussetzungen ein hoher Maßstab zu setzen, da § 4 FamFG einen Eingriff in den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellt. Es müssen daher ganz erhebliche Umstände vorliegen, die eine Tätigkeit eines anderen Gerichts gebieten; allein eine Erleichterung der Erledigung des konkreten Verfahrens reicht nicht aus (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16 m.w.N., juris). Das Kindeswohl bestimmt, ob es bezogen auf den Einzelfall zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige Gericht, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird (Perleberg-Kölbel, BeckOK FamFG, (1.9.2025) § 4 Rn. 6).
22
Bis zum Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrecht zum 01.01.2023 wurde in der Rechtsprechung und auch von dem Senat ein wichtiger Grund nur angenommen, wenn sowohl ein dauerhafter Aufenthaltswechsel des Mündels und des Vormunds oder der Eltern gegeben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 18, juris m.w.N. zum bis zum 31.12.2022 geltenden Recht).
23
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2024 – II-2 SAF 12/23 – unveröffentlicht) sah bei einer bisherigen Tätigkeit des Familiengerichts, die sich auf eine schriftliche Kommunikation mit der jeweiligen Vormündin ohne persönliche Anhörung des Mündels beschränkte, keine zweckmäßigere Führung der Vormundschaftssache bei dem für den neuen Wohnort des Mündels zuständigen Amtsgericht und verneinte einen wichtigen Grund für die Abgabe nach § 4 FamFG. Dabei blieben jedoch die Änderungen der materiellen Rechtslage durch das neue Vormundschaftsrecht zum 01.01.2023 unerwähnt, die auf die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 4 FamFG vorliegt, durchschlagen. Ein wesentliches Ziel der Reform des Vormundschaftsrechts war u.a., die Subjektstellung des Mündels zu stärken (BT-Drs. 19/2445, S. 124 und 127). Dies zeigt sich z.B. in der Ausweitung und Kodifizierung der Anhörungs- und Beteiligungsrechte des Mündels (BT-Drs. 19/2445, S. 220). So ist das Kind nicht nur zu den Fragen eines (teilweisen) Sorgerechtsentzugs nach § 159 FamFG und der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers nach § 55 Abs. 2 SGB VIII anzuhören, sondern während des andauernden Vormundschaftsverfahrens kommt mit zunehmendem Alter des Mündels dessen persönliche Anhörung gemäß § 1803 BGB durch das Familiengericht in Betracht; es ist bei der Vorlage eines jeden Jahresberichts zu prüfen, ob dieser von dem Familiengericht mit dem Mündel persönlich zu besprechen ist. Aus der Stärkung der Mündelrechte, die mit der Vormundschaftsrechtsreform in § 1788 BGB erstmals direkt in das Gesetz aufgenommen wurden (BT-Drs. 19/2445, S.202), und der sich in den Anhörungspflichten betonten Subjektstellung des Mündels ergibt sich, dass eine Ortsnähe zwischen Kind und das Pflegschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig sowie im Kindeswohl ist. Dies ermöglicht dem Mündel einen unkomplizierten Zugang zu dem Gericht, das gemäß § 1802 BGB den Vormund unterstützt, berät und die Aufsicht über den Vormund führt. Auch bei der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht wurden in § 1802 Abs. 2 S. 2 BGB die Rechte des Mündels mit dem neuen Vormundschaftsrecht betont.
24
Das betroffene Kind hat nach Aufnahme in einer Dauerpflegefamilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Amtsgerichts Dorsten.
25
Der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 4 FamFG steht nicht entgegen, dass die Pflegschaftsverfahren der Geschwisterkinder zunächst alle beim Amtsgericht Recklinghausen geführt wurden. Denn nach der Abgabe des Pflegschaftsverfahrens betreffend dem Bruder K. an das Amtsgericht Marl werden diese ohnehin von verschiedenen Gerichten geführt.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 5 Abs. 3 FamFG.