24.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247767
Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 28.11.2024 – 5 UF 23/24
1. Es gibt keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.
2. Das den Ausbildungsunterhaltsanspruch prägende Gegenseitigkeitsprinzip schließt es nicht aus, dass im Einzelfall 16 Semester noch als angemessene Dauer für ein Jurastudium angesehen werden können, wenn zwei Auslandssemester absolviert worden sind, das Studium ohne erkennbare "Bummelei" betrieben und im Alter von 25 Jahren abgeschlossen wird und der unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
3. Bei der Ermittlung des Haftungsanteils der Eltern für den Unterhalt ihres volljährigen studierenden Kindes ist ein dem Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes im Rang vorgehender Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten eines Elternteils dann nicht vorab von dem Einkommen dieses Elternteils in Abzug zu bringen, wenn sich zwischen den Bedarfen des Kindes und des Ehegatten kein Missverhältnis ergibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung der mit Beschluss vom 4.9.2024 (dort Ziff. III.) erfolgten Wertfestsetzung abschließend auf 7.513 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am [...] 1999 geborene Antragsteller ist der aus der geschiedenen Ehe seiner Eltern stammende Sohn des Antragsgegners, den er auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2022 in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller nahm unmittelbar nach dem Abitur im Alter von 17 Jahren im Wintersemester 2016/17 das Studium der Rechtswissenschaft an der [...] Universität in [...] auf. Im Wintersemester 2018/19 und im Sommersemester 2019 studierte er im Rahmen eines Erasmus-Programms in England an der University [...]. In dieser Zeit war er von der [...] Universität in [...] beurlaubt. Dort setzte er sein Studium ab dem Wintersemester 2019/20 fort. Im Oktober 2022 schrieb er im sog. Freiversuch erste Examensklausuren. Am 15.6.2023 bestand er die der Schwerpunktbereichsprüfung im Internationalen und Europäischen öffentlichen Recht vorangehende Pflichtfachprüfung im Rahmen der Ersten Prüfung mit der Note befriedigend (7,10 Punkte). Im Wintersemester 2023/24 nahm er eine Tätigkeit als Korrekturassistent auf und einen Lehrauftrag im Umfang von 2 Semesterwochenstunden an. Anfang 2024 unternahm er einen erfolgreichen Verbesserungsversuch im Pflichtfachbereich und schloss im Oktober 2024 sein Studium mit einer Gesamtnote von 10,22 Punkten ab. Seine Wohnkosten betragen 501 € monatlich.
Der Antragsgegner bezieht Einkünfte aus einer Tätigkeit als Universitätsprofessor und aus einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer sowie Mieteinnahmen. Er lebt mit seiner - kein eigenes Einkommen erzielenden - Ehefrau, dem 2019 aus dieser Ehe hervorgegangenen Kind [...] und zwei weiteren minderjährigen Kindern seiner Gattin in einer in seinem Eigentum stehenden Immobilie mit einer Wohnfläche von 198,6 m2 im [...] Stadtteil [...], für deren Finanzierung er monatlich 3.250,77 € aufwendet.
Das monatliche Nettoeinkommen der ebenfalls wiederverheirateten Mutter des Antragstellers beläuft sich bereinigt auf 3.575 €.
Der Antragsgegner zahlte dem Antragsteller bis einschließlich September 2022 Ausbildungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 320,50 €. Im Oktober 2022 stellte er die Unterhaltszahlungen ein. Dies begründete er damit, dass die geplante Finanzierungsdauer von 12 Semestern erreicht sei. Eine Kündigung der über ihn abgeschlossenen privaten Krankenversicherung des Antragstellers nahm der Antragsgegner im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurück und zahlte die Hälfte der für den Antragsteller anfallenden Beiträge i. H. von 30,18 €, mithin 15,09 € weiter.
Mit Schreiben vom 18.10.2022 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, sein Studium dauere im Hinblick auf die beiden Auslandssemester und Beeinträchtigungen der Examensvorbereitung durch die Corona-Pandemie nicht zu lange.
Nachdem das Familiengericht im Rahmen des von dem Antragsteller am 28.11.2024 gestellten Stufenantrags den Antragsgegner zunächst mit Beschluss vom 28.2.2023 zur Auskunftserteilung und dann mit Beschluss vom 25.7.2023 zur Vorlage von Belegen verpflichtet hatte, hat der Antragsteller auf der Leistungsstufe beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn zu zahlen:
a)
6.720,01 € mit Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 610,91 € seit dem 1.10.2022, 1.11.2022, 1.12.2022, 1.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2023, 1.4.2023, 1.5.2023, 1.6.2023, 1.7.2023 und dem 1.8.2023,
b)
beginnend ab September 2023 monatlich im Voraus 626 € und ab Januar 2024 weitere 85 € monatlich.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Zahlungsantrag zurückzuweisen.
Er hat insbesondere geltend gemacht, er sei ab Oktober 2022 nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet gewesen. Der Antragsteller habe das Studium nicht hinreichend zielstrebig betrieben. Über das Auslandsjahr sei er von dem Antragsteller vorab nicht informiert worden. Der Antragsteller habe einen etwaigen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt, weil er ihm gegenüber ausfallende Bemerkungen gemacht, ihm strafbares Verhalten vorgeworfen und eigene Einkünfte verschwiegen habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Eltern des Antragstellers vereinbart hätten, dass die Ausbildungskosten ihres Sohnes von ihnen jeweils hälftig zu tragen seien.
Mit Beschluss vom 30.1.2024 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller folgenden Unterhalt zu zahlen:
a) für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2024 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 6.552,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 407,85 € seit dem 1.10.2022, 1.11.2022 und 1.12.2022, sowie auf jeweils 409,97 € seit dem 1.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2023, 1.4.2023, 1.5.2023, 1.6.2023, 1.7.2023, 1.8.2023, 1.9.2023, 1.10.2023, 1.11.2023, 1.12.2023 und 1.1.2024,
b) ab dem 1.2.2024 einen monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 425 €.
Gegen diese Entscheidung, die ihm am 1.2.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, die er am 28.2.2024 beim Familiengericht eingelegt und am 27.3.2024 gegenüber dem Beschwerdegericht begründet hat. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet er sein Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt: Das Familiengericht sei zu Unrecht von einem unstreitigen Bedarf des Antragstellers ausgegangen. Die Wohnkosten des Antragstellers seien unangemessen hoch. Nebeneinkünfte des Antragstellers müssten auf dessen Bedarf angerechnet werden. Überdies sei es unverständlich, dass das Familiengericht keine Befristung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers ausgesprochen habe. Der Antragsteller habe ohne schlüssige Begründung sowohl die Regelstudienzeit als auch die durchschnittliche Studiendauer für seinen Studiengang weit überschritten. Die Regelstudiendauer für das Jurastudium in [...] betrage 9 Semester für Studienanfänger des Jahres 2016. Erst nach zwölf Semestern habe er die Unterhaltszahlungen eingestellt, dem Antragsteller also von vornherein drei zusätzliche Semester zugestanden. Zudem könne das Auslandsstudium des Antragstellers nicht in vollem Umfang als unterhaltspflichtiger Teil der Ausbildung anerkannt werden, da es an Leistungsnachweisen für diesen Zeitraum fehle. Ebenfalls zu Unrecht habe das Familiengericht keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs angenommen. Der Antragsteller habe in der E-Mail-Korrespondenz aus Mai 2022 das Verhalten des Antragsgegners als vom Nationalismus und Kleinbürgertum geprägt angesehen. Dabei handele es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Ferner habe der Antragsteller ihm eine strafbare Handlung zum Vorwurf gemacht, nämlich das Sparbuch der Großmutter des Antragstellers veruntreut zu haben. Schließlich habe der Antragsteller ihm die Aufnahme der Nebentätigkeit nicht offenbart. Hierzu habe aber ungeachtet der Höhe des daraus erzielten Entgelts von 30 € monatlich eine Verpflichtung bestanden. Schließlich sei die Einkommensermittlung des Familiengerichts unzutreffend. Auf Splittingvorteilen aus seiner jetzigen Ehe beruhende Steuererstattungen seien nicht als Teil seines Einkommens zu erfassen. Die vom Familiengericht berücksichtigte Steuererstattung von monatlich durchschnittlich 2.860,65 € sei zudem nicht nachvollziehbar. Allenfalls könnte hier ein Betrag in Höhe von 1.423 € monatlich in Ansatz gebracht werden. Die vom Familiengericht berücksichtigten Mieteinnahmen in Höhe von 209,52 € seien ebenfalls nicht nachvollziehbar und überhöht. Es könnten insoweit höchstens 100 € monatlich angesetzt werden. Der vom Familiengericht sein Einkommen erhöhend berücksichtigte Wohnvorteil sei nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, da er nur zu 25% Miteigentümer der Immobilie sei. Vorsorgeaufwendungen habe das Familiengericht mit 482,86 € monatlich in zu geringer Höhe als abzugsfähig behandelt. Tatsächlich müssten hier 1.409,51 € monatlich berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem 2019 geborenen Kind sei er zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an den Antragsteller gar nicht leistungsfähig.
Der Antragsgegner beantragt,
den Ausgangsbeschluss aufzuheben und die Zahlungsanträge zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Zahlungsansprüche zu befristen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht vor allem geltend, seine Wohnkosten seien unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stelle das von ihm angemietete 1-Zimmer-Apartment in der [...] Innenstadt eine für Studenten übliche und angesichts der Lebensverhältnisse seiner Eltern für ihn angemessene Unterkunft dar. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der in den Leitlinien als Grundbedarf Studierender angesetzte Betrag von 930 € weit unter dem Tabellenbetrag liege, der sich aus dem zusammengerechneten Einkommen seiner Eltern für einen noch zuhause lebenden Volljährigen ergeben würde. Selbst wenn man keine Erhöhung des Bedarfs um einen vermehrten Wohnbedarf annehmen wollte, wäre der Bedarf im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Unterhaltsansprüche auswärts untergebrachter Studierender mit zuhause wohnenden Studierenden nach oben anzupassen. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, dass das Familiengericht bei der Bemessung der Haftungsquoten seiner Eltern einen vom Antragsgegner geschuldeten Ehegattenunterhalt vorab in Abzug gebracht habe. Die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit seien nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen, zumal sie angesichts der Lebensverhältnisse der Beteiligten nicht ins Gewicht fielen. Verwirkungsgründe lägen nicht vor.
Am 28.10.2024 hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass er seinen Bedarf sodann aus eigenem Erwerb decken könne, das Verfahren für die Zeit ab November 2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er meint, die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antrag auf Unterhalt über diesen Monat hinaus ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei.
Der Antragsgegner hat dieser teilweisen Erledigungserklärung am 4.11.2024 widersprochen. Er macht geltend, das erfolgreiche Absolvieren der mündlichen Prüfung des Staatsexamens durch den Antragsteller sei kein erledigendes Ereignis, weil dessen Unterhaltsanspruch bereits erloschen gewesen sei.
Im Verhandlungstermin vom 12.9.2024 hat der Antragsteller zu Protokoll Anschlussbeschwerde erhoben, mit der er in Anlehnung an die im Hinweisbeschluss des Senats vom 4.9.2024 angestellten Berechnungen auf der Basis des seinerzeit noch streitigen m2-Mietwerts der Immobilie des Antragsgegners beantragt hat, diesen in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, an ihn Ausbildungsunterhalt in Höhe von 528 € monatlich ab Oktober 2022, in Höhe von 539 € monatlich ab dem 1.1.2023 und in Höhe von 541 € monatlich ab dem 1.1.2024 zu zahlen. Auf den mit Beschluss des Senats vom 5.11.2024 erteilten Hinweis auf die Unzulässigkeit der nur zu Protokoll erklärten Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller sein Anschlussrechtsmittel am 11.11.2024 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.9.2024 Bezug genommen.
II.
Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
1.
Der Antragsgegner ist dem Antragsteller gem. § 1601 BGB dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Eltern schulden daher ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGH, FamRZ 2006, 1100). Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bis zum Regelabschluss des Studiums, den für Juristen das Staatsexamen darstellt (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 82).
Der Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt (§§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB) ist nicht vor der im Oktober 2024 von dem Antragsteller erfolgreich abgelegten Examensprüfung durch Erfüllung erloschen oder aus anderen Gründen in Wegfall geraten.
Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder ist - wie jeder Unterhaltsanspruch - vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Daher ist das Kind insbesondere verpflichtet, eine begonnene Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit voranzutreiben und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verzögerungen, die nur auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen vom Unterhaltspflichtigen hingenommen werden. Erst wenn ein Kind die Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, nachhaltig verletzt, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 129 m.w.N.). Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles und ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist (Born/B. Heiß/H. Heiß, Unterhaltsrecht, Werkstand: 65. EL Mai 2024, 3. Kap. Rn. 310 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß des Antragstellers gegen seine Obliegenheit, das Jurastudium zügig und jedenfalls im Grundsatz entsprechend den maßgeblichen Studienplänen durchzuführen, nicht feststellbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Ausbildung erst nach gut 16 Semestern abgeschlossen hat. Anders als der Antragsgegner anzunehmen scheint, gibt es insbesondere keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.
Anerkannt ist, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein "Bummelstudium" nicht finanzieren, aber durchaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen hinzunehmen hat, die beispielsweise auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Studenten zurückzuführen sind (BGH, FamRZ 1987, 470, 471). Dem Studenten muss auch ein gewisser Freiraum für die selbständige Studiengestaltung verbleiben, wobei im Rahmen einer sinnvollen Gestaltung auch eine Verlängerung der Gesamtdauer des Studiums in Kauf zu nehmen sein kann (Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. Rn. 365 m.w.N.). Der Ausschluss des Ausbildungsunterhalts wegen Verstößen gegen die Ausbildungsobliegenheit wird daher in der gerichtlichen Praxis die Ausnahme darstellen (vgl. Krumm, NZFam 2014, 54, 55). Er setzt eine nachhaltige Verletzung der Obliegenheit des Studenten voraus, dem Studium pflichtbewusst und zielstrebig nachzugehen.
Eine solche nachhaltige Obliegenheitsverletzung ist hier nicht erkennbar. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die sorgfältige Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ziff. II. 1. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob dem Familiengericht auch in seinen dort unter c) angestellten Überlegungen zu den Auswirkungen der Pandemie auf die nach der Studienordnung vorgesehenen großzügigeren Möglichkeiten des Freiversuchs zu folgen ist, die der - insoweit strengeren -Rechtsprechung des OLG Köln (FamRZ 2022, 1773) zuwiderlaufen, das konkreten Vortrag dazu fordert, dass einzelne Leistungsnachweise pandemiebezogen nicht hätten erbracht werden können, wenn eine Verzögerung des Studienabschlusses hierauf gestützt wird. Denn unabhängig davon ist hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles von einer noch angemessenen Studiendauer auszugehen.
Die Regelstudienzeit beträgt in [...] 10 Semester (Quelle: "Steckbrief" des Studiengangs Rechtswissenschaften auf der Homepage der Universität [...]) und mag, wie der Antragsgegner geltend macht, 2016 noch 9 Semester betragen haben. Allerdings betrug im Jahr 2022 die - als Korrektiv zu beachtende (vgl. BeckOGK/Wendtland, Stand: 1.8.2024, § 1610 BGB Rn. 81 m.w.N.) - durchschnittlich benötigte Semesterzahl bis zum erfolgreichen Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung in Niedersachsen 12,6 Semester (Quelle: Bundesamt für Justiz, Referat III 3, Juristenausbildung 2022). Hinzu kommen die beiden Auslandssemester des Antragstellers in [...] im Rahmen des Erasmus-Programms. Dass dieser Ausbildungsabschnitt für ein Jurastudium im Hinblick auf die damit verbundene Erweiterung der Berufsperspektiven sinnvoll und angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern hier vertretbar und daher von diesen zu finanzieren gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1303), steht für den Senat außer Zweifel. Dass der Antragsteller in [...] ordnungsgemäß und erfolgreich studiert hat, ist sowohl durch die Bescheinigung der Universität [...] vom 5.12.2019 als auch durch das Certificate of Competence (ERASMUS) der University of [...] vom [...]2019 hinreichend belegt. Damit kann im vorliegenden Fall bereits eine Studiendauer von jedenfalls gut 14 Semestern als üblich bezeichnet werden.
Deren Überschreitung um weitere zwei Semester ist hier nicht geeignet, einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers zu begründen. Denn auch eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um ein bis zwei Semester ist grundsätzlich noch zu tolerieren (vgl. BeckOGK/Wendtland, Stand: 1.8.2024, § 1610 BGB Rn. 81 m.w.N.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich aus der von dem Antragsteller vorgelegten Übersicht über die von ihm absolvierten Leistungen vom 7.9.2023 ergibt, dass er das Studium durchaus ernsthaft betrieben hat. Kleinere und vorübergehende Schwächen sind dabei unschädlich und stehen dem vorgenannten Gesamteindruck nicht entgegen. Dieser Eindruck wird vielmehr zusätzlich gestützt durch die vom Antragsteller im Wintersemester 2023/24 begonnene aktive Beteiligung am Lehrbetrieb (Korrekturassistenz, Lehrauftrag im Umfang von 2 SWS), die zum einen eine durch den bisherigen Studienverlauf erworbene Eignung des Antragstellers dokumentiert und zum andern aufgrund des damit einhergehenden eigenen Erkenntnisgewinns in jedem Fall geeignet war, einen erfolgreichen und alsbaldigen Studienabschluss eher zu begünstigen als zu hindern. Darüber hinaus fällt hier ganz erheblich ins Gewicht, dass der Antragsteller sein Studium bereits im Alter von 17 Jahren begonnen hat und jetzt erst 25 Jahre alt ist. Von einer überdurchschnittlich oder gar über Gebühr langen Inanspruchnahme des im Übrigen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Antragsgegners auf Ausbildungsunterhalt kann daher keine Rede sein. Daher ist in der Gesamtschau auch die Vornahme eines Verbesserungsversuchs durch den Antragsteller hinsichtlich seiner im Wege des sog. Freiversuchs abgelegten Leistungen für den unterhaltsverpflichteten Antragsgegner nicht unzumutbar. Um es pointiert zu formulieren: Der Antragsteller hat durch sein im Oktober 2024 im Alter von 25 Jahren mit erfreulichem Ergebnis abgeschlossenes Jurastudium dem Antragsgegner nicht unangemessen lange "auf der Tasche" gelegen. Angesichts seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt die mit der bis einschließlich Oktober 2024 andauernden Ausbildungsunterhaltsverpflichtung verbundene Einschränkung seiner Lebensverhältnisse für den Antragsgegner - nicht zuletzt in Relation zur Höhe der Immobilienfinanzierung - keine unzumutbare finanzielle Belastung geschweige denn Überforderung dar. In der Gesamtschau ist es nach alledem nicht angezeigt, dem Antragsteller den Unterhaltsanspruch vor der im Oktober 2024 bestandenen Examensprüfung zu versagen.
Dass - wie der Antragsgegner in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.9.2024 geltend macht - diese Beurteilung "an allen obergerichtlichen Entscheidungen vorbei" gehe, ist unzutreffend.
Der Antragsgegner übersieht, dass es stets um die Würdigung aller Einzelfallumstände durch das erkennende Gericht geht, die von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich ausfallen kann. So wird etwa mitunter einerseits - eher streng - ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs spätestens nach einer Überschreitung der Regelstudienzeit um zwei Semester für gerechtfertigt gehalten (OLG Hamm, NJW 1982, 2325) oder andererseits - eher großzügig - von einer erheblichen Überschreitung der üblichen Studiendauer regelmäßig erst bei mehr als 15 Semestern ausgegangen, auch wenn Verzögerungen in der Examensphase oder ein Auslandsaufenthalt berücksichtigt werden (OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1813, 1814). Der Senat hält angesichts der massiven Folgen für die Lebenssituation des sich in der Ausbildung befindenden Kindes, die mit einem Wegfall des Ausbildungsunterhalts gerade in der Endphase des Studiums verbunden sind, eine eher großzügige Betrachtungsweise für geboten, um den Ausbildungsabschluss nicht zu gefährden. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Student im Grunde sichtlich zielstrebig und ohne erkennbare "Bummelei" auf sein Examen hinarbeitet, erscheint es dem Senat jedenfalls dann angemessen, ihm den Unterhaltsanspruch auch mit Ablauf des 15. Semesters noch nicht zu versagen, wenn - wie hier - der Abschluss des Studiums voraussichtlich nur noch etwa ein weiteres Semester in Anspruch nehmen wird und dies nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen führt. Das hier gefundene Ergebnis widerspricht im Übrigen auch nicht der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2022, 1773), nach der es für ein nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit durchgeführtes Studium sprechen soll, wenn dieses bei einer Regelstudienzeit von 7 Semestern nach 4 weiteren Semestern noch nicht abgeschlossen ist. Denn hier ist - bei insoweit gebotener Außerachtlassung der beiden Auslandssemester - die Regelstudienzeit lediglich um 4 Semester und somit im Verhältnis sogar geringfügiger überschritten als in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei vom Antragsteller teilweise unzureichend über den Verlauf des Studiums informiert worden, vermag das seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar folgt aus dem Gegenseitigkeitsprinzip die Obliegenheit des Kindes, die Eltern über den Stand der Ausbildung zu informieren. Bei Verletzung dieser Obliegenheit können die Eltern den Unterhalt bis zur Erteilung der Auskunft durch das Kind zurückbehalten. Sie müssen den einbehaltenen Unterhalt aber nach Auskunftserteilung unverzüglich nachzahlen (vgl. MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 134 m.w.N.). Nachdem der Antragsteller nunmehr das Studium erfolgreich abgeschlossen hat und im vorliegenden Verfahren der Ausbildungsverlauf dargestellt worden ist, kommt ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners nach § 273 Abs.1 BGB offenkundig nicht (mehr) in Betracht.
Der vom Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand greift, wie das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, nicht durch. Eine hier insoweit allein in Betracht kommende vorsätzliche schwere Verfehlung des Antragstellers gegen den Antragsgegner i. S. des § 1611 Abs. 1 BGB ist nicht erkennbar.
Diese Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und wegen ihrer gravierenden Rechtsfolgen auf besonders schwere Fälle zu beschränken (MAH/Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 260). Eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen angenommen werden, also wenn ein besonders grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennbar wird (Schulz/Hauß/Pauling/Maier, Familienrecht, 3. Aufl., § 1611 Rn. 6 m.w.N.). Die Beurteilung, ob das in Rede stehende Verhalten diese Kriterien erfüllt, erfolgt dabei stets auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei immer auch das eigene Verhalten des Unterhaltspflichtigen angemessen zu berücksichtigen ist (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Menne, BGB Familienrecht, 4. Aufl., § 1611 Rn. 15 m.w.N.). Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen (MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 260).
Die Verwendung der Begriffe "Kleinbürgerlichkeit" und "Nationalismus" in Bezug auf ein - gedachtes - Verhalten des Antragsgegners in einem - seinerzeit noch fiktiven -gerichtlichen Verfahren in der ausschließlich an den Antragsgegner persönlich gerichteten E-Mail vom 19.5.2022 ist schon per se nicht geeignet, dessen persönliche Belange oder wirtschaftliche Interessen tiefgreifend zu beeinträchtigen. Der in der ebenfalls ausschließlich an den Antragsgegner adressierten E-Mail vom 6.5.2022 enthaltene Vorwurf, der Antragsgegner habe Geld veruntreut, das dem Antragsteller seitens seiner Großmutter zugedacht worden sei, mag zwar - seine Unwahrheit unterstellt - zu missbilligen sein und in persönlicher Hinsicht auf den Antragsgegner verletzend wirken. Eine solche einmalige Entgleisung ohne Außenwirkung kann aber - selbst wenn man zu Lasten des Antragstellers von einem vorsätzlich falsch erhobenen Vorwurf ausgeht - nicht eine Begrenzung oder gar den Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs des Antragstellers rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Falles bereits kein grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Vielmehr fällt auf, dass der Antragsteller trotz aller Schärfe der von ihm gewählten Diktion in den vorgenannten E-Mails auch seinen Wunsch zum Ausdruck bringt, wieder ein gutes Verhältnis zum Antragsgegner herzustellen und die bestehenden Differenzen auszuräumen. Für die aus den gewechselten Schriftsätzen und der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz erkennbaren Spannungen zwischen den Beteiligten wird man bei lebensnaher Betrachtung im Übrigen nicht einen der Beteiligten allein verantwortlich machen können. Insbesondere sind die E-Mails des Antragstellers aus Mai 2022 auch vor dem Hintergrund der E-Mail des Antragsgegners vom 19.4.2022 zu würdigen, in der er dem Antragsteller ankündigt, seine Unterhaltszahlungen zum 30.9.2022 einzustellen. Dass der Antragsteller über diese seine Lebenssituation erheblich beeinträchtigende Mitteilung erbost war, ist nachvollziehbar. Unabhängig davon gebieten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners hier keine Beschränkung oder gar den Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers aufgrund dessen von dem Antragsgegner monierten Verhaltens.
Schließlich erfüllt auch die Nichtanzeige der Aufnahme der von dem Antragsteller seit dem Wintersemester 2023/24 in geringfügigem Umfang an der Universität ausgeübten Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium ist grundsätzlich unzumutbar und eine Anrechnung daraus erzielter Einkünfte auf den Bedarf kommt lediglich unter Billigkeitsaspekten in Betracht (MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 225). Einnahmen in einer Größenordnung von 30 € monatlich können aber bei den hier gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des Antragstellers aus Gründen der Billigkeit keine Auswirkung auf dessen Bedarf haben. Daher kann in der Nichtanzeige der Einkünfte keine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Antragsgegners erkannt werden.
2.
Der Antragsgegner ist auch der Höhe nach verpflichtet, dem Antragsteller den vom Familiengericht zugesprochenen Unterhalt zu zahlen. Die vom Familiengericht ermittelten Unterhaltsbeträge bedürfen jedenfalls im Ergebnis keiner Korrektur zugunsten des Antragsgegners.
Die Ermittlung des Bedarfs des Antragstellers durch das Familiengericht (monatlich 798 € für 2022 und monatlich 802 € ab 2023), auf die Bezug genommen wird, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die bedarfserhöhende Berücksichtigung der Wohnkosten von monatlich 501 € in voller Höhe. Dass diese den im sog. Studentenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Wohnkostenanteil übersteigen (um monatlich 126 € in 2022 und monatlich 91 € ab 2023), ist im vorliegenden Fall hinzunehmen. Zum einen ist nach einem im Göttinger Tageblatt veröffentlichten Artikel vom 10.2.2023 (Wohnungen in Göttingen: Mieten für Studierende im Vergleich (goettinger-tageblatt.de)) von einer durchschnittlichen Warmmiete für Studierende in Göttingen von 475 € auszugehen, die hier mit 501 € nur moderat überschritten wird. Zum andern kann nicht nur bei erhöhtem Bedarf, sondern auch bei besonders guten Einkommensverhältnissen der Eltern von dem Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgewichen werden (Nr. 13.1.2. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen). Das erscheint hier in dem in Rede stehenden Umfang angemessen, da sich, worauf der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung im Ergebnis mit Recht hinweist, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach der Düsseldorfer Tabelle ein den Studentenbedarf übersteigender Unterhaltsbedarf ergäbe, wenn der Antragsteller noch im Haushalt eines Elternteils lebte. Es ist daher hier angemessen, mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern des Antragstellers entsprechend von dem pauschalen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle nach oben abzuweichen (BeckOK BGB/Reinken, 71. Ed., Stand 1.8.2024, § 1610 Rn. 32b). Unabhängig davon erscheint es zweifelhaft, ob von dem Antragsteller angesichts des Umstands, dass er die Wohnung bereits während seiner Minderjährigkeit angemietet und bezogen hat, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern unterhaltsrechtlich überhaupt hätte verlangt werden können, die Wohnung wieder aufzugeben und auf dem ohnehin knappen Wohnungsmarkt für Studenten um eine andere Unterkunft zu bemühen.
Dass die geringfügigen Nebeneinkünfte des Antragstellers hier dessen Bedarf nicht mindern, weil dies aufgrund der Überobligationsmäßigkeit ihrer Erzielung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners unbillig erschiene, ist oben bereits ausgeführt worden.
Hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners gilt Folgendes:
Von den unstreitigen Einkünften aus seiner Lehrtätigkeit (6.165,45 €) und aus der Nebentätigkeit (520 €) mögen die Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 € bzw. 50 € pauschal in Abzug gebracht werden. Zwar fehlt es insoweit an der an sich erforderlichen konkreten Darlegung des Aufwands (Nr. 10.2.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen), jedoch akzeptiert der Antragsteller diese Abzüge im Rahmen seiner eigenen Unterhaltsberechnung. Der in der Beschwerdebegründung vom Antragsgegner ohne jegliche Darlegung anstelle der vorgenannten 150 € betreffend die Lehrtätigkeit angesetzte Betrag von 308 € kann hingegen mangels jeglicher näheren Darlegung nicht berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht Steuererstattungen als einkommenserhöhend behandelt. Der Splittingvorteil der neuen Ehe ist generell für alle Kinder zu berücksichtigen, also auch für diejenigen aus erster Ehe. Da die Ehefrau des Antragsgegners kein Einkommen erzielt, ist keine Verteilung des Splittingvorteils auf sie und den Antragsgegner vorzunehmen (Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 1015). Der Höhe nach besteht indes, wie vom Antragsteller zugestanden, Korrekturbedarf. Der vom Familiengericht wohl aus der Berechnung in der Antragsschrift vom 20.9.2023 übernommene Betrag von monatlich 2.860,65 € beruht auf dem Fehler, dass dort bei der Bildung des Durchschnittswerts aus den zusammengerechneten Erstattungsbeträgen für die Jahre 2020 und 2021 (14.793,91 € und 19.533,85 €) als Divisor nicht 24 (Monate), sondern 12 angesetzt worden ist. Der vom Familiengericht berücksichtigte Betrag ist daher zu halbieren auf 1.430,33 €.
Die vom Familiengericht angesetzten Mieteinnahmen von 209,52 € sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass sie im "Tatbestandsteil" der Gründe der angefochtenen Entscheidung als unstreitig aufgeführt werden und der Antragsgegner diesbezüglich keine Berichtigung beantragt hat, ergibt sich aus dem jüngsten vorliegenden Steuerbescheid für 2021 eher ein höherer Wert (3.096 €: 12 = 258 €). Aus welchen konkreten Gründen die Mieteinnahmen geringer sein sollen, als vom Familiengericht angenommen, erschließt sich daher nicht. Mangels substantiierten Vortrags ist der in der Beschwerdebegründung genannte Betrag von lediglich "ca. 100 €" nicht nachvollziehbar.
Den vom Familiengericht bei der Bemessung des Wohnvorteils des Antragsgegners in Ansatz gebrachten Wert von 11 € pro m2 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.10.2024 nunmehr unstreitig gestellt. Aufgrund der Wohnfläche von 198,6 m2 ist daher mit dem Familiengericht ein Wohnvorteil von rund 2.185 € zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erstmals und ohne Vorlage eines von ihm als Beleg angeführten Grundbuchauszugs geltend macht, nur zu 1/4 Miteigentümer der Immobilie zu sein, was der Antragsteller bestreitet, kann er damit mangels Nachweises nicht gehört werden.
Vorsorgeaufwendungen des Antragsgegners hat das Familiengericht zu Recht lediglich in Höhe von 482,86 € als abzugsfähig behandelt. Soweit der Antragsgegner - offenbar orientiert an der in seiner mit Schriftsatz vom 21.4.2023 vorgelegten Aufstellung vom 13.4.2023 aufgemachten Berechnung - mit der Beschwerdebegründung insgesamt 1.409,51 € geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Von den dort genannten Positionen sind allein die Kosten der Kranken-, der Pflege- und der Risiko-Lebensversicherung abzugsfähig. Die Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau können aus deren Familienunterhaltsanspruch (s. dazu unten) bestritten werden und die Kosten der übrigen Versicherungen sind aus dem Selbstbehalt zu bestreiten.
Somit ergibt sich zunächst folgendes Einkommen des Antragsgegners:
olg_bremen_20241128_5uf2324_beschluss_as1
Zieht man darüber hinaus, wie dem Grunde nach von keinem Beteiligten angegriffen, den korrekten (1. Altersstufe, 11. Einkommensgruppe, da insgesamt drei Berechtigte) Zahlbetrag des Unterhaltsanspruchs des 2019 geborenen weiteren Sohnes des Antragsgegners ab, ergibt sich nachstehendes bereinigtes Einkommen des Antragsgegners: [...]
Bei der Ermittlung des Haftungsanteils des Antragsgegners für den Unterhalt des Antragstellers hat das Familiengericht zu Unrecht eine weitere Bereinigung des Einkommens des Antragsgegners um einen mit monatlich 3.533,50 € für 2022, 3.503,25 € für 2023 und 3.483,25 € für 2024 errechneten Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau vorgenommen.
Zwar ist es zutreffend, dass der Antragsgegner seiner über kein eigenes Einkommen verfügenden Ehefrau Familienunterhalt schuldet (§§ 1360, 1360a BGB). Für die Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes in Fällen, in denen - wie hier - ein Elternteil einem Ehegatten Familienunterhalt schuldet, gilt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, 762, 766 f.) Folgendes: Der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen. Diese können allerdings ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflichten eingeschränkt sein. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen, die nach § 1609 Nr. 4 BGB dem unter § 1609 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB fallenden Ehegatten des Elternteils im Rang nachgehen. Nach diesem methodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der Ehefrau grundsätzlich der auf den Antragsgegner entfallende Anteil des Unterhalts für den volljährigen Antragsteller vorweg vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen. Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesunterhalt des Antragstellers, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht feststeht. Er soll ja durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Abzug des vollen noch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs könnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehefrau des Antragsgegners sich bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragsgegners als ihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits wäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Mindestbedarf anzusetzen. Denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und würde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Anspruchs auf Familienunterhalt einen - hier indes nicht vorliegenden - bereits titulierten und vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Unterhalt heranzuziehen, zumal diese Mittel für den Lebensunterhalt des Pflichtigen und seiner Ehefrau tatsächlich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen entsprechenden Mittelabfluss geprägt waren. Als andere tatrichterlich ebenfalls in Betracht kommende Berechnungsmöglichkeit kommt, wenn - wie hier - von einem festen Bedarf auszugehen ist, nach Abzug des Kindergeldes, eine Berechnung mit dem hälftigen Anteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint. Das dabei gewonnene Ergebnis ist sodann darauf zu überprüfen, ob sich ein Missverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzunehmen, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene Eigenbedarf der Ehefrau - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenleben der Ehegatten eintretenden häuslichen Ersparnis - durch die verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Elternteil vorweg diejenigen Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemessenen Bedarfs seines Ehegatten benötigt. Dann ist insoweit - vor der Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - der Fehlbetrag, d. h. der um die häusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abzüglich eines eventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten, von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen.
Indem das Familiengericht hier unabhängig von den vorstehenden Erwägungen den Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des Antragsgegners abgezogen hat, hat es nicht berücksichtigt, dass die Lebensverhältnisse des Antragsgegners und seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller mitbestimmt worden sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich kein Missverhältnis hinsichtlich der wechselseitigen Bedarfe, sodass der Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau des Antragsgegners nicht vor der Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern des Antragstellers für dessen Unterhalt vom Einkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen ist. Denn der Ehefrau (EF) verbleibt auch unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe des hälftigen Bedarfs des Antragstellers ein deutlich über ihrem notwendigen Bedarf von derzeit 1.400 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle B. V. 2. b) liegender und ihrer Lebenssituation angemessener Familienunterhaltsanspruch wie folgt:
[...]
Zur Ermittlung der Haftungsquote sind daher das oben dargestellte bereinigte Einkommen des Antragsgegners sowie das unstreitige bereinigte Einkommen der Mutter des Antragstellers von 3.575 € jeweils um die gültigen Selbstbehaltsbeträge zu reduzieren und sodann miteinander ins Verhältnis zu setzen:
Antragsgegner:
[...]
Mutter des Antragstellers:
[...]
Summe der Elterneinkünfte:
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Daraus ergeben sich folgende Haftungsquoten des Antragsgegners und auf ihn entfallende Zahlbeträge für den Unterhalt des Antragstellers:
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Diese Zahlbeträge übersteigen im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Höhe des vom Familiengericht zuerkannten Unterhalts, sodass die Beschwerde des Antragsgegners abzuweisen war.
3.
Dass das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon ist Ausbildungsunterhalt eines studierenden Kindes regelmäßig nicht zu befristen, weil das Ende des Studiums nicht feststeht (OLG Brandenburg, NZFam 2018, 660; OLG Karlsruhe, FamFR 2011, 174). Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung war für das Familiengericht ein konkretes Ende des Studiums des Antragstellers noch nicht prognostizierbar. Für das Familiengericht bestand daher kein Anlass für eine Befristung.
Ob eine Befristung und ggf. welche hier gleichwohl ausnahmsweise durch den Senat auszusprechen gewesen wäre, nachdem die Angaben des Antragstellers im Verhandlungstermin vom 12.9.2024 den Abschluss seines Studiums noch im Laufe dieses Jahres ziemlich sicher erwarten ließen, bedarf vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das Verfahren für die Zeit ab November 2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, keiner Entscheidung. Eine Befristung wäre jedenfalls nicht zu einem früheren Zeitpunkt als Ende Oktober 2024 in Betracht gekommen, weil Ausbildungsunterhalt über die Zeit des Examens hinaus für einen Zeitraum von etwa drei Monaten zu gewähren ist, innerhalb dessen sich das Kind um eine Arbeitsstelle bewerben kann (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 85 m.w.N.).
Da der Antragsgegner der teilweisen Erledigungserklärung des Antragstellers widersprochen hat, ist diese Verfahrenshandlung des Antragstellers auf die Feststellung gerichtet, dass sich das Verfahren ab November 2024 in der Hauptsache erledigt hat und dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Born/Born, Unterhaltsrecht, Werkstand: 65. EL Mai 2024, 22. Kap. Rn. 393). Die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache war wie geschehen im Tenor der Beschwerdeentscheidung auszusprechen (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rn. 54). Denn der Wegfall der Bedürftigkeit des Antragstellers ab November 2024 aufgrund eigener Erwerbstätigkeit nach abgeschlossenem Studium stellt ein in Unterhaltssachen typisches erledigendes Ereignis dar (Born/Born, Unterhaltsrecht, Werkstand: 65. EL Mai 2024, 22. Kap. Rn. 376). Bis zum Eintritt dieses Ereignisses war, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, der Antrag des Antragstellers zulässig und begründet. Erst durch den Wegfall seiner Bedürftigkeit ab November 2024 ist sein Antrag nachträglich gegenstandslos geworden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und orientiert sich auch unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anschlussbeschwerde und der einseitigen teilweisen Erledigungserklärung am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bezogen auf den in Rede stehenden Unterhaltszeitraum.
5.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Anstelle der vom Familiengericht zugesprochenen Beträge, die im Beschluss vom 4.9.2024 (dort Ziffer III.) berücksichtigt worden sind, auf den der Senat ergänzend Bezug nimmt, sind mit Rücksicht auf die vom Antragsteller am 12.9.2024 erhobene Anschlussbeschwerde für die Monate Oktober bis Dezember 2022 jeweils 528 € und für die Monate Januar bis November 2023 jeweils 539 € anzusetzen, insgesamt somit 7.513 €. Die am 11.11.2024 erfolgte Rücknahme der Anschlussbeschwerde ändert daran nichts (OLG Schleswig, Beschl. v. 19.12.2013 - 1 W 67/13; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl., § 66 Rn. 15).
6.
Die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es der Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere weicht der Senat mit seiner Beurteilung der Studiendauer als noch angemessen nicht etwa durch Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Vielmehr beruht die getroffene Entscheidung auf einer Würdigung aller Umstände des konkreten Falls durch den Senat. Dass ein anderes Gericht diese möglicherweise abweichend gewürdigt und dabei ein anderes Ergebnis erzielt hätte, veranlasst nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 70 Rn. 31).