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  • 26.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234950

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 23.01.2023 – 21 UF 171/19

    1. Ein Bescheid des georgischen Justizministeriums, in dem mitgeteilt wird, dass für das von einer Leihmutter geborene Kind in dessen Geburtsakte die Wunscheltern als rechtliche Eltern eingetragen sind, ist keine Entscheidung, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2019, 890).

    2. Auch eine Gesamtbeurteilung i.S.e. dreigliedrigen Prüfung der Geburtsurkunde, des ergangenen Bescheids sowie eines georgischen Urteils, in dem der Antrag der Wunscheltern auf Feststellung ihrer rechtlichen Elternschaft im Hinblick auf die bestehende Geburtsurkunde als unzulässig abgewiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    3. Auf einen Hilfsantrag kann in diesem Verfahren die Vaterschaft des genetisch verwandten Wunschelternteils gemäß § 1600d Abs. 1 BGB auf der Grundlage eines in Georgien eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens festgestellt werden.

    4. Das Recht der Wunscheltern auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK sowie das Elternrecht aus Art. 6 GG werden dadurch nicht verletzt.


    Oberlandesgericht Celle

    Beschluss vom 23.01.2023


    In der Familiensache
    betreffend die Abstammungsangelegenheit von T. F., geboren am ## 2016,
    Beteiligte:
    1.
    T. F., geboren am ## 2016, ##, vertreten durch Rechtsanwältin ##, als Ergänzungspflegerin,
    Geschäftszeichen: ##,
    2.
    D. F., ##,
    Antragsteller und Beschwerdeführer,
    3.
    T. F., ##,
    Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
    Verfahrensbevollmächtigte zu 2. und 3.:
    ##, ##,

    hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##, die Richterin am Oberlandesgericht ## sowie den Richter am Amtsgericht ## am 23. Januar 2023 beschlossen:

    Tenor:

    I.
    Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsteller vom 16. August 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.Rbge. vom 10. Juli 2019 wird auf den Hilfsantrag der Antragsteller festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 Vater des Kindes T. F., geboren am ## 2016, ist.

    Die weitergehenden Anträge der Antragsteller in erster Instanz werden zurückgewiesen.

    II.
    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

    III.
    Der Verfahrenswert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag vom 21. Mai 2019 die Feststellung, "die Entscheidung des Justizministeriums Georgien Nr. ## vom ## April 2019 in der Bundesrepublik Deutschland" anzuerkennen.

    Der am ## 1966 in Tiflis geborene Antragsteller, der die georgische Staatsangehörigkeit hat und seit 2010 in Deutschland lebt, und die am ## 1971 in Kasachstan geborene Antragstellerin, die seit 1997 in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind seit dem ## 2010 verheiratet. Sie leben mit der am ## 2016 in Tiflis geborenen T. seit deren Geburt sowie mit deren am ## 2018 geborenen Schwester A. (hierzu das Verfahren 21 UF 172/19) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Antragsteller haben aus vorangegangenen Beziehungen volljährige Kinder.

    Da sie auf natürlichem Weg keine gemeinsamen Kinder in ihrer Ehe empfangen konnten, haben die Antragsteller am ## Februar 2018 mit der M. G. einen - nach dem zeitlichen Ablauf auf die Tochter A. und eine andere Leihmutter bezogenen, aber für die Tochter T. nach dem Vorbringen der Antragsteller identischen - Service- bzw. Agenturvertrag geschlossen, wonach die Agentur verpflichtet ist, den Antragstellern als potentiellen Eltern bei der Suche und Auswahl einer Leihmutter zu helfen, einen Kontakt herzustellen sowie die Abwicklung der Leihmutterschaftsbeziehung zu begleiten. Auf der Grundlage dieses Vertrages schlossen die Antragsteller, vertreten durch Frau M. K., am ## Dezember 2015 mit der nicht verheirateten Leihmutter Frau ## S., geboren am ## 1977 in Tiflis, einen Leihmutterschaftsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war, dass der Leihmutter ein befruchteter Embryo (Ziff. 3.1.1 Embryotransfer) übertragen und nach der Geburt das Baby an die potentiellen Eltern übergeben wird (Ziffer 1.2). Die Leihmutter verpflichtete sich, neben besonderen Verhaltensregeln während der Schwangerschaft "bei der Geburt des Kindes" dieses an die potentiellen Eltern weiterzugeben (Ziffer 2.1.6).

    Die Antragsteller als potentielle Eltern verpflichteten sich zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 12.000 US $ an die Leihmutter, der in monatlichen Raten von 300 US $ sowie weiteren Einzelbeträgen vor und nach der Entbindung fällig war und von den Antragstellern gezahlt wurde.

    Unter Ziffer 6.2. bestätigte die Leihmutter, dass "sie genug Zeit und Gelegenheit hatte, um den Vertrag kennen zu lernen, und dass sie während der Unterzeichnung voll zurechnungsfähig war. Der Vertrag wurde von ihr freiwillig, eigenhändig unterschrieben, (...)." Weiter heißt es unter Ziffer 6.2.3:

    "Nach dem Art. 143, Teil II des Gesetzes Georgiens 'über Gesundheitswesen' gelten als die Eltern des Neugeborenen die leiblichen Eltern (potentielle Eltern) und eine Leihmutter hat kein Recht, als Elternteil des Neugeborenen anerkannt zu werden."

    In der "Einverständniserklärung" vom 4. Dezember 2015 erklärte die Leihmutter, dass sie dem am gleichen Tag geschlossenen Leihmuttervertrag zustimme und "kein Recht und/oder Anspruch auf die extrakorporal geborenen Kinder/das extrakorporal geborene Kind der Eltern [es folgen die Namen und Daten der Antragsteller] habe und haben werde (...)", wobei die Unterschriften der Leihmutter sowie der Vertreterin der Antragsteller notariell beglaubigt wurden. Im Übrigen wird auf die in Kopie und Übersetzung zur Akte gereichten Verträge Bezug genommen.

    Hinsichtlich seiner leiblichen Vaterschaft hat der Antragsteller eine genetische Untersuchung vom ## Oktober 2016 des "L. S. Nationalbüro für Gerichtsexpertise" vorgelegt, nach der aufgrund einer "erbbiologischen Expertise" 16 konkret aufgeführte Genloci untersucht wurden. Unter Berücksichtigung der "Frequenz der Verbreitung jedes Allels in der kaukasischen Population" wurde die Wahrscheinlichkeit der "erbbiologischen Vaterschaft" des Antragstellers zu T. mit 99,9999 % angegeben.

    In der georgischen Geburtsurkunde vom ## Juli 2016 (Nr. ##) sind als Eltern von T. die Antragsteller eingetragen.

    Die Antragsteller hatten bei der Stadt G. für ihre Tochter einen Reisepass beantragt. Mit Schreiben vom 23. April 2019 wurden die Antragsteller durch das Bürgerbüro darauf hingewiesen, dass die Abstammung des Kindes nicht geklärt sei und deswegen der erteilte Pass eingezogen werden müsse. Darüber hinaus war die melderechtliche Registrierung von T. gelöscht worden.

    Vor diesem Hintergrund beantragten die Antragsteller in Georgien unter Vorlage des Leihmutterschaftsvertrages unter dem 22. April 2019 eine Bestätigung ihrer Elternstellung. Mit Bescheid vom 23. April 2019, dessen Anerkennung die Antragsteller im vorliegenden Verfahren begehren, teilte das Justizministerium Georgiens den Antragstellern mit,

    "dass in der elektronischen Datenbasis der Agentur für Entwicklung der staatlichen Serviceleistungen die bei der Eintragung der Geburtsakte von T. F. am ## Juli 2016 gemachte Eingabe (Nr. ...) vorhanden ist. Der Eingabe wird Leihmutterschaftsvertrag beigelegt. Gemäß dem Art. 19 des Erlasses Nr. 18 vom 31. Januar 2012 des Justizministeriums Georgiens, demgemäß die Geburt des durch extrakorporale Befruchtung geborenen Kindes einzutragen ist, wurde am ## Juli 2016 vom Amt für bürgerliches Register Tiflis die Geburtsakte (Akte Nr. ##) von T. F. (geboren am ## in Tiflis) eingetragen, die Eltern sind: Vater - D. F. (P/N ##; geboren am ## 1966); Mutter - T. F. (geboren am ## 1971)."

    Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass der Anerkennung der vorgenannten Entscheidung kein Hindernis im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegenstehe. Bei dem Bescheid handele es sich um eine Entscheidung i.S.v. § 108 FamFG, weil der Begriff der Entscheidung weit auszulegen sei und hierunter auch ministerielle Bestätigungen zu verstehen seien.

    Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag abgewiesen, da es sich bei dem Schreiben des Justizministeriums Georgiens nicht um eine anerkennungsfähige Entscheidung handele. Vielmehr stellten sich diese Angaben schlicht als tatsächliche Feststellungen bzw. Wissensmitteilungen dar, die das Kriterium einer Entscheidung nicht erfüllten.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie vertreten die Auffassung, dass es sich um die Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses und damit um eine Abstammungssache handele. Auf Antrag der Antragsteller auf eine ministerielle Entscheidung habe das Justizministerium Georgiens die Abstammung sowie die aus der Geburtsurkunde ersichtlichen Angaben auf der Grundlage des vorgelegten Leihmutterschaftsvertrages überprüft und bestätigt, sodass es sich um ein behördliches Verfahren und eine ministerielle Entscheidung handele, die einer gerichtlichen Entscheidung gleichzusetzen sei. Der anzuerkennende Bescheid sei mit einem Registereintrag nicht zu vergleichen und gehe über diesen hinaus. Ein Anerkennungshindernis i.S.v. § 109 FamFG stehe dem nicht entgegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts verstoße gegen Art. 8 EMRK. Darüber hinaus seien die Labassee-Entscheidung des EuGH und die danach wesentlichen Kriterien des Kindeswohls für die Identität des Kindes zu berücksichtigen. Europarechtlich registrierte Statusverhältnisse seien in Deutschland anzuerkennen.

    Auf den Beschluss vom 18. November 2019, in dem der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17, FamRZ 2019, 890 hingewiesen hatte, hat der Antragsteller beim Stadtgericht Tiflis unter dem 25. November 2019 eine Klage "über die Identifizierung der leiblichen Eltern" gegen das Justizministerium Georgiens erhoben. Mit Urteil vom ## November 2019 (Fall-Nr. ##) hat das Stadtgericht Tiflis die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Stadtgericht ausgeführt, dass "gemäß Art. 180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Georgien eine Klage zur Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (...) eingereicht werden (kann), wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer solchen gerichtlichen Anerkennung hat." Ein solches Rechtsinteresse bestehe im konkreten Verfahren nicht, weil "die der Klage beigefügten Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder T. F. (...) sowie A. F. (...) zeigen, dass die Eltern minderjährige Kinder Herr D. F. und T. F. sind. Der Anspruch des Klägers besteht darin, die Anerkennung der Eltern zu begründen, was durch die Geburtsurkunden der Kinder bestätigt ist." Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welches Ziel der Kläger mit der "Befriedigung seiner Forderung" erreichen will, da die vorgelegten Nachweise bereits die Eltern der beiden Kinder identifizieren. "Wenn jemand die Frage der Bestimmung der Eltern bestreitet, sollte er die Angelegenheit bestreiten."

    Die Antragsteller haben im Schriftsatz vom 8. Januar 2020 die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem vorgenannten Urteil des Stadtgerichts Tiflis um eine anerkennungsfähige und -würdige Entscheidung i.S.v. § 108 FamFG handele, da diese Regelung nicht voraussetze, dass die Entscheidung die Anerkennung der Elternschaft selbst ausspreche, wenn die gerichtliche Entscheidung inhaltlich dieselbe Wirkung entfalte. Zudem sei der Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs zu wahren, wonach hinkende Rechtsverhältnisse vermieden werden sollten. Das Stadtgericht sei nach eigener Prüfung von der durch die Geburtsurkunden dokumentierten Elternschaft der Antragsteller ausgegangen. Zumindest bei einer Gesamtschau sei hiervon auszugehen.

    Nach dem weiteren Hinweisbeschluss des Senats hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 für T. und ihre Schwester A. Rechtsanwältin H. als Ergänzungspflegerin bestellt. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2021 führt diese aus, dass Eizellen der Antragstellerin mit Samen des Antragstellers befruchtet worden seien und die Embryonen von den beiden Leihmüttern ausgetragen wurden. Im Interesse beider Kinder und zu deren Wohl, die seit ihrer Geburt von den Antragstellern betreut werden und mit ihnen gemeinsam in einer geräumigen Eigentumswohnung leben, sei es geboten, die Elternschaft der Antragsteller durch Anerkennung der georgischen Urkunden im Inland zu bestätigen, auch um deren Aufenthaltsstatus zu sichern. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Ergänzungspflegerin nimmt der Senat auf deren Stellungnahme Bezug.

    Mit Schriftsätzen vom 30. September 2020 und 11. März 2022 haben die Antragsteller zusammenfassend beantragt,

    die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Tiflis vom ##. Oktober 2019 in Verbindung mit der Entscheidung des Justizministeriums Georgiens vom 23. April 2019 in Verbindung mit der Geburtsurkunde vom ## 2016 anzuerkennen,

    sowie hilfsweise

    festzustellen, dass zwischen dem Kind T. F., geboren am ## 2016 und den Antragstellern, den Eheleuten T. und D. F., ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

    Hierzu haben sie unter Bezugnahme auf zwei Schreiben der georgischen Rechtsanwältin T. B. aus Tiflis vom 10. sowie 22. September 2020 ausgeführt, dass nach Art. 143 des georgischen Gesundheitsgesetzes die elterlichen Rechte eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes dahingehend bindend geregelt seien, dass die Wunscheltern die Eltern dieses Kindes sind und die Leihmutter keine elterliche Position erlange. Dies entspreche auch der Ausführungsanordnung für die Regelungen zur Registrierung von Zivilakten, die eine notarielle Beurkundung des Leihmutterschaftsvertrages vorsehe. Die entsprechenden nationalen Regelungen Georgiens seien - so die Antragsteller - gewahrt und bei der Eintragung, bei dem Bescheid des Justizministeriums sowie im Urteil des Stadtgerichts Tiflis entsprechend geprüft und bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei von einem "dreigliedrigen Entscheidungskanon" auszugehen, dem eine entsprechende Beweisfunktion und funktionale Entsprechung einer gerichtlichen Entscheidung zukomme.

    Im Übrigen nimmt der Senat auf das weitere Vorbringen der Beteiligten Bezug.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht begründet.

    Weder das Schreiben des georgischen Justizministeriums noch die Entscheidung des Stadtgericht Tiflis stellen - auch in ihrer Gesamtschau - eine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.v. § 108 Abs. 1 FamFG dar.

    1.

    Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 AdWirkG anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden vorrangig Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte den Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Anerkennung, auch wenn diese nur feststellende Wirkung haben. Darüber hinaus können auch Entscheidungen ausländischer Behörden in Betracht kommen, "wenn diese mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen" (BGH FamRZ 2019, 890 [Rn. 12] m. zust. Anm. von Bary). Gegenstand einer solchen Entscheidung ist die verbindliche Klärung einer Rechtsfrage mit Rechtskraftwirkung aufgrund einer erfolgten Sachprüfung im jeweiligen Verfahren (OLG München FamRZ 2018, 696 [zur Leihmutterschaft in der Ukraine]; KG FamRZ 2021, 438, 439). Weitergehend wird teilweise gefordert, dass die Entscheidung von einem Organ getroffen worden sein muss, das Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt, soweit es sich nicht um ein staatliches Gericht handelt (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny, FamFG, 7. Aufl., § 108 Rn. 22).

    Allein der Umstand, dass eine Behörde im Fall einer Registrierung die materielle Rechtslage prüft und eine Eintragung ablehnen kann, führt aber für sich genommen noch nicht dazu, dass die Entscheidung anerkennungsfähig ist. Denn maßgeblich ist nicht nur die Beurteilung der materiellen Rechtslage, sondern dass mit der Entscheidung anerkennungsfähige Wirkungen in Ansehung der Rechtslage erzeugt werden (MünchKommFamFG/Rauscher, 3. Aufl., § 108 Rn. 10; Dutta/Jacoby/ Schwab/Heiderhoff, FamFG, 4. Aufl., § 108 Rn. 4, 8; auf eine eigene Sachprüfung abstellend Duden StAZ 2014, 164, 166; grds. zust. Berner JZ 2021, 1147, 1148 f., der mit Blick auf das zu schützende Kindeswohl und die bestehende Familiengemeinschaft eine verfassungs- und menschenrechtskonforme Auslegung bzw. Erweiterung des Begriffs "Entscheidung" i.S.v. § 108 Abs. 1 FamFG in Erwägung zieht).

    Die weitergehende, vom 17. Senat des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2017, 1496, 1497 [zur Leihmutterschaft in der Ukraine]; zust. Biermann Anm. NZFam 2017, 662 ff.; Oldenburger, jurisPR-FamR 16/2019 Anm. 3; wohl auch Lugani, FS Koch, S. 635, 641 ff., 645) vertretene Auffassung, wonach das Kriterium einer Funktionsentsprechung ausländischer Behörden mit staatlichen Gerichten im Hinblick auf das in § 108 FamFG normierte Prinzip der automatischen Anerkennung zur Abgrenzung nicht geeignet sei und die Vorschrift selbst keine konkreten Anforderungen festlege, hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Auch der Umstand, dass der behördliche Rechtsakt über die bloße Registrierung oder Beurkundung hinausgehe und auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der nationalen Rechtslage beruhen könne, rechtfertigt danach keine andere Beurteilung.

    Mit der Beurkundung des Personenstands einer Person i.S.v. § 1 Abs. 1 PStG ist zwar regelmäßig eine besondere Beweisfunktion verbunden (§ 54 PStG), der auch eigenständige Ermittlungen und eine selbstständige bzw. unabhängige Beurteilung der vorgelegten Unterlagen zugrunde liegen kann (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 PStG). Gleichwohl ist mit der erfolgten Eintragung nicht notwendigerweise eine konstitutive Wirkung verbunden, die eine Rechtskraft nach sich zieht. Vielmehr können nach deutschem Personenstandsrecht Eintragungen nach Maßgabe der §§ 46 ff. PStG jederzeit berichtigt werden (BGH FamRZ 2019, 890 [Rn. 14]; hierauf vorrangig abstellend Hösel, Grenzüberschreitende Leihmutterschaft, 2020, S. 86 ff., 91 ff.).

    Darüber hinaus stellt der Bundesgerichtshof bei der Differenzierung zwischen gerichtlichen Entscheidungen und behördlichen Registrierungen maßgeblich auf die Rechtfertigung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ab, die gerade darin besteht, dass die Wirkungen einer ausländischen Entscheidung auf das Inland erstreckt werden (sog. Wirkungserstreckung; hierzu BGH FamRZ 2019, 890 [Rn. 13]; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 6. Aufl., § 108 Rn. 10; Dutta/Jacoby/Schwab/ Heiderhoff, a.a.O., § 108 Rn. 6). Aus diesem Grund kann "eine bloße Registrierung nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein (...)."

    2.

    a)

    Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt, dass der Eintragung der Antragsteller in das Geburtsregister bzw. die Geburtsakte des Kindes T. durch die Dienststelle des Amtes für zivile Registrierung ein behördliches Verfahren und eine darauf basierende Entscheidung zugrunde liegt, die einer Entscheidung der staatlichen Gerichte in Georgien funktional vergleichbar ist bzw. einer solchen entspricht. Die Antragsteller haben zwar im Schriftsatz vom 30. September 2020 vorgetragen, dass die notarielle Urkunde über den Leihmutterschaftsvertrag dem Amt für Entwicklung von staatlichen Serviceleistungen in Tiflis mit der Klinikbestätigung über die Geburt vorgelegt wurde. Diese Behörde habe den Leihmuttervertrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und auf dieser Grundlage nach Art. 143 des georgischen Gesundheitsgesetzes die Elternstellung der Antragsteller abstammungsrechtlich bestätigt und festgestellt.

    Konkrete Unterlagen über den Verwaltungsvorgang selbst konnten die Antragsteller nicht vorlegen. Sie haben auch nicht näher dargestellt, welche eigenständigen Ermittlungen seitens dieser staatlichen Behörde durchgeführt wurden, welche Personen in das Verwaltungsverfahren einbezogen waren, denen dadurch rechtliches Gehör gewährt worden ist, und welchen Zeitraum die behördliche Prüfung in Anspruch genommen hat. Insoweit ist auch nicht erkennbar, ob die georgische Leihmutter Gelegenheit hatte, zu der Registrierung der Antragsteller als rechtliche Eltern Stellung zu nehmen. Nur dadurch wäre jedoch eine eigenständige behördliche Überprüfung möglich gewesen, ob die Angaben im Leihmutterschaftsvertrag vom ## Dezember 2015 hinsichtlich der Freiwilligkeit und der Bedenkzeit, die dort nach Ziffer 6.2 dieser Vereinbarung der Leihmutter eingeräumt und zugleich von ihr bestätigt werden, zutreffend sind. Diese Fragen kann der Senat vorliegend indes dahinstehen lassen, weil sich die Antragsteller in ihren Anträgen nicht auf die Anerkennung des Registereintrags selbst beziehen. Vielmehr begehren sie die Anerkennung des Bescheids vom 23. April 2019.

    b)

    Die Urkunde des Justizministeriums Georgien vom 23. April 2019 stellt ebenfalls keine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.v. § 108 Abs. 1 FamFG dar.

    Die als Schreiben des Justizministeriums Georgiens verfasste und vom stellvertretenden Leiter des Amtes für Bürgerliches Register Tiflis unterzeichnete Urkunde erging nach dessen Wortlaut als "Bescheid" und enthält eine Mitteilung ("teilen wir Ihnen mit") über die Eintragung der Personenstandsdaten für das Kind T. in der Geburtsakte. Auch wenn einem behördlichen Bescheid grundsätzlich eine detaillierte inhaltliche Prüfung zugrunde liegen kann, ist vorliegend von einem Verwaltungsverfahren unter Beteiligung weiterer betroffener Personen bereits deswegen nicht auszugehen, weil der Bescheid vom 23. April 2019 auf die Eingabe des Antragstellers (Nr. ##) vom 22. April 2019 erfolgt ist. Dass dem Bescheid die Kenntnis von der erfolgten "extrakorporalen Befruchtung" der Leihmutter im Wege des Embryotransfers sowie der Leihmutterschaftsvertrag zugrunde liegen, lässt sich dem Wortlaut des Bescheides entnehmen. Das erstinstanzlich vorgelegte Abstammungsgutachten vom 28. Oktober 2016 ("erbbiologische Expertise") und die damit verbundene Kenntnis, dass der Antragsteller auch der biologische Vater von T. ist, kann bei der Registereintragung hingegen keine Berücksichtigung gefunden haben, weil diese auf die Eingabe der Antragsteller am 19. Juli 2016 erfolgte. Eine über diese Mitteilung hinausgehende Begründung durch die zuständige Behörde enthält der "Bescheid" nicht. Denn es lässt sich diesem nicht entnehmen, dass durch das Ministerium eine materielle Prüfung des Leihmutterschaftsvertrages erfolgt ist, aufgrund derer die Elternschaft der Antragsteller festgestellt werden konnte. Vielmehr heißt es im Bescheid: "Der Eingabe wird der Leihmutterschaftsvertrag beigelegt." Eine inhaltliche und auf die nationale Rechtslage bezogene Begründung enthält der Bescheid nicht.

    Darüber hinaus kann der Senat insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Verlauf auch nach dem weiteren Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erkennen, dass dem Bescheid vom 23. April 2019 weitergehende eigenständige Ermittlungen durch das Amt für bürgerliches Register bzw. durch die Agentur für Entwicklung der staatlichen Serviceleistungen zugrunde liegen, die über die Wiedergabe der Eintragung in der Geburtsakte und des hierzu vorgelegten Leihmutterschaftsvertrages hinausgehen. Hierzu haben die Antragsteller keine konkreten Angaben machen können. Ob dem Bescheid eine besondere Bindungswirkung zukommt oder dieser sich auf eine reine Wissensmitteilung beschränkt, von der das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist, kann der Senat nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht abschließend beurteilen. Nach dem Wortlaut und dem Zeitablauf ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei der Urkunde des Justizministeriums um eine inhaltliche Entscheidung über die Abstammung des Kindes handelt, die einer gerichtlichen Entscheidung als staatliche Feststellung gleichkommt.

    c)

    Auch über das Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 30. November 2019 kann die Elternschaft der Antragsteller mangels einer inhaltlichen gerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 108 Abs. 1 FamFG nicht anerkannt werden.

    Als anerkennungsfähige Entscheidungen kommen primär Entscheidungen eines staatlichen Gerichts in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob der Entscheidung rechtsbegründende oder lediglich feststellende Wirkung zukommt (vgl. BGH FamRZ 2015, 240). Auch eine Entscheidung, die lediglich die bestehende Rechtslage feststellt, kann nach § 108 FamFG anerkannt werden, wenn diese auf einer Sachprüfung durch das Gericht beruht, die neben der Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrages auch die damit verknüpfte Statusfolge zum Gegenstand hat und eine entsprechende Rechtskraftwirkung entfaltet (BGH a.a.O.). Unabhängig von der Bezeichnung der Entscheidung muss es sich um eine Sachentscheidung handeln, während Entscheidungen, die nur verfahrensrechtliche Fragen zum Gegenstand haben und damit keine Wirkungen entfalten, ebenso wie prozessleitende Entscheidungen nicht erfasst werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny, a.a.O., § 108 Rn. 22; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 108 Rn. 4 a.E.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 108 FamFG Rn. 1). Anerkennungsfähig sind damit Entscheidungen, die über den Streitgegenstand inhaltlich befinden oder die Rechtslage inhaltlich gestalten, etwa durch die Bestimmung des familienrechtlichen Status (MünchKommFamFG/ Rauscher, § 108 Rn. 15).

    Das Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 30. November 2019 erfüllt diese Voraussetzungen an eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung nicht. In seiner Begründung stellt das Stadtgericht Tiflis maßgeblich auf das nach Art. 108 des Bürgerlichen Gesetzbuches Georgiens erforderliche rechtliche Interesse an der "Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechts und eines Rechtsverhältnisses" ab. Das Stadtgericht führt eingangs aus, dass dem Kläger die Annahme der Klage zu verweigern sei, da er kein Rechtsinteresse an dem Rechtsstreit angemeldet habe und stellt abschließend klar, dass der Kläger nach Beseitigung des Hindernisses die gleiche Forderung erneut geltend machen könne. Das verfahrensrechtlich erforderliche Interesse, das dem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO entspricht, hat das Stadtgericht mit der Begründung verneint, dass die Antragsteller in den Geburtsurkunden der Kinder als Eltern ausgewiesen bzw. bestätigt sind. Denn mittels dieser Nachweise seien die Antragsteller bereits als Eltern der beiden Kinder zu identifizieren.

    Den Ausführungen des Stadtgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass es selbst eine inhaltliche Sachprüfung vorgenommen hat, der hinsichtlich der getroffenen Feststellungen eine Bindungswirkung zukommen soll. Ausführungen zur Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrags auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen materiellen Rechtslage enthalten die Entscheidungsgründe nicht. Vielmehr stellt das Gericht allein auf die vorgelegten Geburtsurkunden ab. Ob die in den vorgelegten Geburtsurkunden beurkundeten Statusverhältnisse sachlich zutreffend sind und auf welcher Grundlage diese beruhen, wird ebenfalls nicht näher ausgeführt und begründet. Mithin hat das Stadtgericht lediglich die Geburtsurkunden zur Kenntnis genommen und hieraus den Schluss gezogen, dass für die Antragsteller ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei.

    Zwar machen die Antragsteller im Schriftsatz vom 30. September 2020 geltend, dass durch das Stadtgericht auch eine inhaltliche Prüfung des Leihmutterschaftsvertrages erfolgt sei. Dies kann der Senat nach der vorgelegten Übersetzung des Urteils nicht feststellen, zumal bereits der Umstand einer Geburt durch eine Leihmutter in dem Urteil keine Erwähnung gefunden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in seinem Antrag sein besonderes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung mit der Anerkennungsnotwendigkeit für eine rechtliche Elternschaft in Deutschland begründet hat. Hätte das Stadtgericht Tiflis eine mit Rechtswirkungen verbundene Entscheidung zur Elternschaft der Kinder bzw. zur Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrages treffen wollen, wäre die Leihmutter als Vertragspartnerin, als biologische Mutter und potentieller Elternteil an dem Verfahren zu beteiligen gewesen.

    d)

    Auch bei einer Gesamtschau der von den Antragstellern vorgelegten Urkunden und des Urteils des Stadtgerichts kann der Senat einen anerkennungsfähigen Entscheidungsinhalt nicht feststellen.

    Eine dreigliedrige inhaltliche Prüfung im Sinne eines Entscheidungskanons, wie ihn die Antragsteller im Schriftsatz vom 30. September 2020 ausführlich darstellen, vermag der Senat nicht zu erkennen (hierzu weitergehend Oldenburger NZFam 2020, 457, 458; Oldenburger, jurisPR-FamR 16/2019 Anm. 3). Insoweit setzt die Anerkennungsfähigkeit i.S.v. § 108 FamFG - wie dargestellt - eine Wirkungserstreckung einer ausländischen - inhaltlich regelnden oder feststellenden - Entscheidung im Inland voraus. Zwar könnte man mit den Antragstellern davon ausgehen, dass deren Elternschaft nach erfolgter Leihmutterschaft ihre Grundlage in der beurkundeten Eintragung in der Geburtsakte findet und hierdurch eine rechtliche Wirkung begründet wird, die letztlich im Urteil des Stadtgerichts Tiflis in einer gerichtlichen Entscheidung ihren Ausdruck findet. Demgemäß machen die Antragsteller auch geltend, dass sie nicht durch eine abweichende Rechtslage, die eine gerichtliche Feststellung ihrer Elternschaft nicht vorsieht, benachteiligt werden dürften. Dieser Argumentation kann der Senat nicht beitreten. Denn eine über die Registrierung von Daten bzw. die Beurkundung eines Personenstands hinausgehende inhaltliche Prüfung und darauf beruhende Feststellung der Elternschaft kann der Senat wie dargestellt weder in den einzelnen Teilschritten noch in deren Folge erkennen. Die Antragsteller haben auch nicht geltend gemacht, dass dem Geburtseintrag konstitutive Wirkung zukomme. Hiervon ist auch nicht auszugehen, weil das Stadtgericht Tiflis ein Bestreiten der Elternschaft der Antragsteller zu dem Kind T. durch Dritte für möglich bzw. zulässig gehalten hat.

    Die von den Antragstellern begehrte Anerkennung der Vaterschaft ist auch nicht unter dem Aspekt, hinkende Rechtsverhältnisse zu vermeiden, gerechtfertigt. Denn zum einen hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2022, 624 [Rn. 39] m. Anm. Franck) jüngst darauf hingewiesen, dass ein sog. hinkendes Verwandtschaftsverhältnis als notwendige Konsequenz der durch Art. 19 Abs. 1 EBGB angeordneten Mehrfachanknüpfung hinzunehmen sei. Vorliegend ist ein solches durch die unterschiedliche Eltern-Kind-Zuordnung in Georgien und Deutschland begründet. Zum anderen besteht ein hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zur Antragstellerin nicht notwendigerweiser dauerhaft, denn die Antragstellerin kann im Wege der Adoption die rechtliche Stellung als Mutter erlangen.

    III.

    Auf den Hilfsantrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 10. März 2022 stellt der Senat gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. §§ 1600d, 1592 Nr. 3 BGB fest, dass zwischen dem Antragsteller und dem Kind T. ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und dass der Antragsteller der Vater dieses Kindes ist. Demgegenüber ist der Hilfsantrag der Antragstellerin nicht begründet.

    1.

    Die Antragsteller können einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach § 108 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses i.S.v. § 169 Nr.1 FamFG, auch im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag, verbinden. Grundsätzlich können nach § 179 Abs. 1 Satz 1 FamFG mehrere Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, miteinander verbunden werden, während nach Abs. 2 der Vorschrift eine Verbindung von Abstammungssachen mit anderen Verfahren unzulässig ist. Bei dem Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Abstammungsentscheidung handelt es sich um eine Abstammungssache kraft Sachzusammenhangs (vgl. BGH FuR 2000, 260; FamRZ 1997, 490; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 169 Rn. 4; a.A. Dutta/Jacoby/Schwab/v. Bary, a.a.O., § 169 Rn. 10 [unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2020, 1481]). Zwar ist die Entscheidung über eine ausländische Abstammungsentscheidung nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichtet, sondern hat lediglich die Anerkennungsvoraussetzungen einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zum Gegenstand. Gleichwohl kommt dem Beschluss statusrechtliche Bedeutung zu und führt über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dazu, dass deren Wirkungen im Inland Geltung erlangen und somit zur Grundlage einer Nachbeurkundung der Geburt nach den §§ 26, 36 PStG gemacht werden können.

    2.

    Kann die Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil nicht über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 FamFG begründet werden, schließt dies eine Zuordnung des Elternteils auf kollisionsrechtlicher Basis nicht aus. Dabei eröffnet Art. 19 Abs. 1 EGBGB durch die dort aufgeführten Alternativen eine Mehrfachanknüpfung, um dem Kind nach Möglichkeit einem Elternteil zuzuordnen. Diese Alternativen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in einem Alternativverhältnis, sondern stehen gleichwertig nebeneinander (BGH FamRZ 2019, 890 [Rn. 19]).

    Die Abstammung eines Kindes unterliegt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Anknüpfung an das Aufenthaltsstatut ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach den Bindungen der Person, ihrem Daseinsmittelpunkt und ist nach den konkreten, auf eine gewisse Dauer angelegten Umständen zu bestimmen. Für Neugeborene ist wegen der notwendigen Betreuung und Versorgung des Kindes der gewöhnliche Aufenthalt der Bezugsperson sowie deren soziales und familiäres Umfeld maßgeblich (vgl. BGH FamRZ 2019, 890 [Rn. 21]; 2019, 892 [Rn. 19 ff.]; EuGH FamRZ 2011,617; MünchKommBGB/Helms, 6. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 8).

    Nach diesen Grundsätzen hat T. seit der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Zwar hielten sich die Antragsteller unmittelbar nach der Geburt von T. in Georgien auf. Nachdem ihnen das Mädchen nach der Geburt übergeben worden war, kehrten sie wieder an ihren Heimatort in G. zurück, wie dies ihren Planungen von Anfang an entsprochen hatte. Sowohl die Antragsteller als auch die georgische Leihmutter gingen von der unverzüglich erfolgten Rückkehr nach Deutschland nach den Regelungen im Leihmutterschaftsvertrag aus. Anhaltspunkte dafür, dass für T. ein Aufenthalt über längere Zeit in Georgien geplant war, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen für den Senat ersichtlich. Vielmehr entspricht dies auch den Angaben der Ergänzungspflegerin in ihrem Bericht vom 23. Juni 2021. Danach habe die Leihmutter die befruchtete Eizelle der Antragstellerin ausgetragen. Aufgrund der Frühgeburt von T. seien die Antragsteller - anders als bei der Geburt von A. - zwar nicht bei der Geburt anwesend gewesen. Sie seien aber - wie von vornherein beabsichtigt - unmittelbar nach der Geburt mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt. Hier lebten sie in einem Einfamilienhaus in G. und später in einer Eigentumswohnung in L..

    Nach dem durch den gewöhnlichen Aufenthalt von T. anzuwendenden deutschen Recht ist der Antragsteller gemäß §§ 1600d, 1592 Nr. 3 BGB als Vater des Kindes festzustellen. Die Voraussetzungen für eine durch Ehe begründete oder Vaterschaftsanerkennung etablierte Zuordnung des Kindes zu dem Antragsteller oder zu einem anderen Mann sind nicht gegeben. Hingegen kann die Vaterschaft aufgrund des in Georgien eingeholten und erstinstanzlich vorgelegten genetischen Abstammungsgutachtens des "Nationalbüros für Gerichtsexpertise" festgestellt werden. Danach hatte der Sachverständige genetische Proben des Antragstellers sowie des Kindes entnommen, deren Geburtsdaten festgehalten und zur Identifikation ein Lichtbild gefertigt. Auf dieser Grundlage wurden 16 Genloci unter Angabe der eingesetzten Untersuchungsmethode im Wege der Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Methode) sowie des eingesetzten Computerprogramms angeführt. Dem erbbiologischen Gutachten sind darüber hinaus tabellarisch die Profile der einzelnen STR-Systeme des Antragstellers sowie von T. gegenübergestellt. Auf dieser Grundlage wurde unter Berücksichtigung der "Frequenz für die Verbreitung jedes Allels in der kaukasischen Population" die Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Antragstellers berechnet und mit 99,999999 % angegeben.

    Vor diesem Hintergrund bestehen unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsteller keine Zweifel an der genetischen Vaterschaft des Antragstellers (vgl. BGH FamRZ 2019, 1543; 2022, 459 [jeweils zur Klärung der Abstammung durch ein im Ausland erstelltes Gutachten]).

    Darüber hinaus ist die Vaterschaft auch auf der Grundlage des nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB berufenen Heimatrechts des Antragstellers begründet. Danach kann die Abstammung des Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Der Antragsteller besitzt die georgische Staatsangehörigkeit, sodass im Verhältnis zu ihm alternativ auch das georgische Abstammungsrecht herangezogen werden kann.

    Nach Art. 143 des georgischen Gesundheitsgesetzes wird im Fall der Leihmutterschaft die Abstammung des Kindes bindend geregelt. Nach den Ausführungen in dem vorgelegten Schreiben vom 10. September 2020 gilt bei einer Geburt aufgrund einer Leihmutterschaft, bei der Keimzellen des Paares oder eines Spenders verwandt werden, das Wunschelternpaar als Eltern, während weder die Leihmutter noch ein Spender als Elternteil des geborenen Kindes anzuerkennen sind. Die Elternstellung des Antragstellers nach georgischen Recht wird auch durch den Eintrag in der Geburtsakte des Kindes sowie durch den Bescheid des Justizministeriums Georgien vom 23. April 2019 bestätigt.

    3.

    Demgegenüber kann die Mutterschaft der Antragstellerin zu T. nach keinem der durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechte begründet werden.

    Nach dem Aufenthaltsstatut kommt deutsches Recht mit der Folge zur Anwendung, dass gemäß § 1591 BGB Mutter eines Kindes allein die Frau ist, die das Kind geboren hat. Da die Antragstellerin selbst nicht das Mädchen geboren hat, sondern dieses von der Leihmutter geboren wurde, ist die Mutterschaft der Antragstellerin ausgeschlossen. Dies entspricht der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der gerade in Fällen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG in Deutschland untersagten Leihmutterschaft eine gespaltene Mutterschaft generell und eine Zuordnung zu der Wunschmutter verhindern wollte (BGH FamRZ 2018, 290).

    Eine über § 1591 BGB hinausgehende Zuordnung des Kindes zu der Antragstellerin im Wege einer analogen Anwendung der Regelungen in § 1592 Nr. 1 bis 3 BGB ist ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob die dortigen Regelungen im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe analog anzuwenden sind oder wegen einer fehlenden gesetzlichen Regelung von einer verfassungswidrigen Schutzlücke auszugehen ist (hierzu KG FamRZ 2021, 854; OLG Celle FamRZ 2021, 862; a.A. BGH FamRZ 2018, 1919, 1920) kommt eine Übertragung der dort in Ansatz gebrachten Überlegungen auf die Konstellation einer Leihmutterschaft nicht in Betracht. Damit kann die Antragstellerin weder die Mutterschaft anerkennen, noch kann diese, selbst wenn die Antragstellerin ihre genetische Elternerstellung aufgrund eines entsprechenden Gutachtens nachweisen sollte, was im vorliegenden Verfahren nicht geschehen ist, gerichtlich festgestellt werden.

    Da die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Eheleute jedenfalls seit 2010 gemeinsam in Deutschland leben und seit dem ## April 2010 verheiratet sind, kommt auch nach dem Heimatstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sowie nach dem Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB allein deutsches Recht zur Anwendung, aufgrund dessen die Antragstellerin dem Kind nicht als Mutter zugeordnet werden kann.

    IV.

    Die Antragsteller werden durch diese Beurteilung nicht in ihren verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Rechten verletzt. Auch unter dem Aspekt einer europarechtlich einheitlichen Statusanerkennung zur Verhinderung hinkender Rechtsverhältnisse ist eine andere Beurteilung der Rechtslage nicht geboten.

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Ausschluss der Anerkennung des Bescheids des Justizministeriums Georgiens vom 23. April 2019 sowie des Urteils des Stadtgerichts Tiflis vom 30. November 2918 nicht zu einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 EMRK. Danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.

    Der EGMR hat in der - von den Antragstellern herangezogenen - Menesson-Entscheidung und der Labassee-Entscheidung ausgeführt (Urt. v. 26.06.2014 - Nr. 65192/11 und 65941/11, FamRZ 2014, 1525 m. Anm. Frank; dazu jüngst März NZFam 2021, 811 ff.), dass den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung von Leihmutterschaft ein weiter Ermessensspielraum zustehe, dieser jedoch hinsichtlich der Anerkennung der Elternschaft dann eingeschränkt sei, wenn hiervon die Identität eines Kindes betroffen sei. Die Ablehnung der Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses auf Basis einer Leihmutterschaft stelle einen Angriff auf die Identität des betroffenen Kindes dar und verstoße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK jedenfalls dann, wenn das Kind von dem Elternteil genetisch abstamme. Allerdings lässt sich entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung aus diesen Entscheidungen nicht der Schluss ziehen, dass gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Registrierungen über die Elternschaft eines von einer Leihmutter im Ausland geborenen Kindes in Deutschland zwingend anzuerkennen seien. Vielmehr beruhten diese Entscheidungen auf den Besonderheiten des französischen Rechts und der dortigen (früheren) höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Eltern-Kind-Zuordnung im Fall einer Leihmutterschaft insgesamt, d.h. auch durch Anerkennung oder Adoption, ausgeschlossen hatte (Art. 47 i.V.m. Art. 16-7 Code Civil).

    Diese Situation lässt sich auf das deutsche Abstammungsrecht nicht übertragen, weil der Antragsteller als rechtlicher Vater festgestellt werden und die Antragstellerin im Wege der Adoption die Elternstellung erlangen kann. In der Folge hat die Große Kammer des EGMR in einem Gutachten ausgeführt (FamRZ 2019, 887 m. Anm. Ferrand), dass das Recht auf Privatleben des Kindes nicht erfordert, die Feststellung eines Kindschaftsverhältnisses durch Übertragung der ausländischen Geburtsurkunde in die nationale Personenstandsurkunde zu gewährleisten. Ausreichend sei es, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis auch auf anderem Wege, wie zum Beispiel durch Adoption des Kindes durch die Wunschmutter, eröffnet ist.

    Der Senat kann auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Antragstellerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG oder aus ihrem Recht auf Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt wird, da sie im Wege der Adoption die rechtliche Stellung eines Elternteils erlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin die genetische Mutter von T. ist und sie danach ihre genetische Tochter adoptieren müsste.

    Schließlich ist der Antrag der Antragsteller nicht aus dem von ihnen angeführten Prinzip einer unionsrechtlichen Anerkennung von Registereintragungen begründet (hiervon ausgehend bereits KG FamRZ 2011, 652, 654). Zwar hat der EuGH in der Rechtssache Pancharevo (C-490/20, FamRZ 2022, 281 m. Anm. Flindt) sowie in der Rechtssache Rzecznik (C-2/21, FamRZ 2022, 1947) entschieden, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, einem Kind einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen, denn ein Dokument eines anderen Mitgliedstaats ist zum Zweck der Ausübung der Freizügigkeit auch in diesem Staat anzuerkennen. Alle Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, das in einem anderen Mitgliedstaat etablierte Abstammungsverhältnis anzuerkennen, um dem Kind die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV mit beiden Elternteilen zu gewährleisten. Die Antragsteller können sich auf diese Entscheidung bereits deswegen nicht berufen, weil der Geburtseintrag für T. in Georgien erfolgte und dieser Staat nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Darüber hinaus hat der EuGH ein unionrechtliches Anerkennungsprinzip nicht im Allgemeinen statuiert, sondern dieses allein in Bezug auf Abstammungsverhältnisse zur Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt. Dieses steht vorliegend nicht in Rede.

    V.

    Ob die Leihmutter, die T. geboren hat, am Verfahren förmlich nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen war, weil deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sein konnten, wie dies der Senat im Beschluss vom 8. Juli 2020 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2019, 890 [Rn. 23,24]) erwogen hatte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr. Im auf Nachbeurkundung gerichteten Personenstandsverfahren ist die Leihmutter nicht zwingend zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn ihre Eintragung als Elternteil nicht beabsichtigt ist und die Leihmutter eine rechtliche Elternstellung für sich nicht in Anspruch nimmt (BGH FamRZ 2022, 629). Nach den vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Leihmutter von T. zu keinem Zeitpunkt die Elternstellung übernehmen wollte und mit der Ausreise des Mädchens mit den Antragstellern einverstanden war. Im Übrigen greift der Senat mit der Entscheidung in etwaige rechtliche Interessen der Leihmutter bzw. ihre Elternstellung weder nach nationalem Recht ein, noch ergibt sich eine solche Eltern-Kind-Zuordnung aus ihrem Heimatrecht.

    VI.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 42 Abs. 3, 47 Abs. 1 FamGKG.

    VII.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen eine ausländische gerichtliche Entscheidung und eine ausländische Geburtsurkunde bzw. Registrierung im Fall der Leihmutterschaft nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden können, in mehreren Entscheidungen geklärt bzw. konkretisiert. Von diesen Entscheidungen weicht der Senat nicht ab.

    RechtsgebietFamFGVorschriften§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG