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  • 18.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229251

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Urteil vom 03.03.2022 – 4 U 140/21

    Zur Frage der Rückforderbarkeit einer Geldzuwendung von Großeltern an ihren Enkel nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bzw. wegen behaupteter Zweckverfehlung.


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Urteil vom 03.03.2022


    In dem Rechtsstreit
    P. Z.
    - Beklagter und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    1. M. S.
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    2. G. S.
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    wegen Rückzahlung einer Geldzuwendung

    hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 28.07.2021 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
    2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Enkel, auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 76.000,00 € in Anspruch, den sie ihm durch Banküberweisung vom 28.09.2018 zugewandt haben; daneben haben sie erstinstanzlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

    Die Kläger veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 16.08.2018 das Hausanwesen H.-Straße 3 in W. an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 398.000,00 €. Das Anwesen hatten sie zuvor selbst bewohnt und darin eine Pension betrieben. Teile des Anwesens sind von dem Beklagten nach dem Erwerb vermietet worden.

    Im notariellen Kaufvertrag ist unter § 5 Nr. 2 u.a. Folgendes bestimmt: "... Hinsichtlich einer künftigen Mitbenutzung durch die Verkäufer oder einer etwaigen Räumung des Kaufobjektes und Auszug der Verkäufer aus diesem soll in dieser Urkunde aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufern und Käufer ausdrücklich nichts vereinbart werden. Der Notar hat auf etwaige Risiken diesbezüglich hingewiesen ...".

    Die streitgegenständliche Geldüberweisung an den Beklagten tätigten die Kläger sodann aus dem Kontoguthaben, das sie durch den Erhalt des (vom Erwerber überwiegend kreditfinanzierten) Kaufpreises für das Hausanwesen erlangt hatten.

    In der Folgezeit untersagte die Bauordnungsbehörde dem Beklagten wegen fehlender Baugenehmigung und wegen Brandschutzmängeln die Nutzung der Räume in Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss des gekauften Anwesens zu Aufenthaltszwecken. Der Beklagte betreibt deshalb gegen die Kläger seit dem Jahr 2020 ein selbständiges Beweisverfahren. Nach dessen Einleitung haben die Kläger ihrerseits im Februar 2021 die vorliegende Rückzahlungsklage anhängig gemacht.

    Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,

    dass im Rahmen der Verkaufsgespräche zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass den Klägern in dem Anwesen ein Wohnrecht in einer abgeschlossenen, etwa 100 m2 großen Wohnung zustehen solle. Deshalb hätten sie dem Beklagten das Anwesen etwa 100.000,00 € unter Wert verkauft. Ebenfalls mit Blick auf das Wohnrecht hätten die Kläger den Betrag von 76.000,00 € an den Beklagten gezahlt. Nachdem der Beklagte ihnen ein unentgeltliches Wohnrecht - was unstreitig ist - verweigere, sei die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt.

    Die Kläger haben beantragt,

    1.
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 76.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins- satz seit dem 5.11.2020 zu zahlen,

    2.
    den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.561,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2020 zu zah- len.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat behauptet, dass ihm die 76.000,00 € von den Beklagten geschenkt worden seien.

    Im übrigen weise das gekaufte Anwesen erhebliche bauliche Mängel auf, über die ihn die Kläger beim Verkauf ebenso getäuscht hätten wie über die fehlende Baugenehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken.

    Mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Es bestehe ein Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Beklagten habe die sekundäre Darlegungslast für den von ihm angegebenen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Geldzuwendung, nämlich die behauptete Schenkung, oblegen. Hierzu sei von ihm nicht hinreichend vorgetragen worden. Der Beklagte habe nicht näher dargetan, zu welchem Anlass, von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Schenkung erfolgt sein solle.

    Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt, es sei von ihm genügend zu der behaupteten Schenkung vorgetragen worden.

    Der Beklagte beantragt,

    das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

    Die Kläger beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigen das von ihnen für zutreffend gehaltene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

    Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen.

    Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2022 zu den näheren Umständen der streitgegenständlichen Geldzuwendung persönlich gemäß § 141 ZPO gehört; wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

    II.

    Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet und führt zur Abweisung der Klage auch im Hauptanspruch. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe der an ihn mit Banküberweisungsauftrag vom 26.09.2018 überwiesenen 76.000,00 €.

    Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchgeführten formlosen Parteianhörung vermag der Senat nicht die für eine Verurteilung des Beklagten erforderliche sichere Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon zu gewinnen, dass die in Rede stehende Zuwendung von Buchgeld durch die Kläger an den Beklagten entweder in Erfüllung einer Abrede zwischen den Parteien mit Vertragscharakter (§ 311 Abs. 1 BGB), für welche später die Geschäftsgrundlage entfallen wäre (§ 313 BGB), geleistet wurde, oder dass zwischen den Parteien - und sei es auch nur stillschweigend - eine zumindest tatsächliche Willensübereinstimmung dahin bestand, dass mit der Zuwendung die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts für die Kläger bezweckt worden wäre.

    Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

    1. Eine Rückgabe der durch Banküberweisung bewirkten Zuwendung von Buchgeld (Kontogutschrift) nach den (vertraglichen) Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung in zweiter Instanz steht nicht fest, dass die Parteien des Rechtsstreits vor der Veranlassung der Banküberweisung eine rechtsgeschäftlich bindende Einigung des Inhalts getroffen hätten, die Geldüberweisung der Kläger an den Beklagten sei als Gegenleistung für eine damals erst noch vorzunehmende Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Leistenden in dem zuvor verkauften Anwesen vereinbart worden. Zwar haben die Kläger dies vor dem Senat der Sache nach so behauptet. Der Beklagte ist dem jedoch entschieden entgegengetreten; seiner Behauptung nach sei eine künftige Nutzung von Wohnräumen in dem Anwesen durch die Kläger von den Beteiligten nur auf mietvertraglicher Grundlage, also gegen Entgelt, ins Auge gefasst worden; für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht dabei indiziell, dass die Kläger nach dem Verkauf unstreitig einmal 400,00 € als Miete an den Beklagten zahlten.

    Damit stehen sich die Behauptungen der Parteien zu diesem Punkt inhaltlich unvereinbar gegenüber, ohne dass der Senat nach seinem in der Sitzung gewonnenen persönlichen Eindruck der Sachdarstellung der Kläger einen entscheidenden Vorzug gegenüber derjenigen des Beklagten beimessen kann. Das wirkt sich aus Gründen der Beweislastverteilung zum Nachteil der für ihr Rückzahlungsverlangen nachweispflichtigen Kläger aus.

    2. Im weiteren hat das Erstgericht zu Recht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Kläger wegen Zweckverfehlung ihrer Leistung aus § 812 Abs.1 Satz 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem / condictio causa data causa non secuta, vgl. BGH NJW 1966, 540 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63], beck-online) geprüft. Da die von dem Beklagten erlangte Gutschrift von Buchgeld auf seinem Bankkonto nicht in Natur herausgegeben werden könnte, wäre ein etwaiger Anspruch der Kläger dabei im Streitfall auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB gerichtet.

    a) Nach § 818 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB entfällt der Rechtsgrund für eine Leistung und hat deren Empfänger die durch sie erlangte Bereicherung herauszugeben, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz zwar eine Einigung der Beteiligten über den Erfolg verlangt. Damit ist aber gerade keine vertragliche Abrede gemeint; denn bei Vorliegen einer solchen ist eine etwaige Leistungsstörung nach Vertragsrecht abzuwickeln (siehe vorstehend unter 1.) und nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Ausreichend, aber auch erforderlich, für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung der Leistung ist vielmehr, dass zwischen Empfänger und Leistendem eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit der bewussten und gewollten Vermögensmehrung verfolgten Zweck besteht. Eine nur einseitige Erwartung des Leistenden, also dessen bloßes Motiv für die Zuwendung, genügt hierfür nicht. Ob eine tatsächliche Willenseinigung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Falls zu beurteilen. Sie braucht dabei nicht ausdrücklich erklärt zu sein, sondern kann auch stillschweigend zustande kommen. Eine konkludente tatsächliche Einigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und durch die Annahme der Zuwendung schlüssig zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden billigt. Will der Empfänger die Leistung nicht unter der ihm bekannten Voraussetzung annehmen, so muss er es sagen; andernfalls verlangen es Treu und Glauben, dass sein Verhalten als Einverständnis gewertet wird (vgl. BGH NJW 1966, 540 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; BGH NJW 1984, 233, jeweils mit weiteren Nachweisen; BeckOK BGB/Wendehorst, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 812 Rn. 93).

    b) Die Erstrichterin hat zutreffend ausgeführt, dass beweispflichtig für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs, hier konkret für eine Zweckverfehlung ihrer Leistung in dem vorstehend unter 2. a) beschriebenen Sinne, die Kläger als Anspruchsteller sind. Nicht richtig sind jedoch die weiteren Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, dass der Beklagte nicht der ihn als Leistungsempfänger treffenden sekundären Behauptungslast für das Behaltendürfen der Geldzuwendung genügt habe. Die Erstrichterin hat damit die Anforderungen an die von einer wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommenen Partei zu verlangende Darlegung überspannt.

    Der Beklagte hat im ersten Rechtszug mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreter vom 26.05.2021 vorgetragen, die Zuwendung des Geldbetrages von 76.000,00 € durch die Kläger an ihn sei schenkweise erfolgt, um ihn nach dem Erwerb des Anwesens bei anstehenden Schönheitsreparaturen und bei dem Austausch der Heizungsanlage finanziell zu unterstützen. Damit wurde eine - zwar zunächst formunwirksame, aber durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilte (§ 518 Abs. 2 BGB) - "Handschenkung" schlüssig behauptet. Einer weitergehenden Substantiierung des Vortrages durch den Beklagten bedurfte es nicht (vgl. BGH NJW 1999, 2887, 2888 f [BGH 18.05.1999 - X ZR 158/97] unter 3.).

    c) In der Parteianhörung vom 03.02.2022 hat der Beklagte sein Vorbringen aus der ersten Instanz näher dahin konkretisiert, dass im Zusammenhang mit der Geldüberweisung der Kläger an ihn zwischen den Parteien zwar nicht ausdrücklich von einer "Schenkung" gesprochen worden sei. Jedoch hätten die Kläger ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm - vor dem Hintergrund des damals sehr guten persönlichen Verhältnisses - mit der Zuwendung bei anstehenden Investitionen für einen Umbau nach dem Erwerb des Anwesens hätten finanziell helfen wollen. Das von den Klägern erhaltene Geld habe er dann in der Folge tatsächlich auch für Planungskosten und für Baumaßnahmen an dem Kaufobjekt ausgegeben.

    Das deckt sich insoweit mit der Darstellung der Gegenpartei im Senatstermin, als auch der Kläger als Zweck der Leistung der klagenden Eheleute deren Absicht genannt hat, dem Beklagten bei dem beabsichtigten Umbau der Kaufsache behilflich sein zu wollen. Die Initiative hierzu sei dabei von den Klägern selbst ausgegangen, nachdem das Anwesen durch den Verkauf "in der Familie" gehalten worden sei und ein Teilbetrag aus dem erhaltenen Kaufpreis aus ihrer Sicht für diesen Zweck "frei" (im Sinne von nicht anderweit benötigt) gewesen sei.

    Soweit klägerseits im Termin weiter behauptet worden ist, im Zusammenhang mit der Zuwendung sei mit dem Beklagten auch über die Vorstellung gesprochen worden, weiter auf unbestimmte Zeit kostenfrei in dem Anwesen eine Wohnung innehalten zu wollen, womit der Beklagte einverstanden gewesen sei, hat der Beklagte das mit Nachdruck in Abrede gestellt.

    Danach kann eine tatsächliche Einigung zwischen Leistenden und Empfänger über eine Zweckbestimmung der Geldzuwendung mit dem von den dafür beweispflichtigen Klägern behaupteten Inhalt nicht als erwiesen angesehen werden. Denn der Behauptung der Kläger kommt, wie bereits ausgeführt, insgesamt kein entscheidender Vorzug gegenüber dem Bestreiten des Beklagten zu. Dies gilt umso mehr, als bei einer Gesamtschau des Prozessstoffes auch nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Kläger, obwohl ihnen der ungestörte Zutritt zu der bis dahin innegehaltenen Wohnung laut eigener Darstellung alsbald nach dem Verkauf von dem Kläger verwehrt worden sein soll, die Rückzahlung des Betrages von 76.000,00 € erst nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegen sie verlangt haben. Hinzu kommt weiter, dass sich weder aus dem Notarvertrag über den Verkauf des Anwesens noch aus sonstigen objektivierbaren Umständen (so enthält etwa der Überweisungsauftrag vom 26.09.2018 keine Zweckbestimmung) ein greifbarer Anhalt für die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung ergibt. Danach mag die Vorstellung, als Anerkennung seitens des Beklagten für die ihm geleistete finanzielle Hilfe weiterhin kostenfrei eine Wohnung in dem Anwesen behalten zu können, bei lebensnaher Betrachtung durchaus (innerer) Beweggrund der Kläger für ihre Geldzuwendung gewesen sein; eine dahingehende tatsächliche Willensübereinstimmung der Prozessparteien im Sinne einer gemeinsamen Zweckbestimmung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist damit aber nicht erwiesen.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    RechtsgebietSchenkung