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  • 09.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223966

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 24.06.2021 – 2 WF 116/21

    Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleiches genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des § 156 Abs.2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Beschluss vom 24.06.2021


    In der Familiensache
    betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
    M...G..., geboren am ...,
    Verfahrensbeistand: S..Z..., .., ...
    an dem beteiligt sind:
    1. Der Vater S... T..., ..., ...,
    - Antragsteller und Beschwerdeführer -
    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W..., ..., ...,
    2. Die Mutter K... D..., ..., ...,
    - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
    Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J..., ..., ...
    3. Das Jugendamt ...., ..,
    ...
    wegen: elterlicher Sorge
    hier: Beschwerde Ordnungsgeld

    hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12. Januar 2021 gegen den ihm am 4. Januar 2021 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 29. Dezember 2020 nach Nichtabhilfe durch das Erstgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2021
    am 24. Juni 2021

    beschlossen:

    Tenor:

    1.

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die nach §§ 87 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs.4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist bereits deshalb kein Raum, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

    In der Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung vom 4. November 2020 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Hauptakte) kann kein wirksamer Vollstreckungstitel erblickt werden. Gem. § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs.2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs.2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. zum Problemkreis Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 1684 Rn. 123, aA Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 25. April 2016, 13 UF 142/16 = FamRZ 2017, 42).

    Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach § 89 Abs.2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist (vgl. Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 9).

    2.

    Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 87 Abs.5, 84 FamFG.

    RechtsgebieteFamFG, BGBVorschriftenFamFG §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs.2, 156 Abs. 2; BGB § 1684