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  • 06.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223316

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 6/18

    InsO § 91 Abs. 1

    Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung erworben werden.

    FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 80 Abs. 1

    Der Insolvenzverwalter ist am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann.

    FamFG § 63 Abs. 3 Satz 1

    Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfalls dann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.



    Tatbestand

    1


    Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 lehnte der Kläger die weitere Erfüllung des vom Schuldner mit der Beklagten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrags unter Berufung auf § 103 InsO ab und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens auf. Noch vor der Auszahlung des Guthabens wurde dem Schuldner am 27. August 2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau - der Streithelferin - zugestellt.


    2


    Auf das gerichtliche Ersuchen über die Erteilung von Auskunft über Grund und Höhe von Versorgungsanrechten des Schuldners informierte die Beklagte das Familiengericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Kläger, regte die Beteiligung des Klägers an dem Versorgungsausgleichsverfahren an und bat um Mitteilung, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleichs dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei. Mit Beschluss vom 13. Juli 2011, der ohne Beteiligung des Klägers erging, wurde die Ehe des Schuldners geschieden und der Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei teilte das Familiengericht das streitgegenständliche Anrecht des Schuldners bei der Beklagten intern und übertrug zugunsten der Streithelferin ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 32.298,20 €. Gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.


    3


    In Umsetzung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich änderte die Beklagte den Rentenversicherungsvertrag des Schuldners ab und entnahm den Ausgleichsbetrag von 32.298,20 € zugunsten eines Altersvorsorgevertrags für die Streithelferin. Die Vertragswerte des Schuldners wurden entsprechend reduziert. Im April 2012 fragte der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand des Versorgungsausgleichsverfahrens an und forderte sie zur Auskehr der der Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche aus der Rentenversicherung auf. Daraufhin zahlte die Beklagte am 30. April 2012 an den Kläger einen Betrag von 37.438,21 € aus, wobei es sich um den unter Berücksichtigung der Vertragsänderung im Rahmen des Versorgungsausgleichs verbliebenen Rückkaufswert der Rentenversicherung handelte.


    4


    Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 32.298,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.




    Entscheidungsgründe

    5


    Die Revision hat keinen Erfolg. Der wirksamen Übertragung von Rentenanrechten des Schuldners auf die Streithelferin durch die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts steht § 91 Abs. 1 InsO nicht entgegen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung eines restlichen Versicherungsguthabens gegen die Beklagte hat. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht zu.




    I.

    6


    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitere daran, dass die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich einen Hoheitsakt darstelle, der einen Rechtserwerb durch die Streithelferin trotz der Regelung des § 91 Abs. 1 InsO möglich mache. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Ehegatten auf die gleichberechtigte Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen erfordere es, Ansprüche des nicht von der Insolvenz betroffenen Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Anwendungsbereich des § 91 Abs. 1 InsO auszunehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Für den Eintritt der materiellen Rechtskraft sei unerheblich, ob der Beschluss des Familiengerichts inhaltlich zutreffend sei. Die eingetretene Rechtskraft verbiete es, die Frage der materiellen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung nochmals aufzuwerfen. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien richtig und vollständig gewesen; die Beklagte habe das Familiengericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners informiert und angeregt, den Insolvenzverwalter am Verfahren zu beteiligen. Zudem habe sie um Mitteilung gebeten, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleichs dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei.




    II.

    7


    Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.


    8


    1. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von weiteren 32.298,20 €. In Höhe dieses Betrags ist die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger durch die in Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgte Übertragung von Versorgungsanrechten mit einem entsprechenden Ausgleichswert auf die Streithelferin freigeworden. Der Übertragung der Versorgungsanrechte des Schuldners auf die Streithelferin im Wege des Versorgungsausgleichs steht § 91 Abs. 1 InsO nicht entgegen.


    9


    a) Gemäß § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners ( § 81 InsO ) und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger ( § 89 InsO ) zugrunde liegt. Grundsätzlich sind danach alle Arten des Erwerbs von Rechten an Massegegenständen nach § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Sinn und Zweck der als Auffangtatbestand gefassten Regelung ist der Schutz der haftungsrechtlichen Zuweisung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger; diesen soll die Insolvenzmasse in dem Umfang zur Verfügung stehen, wie sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden war (Jaeger/Windel, InsO, § 91 Rn. 5 f; HK-InsO/Kayser, 10. Aufl., § 91 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 91 Rn. 1).


    10


    § 91 InsO kann aber einen Rechtserwerb, der haftungsrechtliche Zuweisungen schlechthin zerstören kann, nicht hindern. Die haftungsrechtliche Zuweisung kraft Insolvenzbeschlags ist nicht stärker als andere haftungsrechtliche Zuweisungen (Jaeger/Windel, InsO, § 91 Rn. 7). So hindert § 91 Abs. 1 InsO etwa nicht den Erwerb von Eigentum im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung bei der Immobiliarvollstreckung nach § 90 ZVG (Jaeger/Windel, aaO Rn. 96 ff; MünchKomm-InsO/Breuer/ Flöther, 4. Aufl., § 91 Rn. 57 ff; HK-InsO/Kayser, 10. Aufl., § 91 Rn. 45 ff; dort jeweils auch zu weiteren Fällen des Erwerbs kraft Hoheitsakts). Der Zuschlagsbeschluss ist ein privatrechtsgestaltender Hoheitsakt in Form eines der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruchs ( BGH, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12 , BGHZ 199, 31 Rn. 8 ). Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher originäres Eigentum an dem Grundstück ( BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02 , BGHZ 159, 397, 400 ). Sein Eigentum ist nicht vom Schuldner abgeleitet, sondern wird durch den Zuschlag neu begründet. Zugleich geht das bisherige Eigentum mit dem Eigentumserwerb des Erstehers unter (BGH, Urteil vom 8. November 2013, aaO Rn. 16).


    11


    b) Danach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass § 91 Abs. 1 InsO dem Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht entgegen steht.


    12


    Das Versorgungsanrecht des Schuldners aus der privaten Rentenversicherung bei der Beklagten wurde im Versorgungsausgleich vom Amtsgericht im Wege der internen Teilung geteilt. Bei der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei demselben Versorgungsträger ein eigenständiges Anrecht begründet. Die interne Teilung erfolgt durch einen richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144, S. 54), durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht ( BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 , BGHZ 218, 44 Rn. 39 ). Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Der übertragene Teil des Anrechts geht in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht. Gleichzeitig greift das Gericht auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zu seinem Versorgungsträger ein. Da die Übertragung "zulasten des Anrechts" ( § 10 Abs. 1 VersAusglG ) der ausgleichspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person (BT-Drucks. 16/10144, S. 54, 70). Der vom Familiengericht ausgesprochenen internen Teilung kommt sowohl bezüglich der Begründung eines neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person als auch bezüglich der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu.


    13


    Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen - unabhängig von ihrer Richtigkeit - mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft ( BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 , BGHZ 198, 91 Rn. 28 ). Mit Eintritt der Rechtskraft ( § 224 FamFG ) führt die Entscheidung über die interne Teilung eines Anrechts unmittelbar zur Herstellung oder Umgestaltung von Versicherungs- oder Versorgungsverhältnissen. Lediglich der Vollzug der Teilung im Einzelnen unter Berücksichtigung der Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht ( § 10 Abs. 3 VersAusglG ) obliegt den Versorgungsträgern.


    14


    Durch den Ausspruch der internen Teilung in der Versorgungsausgleichsentscheidung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person damit im Ergebnis unmittelbar ein eigenes Versorgungsanrecht. Dieser Rechtserwerb ist - ähnlich wie bei einem Rechtserwerb durch Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG - nicht von der ausgleichspflichtigen Person abgeleitet, sondern erfolgt unmittelbar durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruch als rechtsgestaltender Hoheitsakt. Die Übertragung von Versorgungsanrechten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird daher von § 91 Abs. 1 InsO nicht erfasst (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt,FamRZ 2013, 485, 486; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 243; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Kap. E Rn. 460; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 1214; Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 91 Rn. 40; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 91 Rn. 71; jurisPK-BGB/Breuers, 9. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 49; BeckOGK/Reetz, 2021, § 6 VersAusglG Rn. 262).


    15


    c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts in Rechtskraft erwachsen ist, was zu einer Kürzung des Anrechts des Schuldners bei der Beklagten geführt hat.


    16


    aa) Eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung gemäß § 224 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Der Eintritt der formellen Rechtskraft bestimmt sich nach § 45 FamFG . Danach tritt die formelle Rechtskraft erst ein, wenn die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels abgelaufen ist (MünchKomm-FamFG/Stein, 3. Aufl., § 224 Rn. 74).


    17


    Zulässiges Rechtsmittel gegen Versorgungsausgleichsentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG , die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist ( § 63 Abs. 1 FamFG ). Die Frist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.


    18


    bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts vom 13. Juli 2011, welche dem Schuldner, der Streithelferin und den Versorgungsträgern zugestellt worden ist, rechtskräftig geworden sei. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Kläger am erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligt werden und ihm der erstinstanzliche Beschluss hätte zugestellt werden müssen.


    19


    (1) Am Versorgungsausgleichsverfahren sind gemäß § 219 FamFG die Ehegatten, die betroffenen Versorgungsträger sowie die Hinterbliebenen und Erben der Ehegatten zu beteiligen. § 219 FamFG bestimmt den Kreis der Beteiligten in Versorgungsausgleichsverfahren aber nicht abschließend. Die Beteiligung von weiteren Personen kann sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergeben, wonach als Beteiligte diejenigen Personen hinzuzuziehen sind (Muss-Beteiligte), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 219 Rn. 1; Siede in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 219 FamFG Rn. 1).


    20


    Zu den Personen, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG an dem - gegebenenfalls zuvor aus dem Scheidungsverbund entsprechend § 140 Abs. 1 FamFG abzutrennenden - Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen sind, gehört bei der Insolvenz eines Ehegatten der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehegatte über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann.


    21


    (a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Insolvenzverwalter am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist.


    22


    Verbreitet ist die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter an dem Versorgungsausgleichsverfahren nicht zu beteiligen ist und ihm daher auch kein Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung zusteht (OLG Brandenburg, NJW-RR 2015, 386 f [OLG Brandenburg 03.11.2014 - 3 UF 81/14] ; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 219 Rn. 17; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 219 Rn. 2; MünchKomm-FamFG/Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 38;Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 219 FamFG Rn. 2).


    23


    Nach anderer Auffassung ist der Insolvenzverwalter immer dann am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen, wenn sich der Wertausgleich bei der Scheidung auf in die Insolvenzmasse des insolventen Ehegatten fallendes Altersvorsorgevermögen auswirken kann (Siede in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 219 Rn. 1; ders., NZFam 2019, 771, 776; vgl. auch Wick, Familienrecht kompakt 2004, 201; anders aber ders., Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Kap. E Rn. 584).


    24


    (b) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Wenn sich der Versorgungsausgleich auf ein in die Insolvenzmasse fallendes Anrecht auswirken kann, was insbesondere bei privaten Altersvorsorgeverträgen der Fall sein kann, ist die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters betroffen.


    25


    (aa) Die Insolvenzmasse erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Altersvorsorgevermögen des Schuldners erfüllt sein, welches zugleich ein auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG darstellt.


    26


    Vermögenswerte, die der Sicherung der Altersvorsorge dienen, können grundsätzlich in der Insolvenz des Schuldners - wie auch in der Einzelzwangsvollstreckung - dem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein. Allerdings gehören diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse; insoweit gelten die §§ 850 , 850a , 850c , 850e , 850f Abs. 1 , §§ 850g bis 850k , 851c und 851d ZPO entsprechend. Während der Anwartschaftsphase eines Anrechts ist der Zugriff auf dem Schuldner zustehende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ausgeschlossen (zum Rentenstammrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 , NJW 2003, 1457, 1458; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 240; Siede, NZFam 2019, 771 ff). Gleiches gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung ( BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13 ,ZIP 2014, 86Rn. 2; Borth, aaO; Siede, aaO S. 774 f).


    27


    Auch privates Altersvorsorgevermögen kann im Einzelfall unpfändbar und damit dem Insolvenzbeschlag entzogen sein. Dies ist etwa bei privaten Altersvorsorgeverträgen der Fall, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechen. Das so gebildete Kapital unterliegt nur insoweit der Pfändung und dem Insolvenzbeschlag, als es die dort genannten Höchstgrenzen übersteigt. Ebenfalls dem Pfändungsschutz unterliegen private Rentenversicherungen wie die sogenannte "Riester-Rente" ( §§ 10a , 97 EStG ; vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 21/17 , WM 2018, 137 ff), bei denen ein kapitalgedecktes Anrecht steuerlich gefördert wird. Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, unterliegt das angesparte Deckungskapital der Pfändung und fällt entsprechend in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparte Kapital dadurch verwerten, dass er den Versicherungsvertrag kündigt und den vereinnahmten Rückkaufswert zur Masse zieht (Siede, NZFam 2019, 771, 775). Ein derartiges Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag kann demnach ganz oder teilweise dem Versorgungsausgleich entzogen sein. Dies hat zur Folge, dass ein massezugehöriges Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich nicht intern geteilt werden kann (aA OLG Nürnberg,FamRZ 2021, 590 f, demzufolge eine Übertragung des Anrechts mit "den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen" möglich sei). Insoweit unterscheidet sich der Insolvenzbeschlag des im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparten Kapitals, welches der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters insgesamt unterliegt, von der Belastung eines Versorgungsanrechts mit einem Pfandrecht, welches auch bei Durchführung der internen Teilung erhalten bleibt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 WM 2021, 411 [BGH 16.12.2020 - XII ZR 28/20] Rn. 20 ff).


    28


    (bb) Der Beteiligung des Insolvenzverwalters an dem Versorgungsausgleichsverfahren steht nicht entgegen, dass der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO die familienrechtliche Stellung des Schuldners nicht berührt (vgl. Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 80 Rn. 8). Daraus folgt zwar, dass der Insolvenzverwalter an dem Scheidungsverfahren des Schuldners nicht zu beteiligen ist, weil es sich insoweit um die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des Schuldners handelt. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist demgegenüber vermögensrechtlicher Natur.


    29


    (2) Ist der Insolvenzverwalter nach alledem gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen, so ist ihm auch die Versorgungsausgleichsentscheidung zuzustellen. Ein Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht ihm dann zu, wenn er durch die Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist.


    30


    Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass durch die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird ( BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 -,FamRZ 2015, 42Rn. 14 mwN). § 59 Abs. 1 FamFG schützt dabei jedes materielle Recht, das dem Beschwerdeführer zugeordnet ist. Gleichgültig ist, ob es dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehört (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 59 Rn. 2). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht.


    31


    Nach diesen Grundsätzen kann der Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen hat, beschwerdeberechtigt sein, wenn er geltend macht, dass die Insolvenzmasse durch den Versorgungsausgleich betroffen ist (Siede, NZFam 2019, 771, 776; siehe auch Wick, Familienrecht kompakt 2004, 201).


    32


    cc) Obwohl die Versorgungsausgleichsentscheidung dem Kläger, der am Verfahren hätte beteiligt werden müssen, vom Familiengericht nicht zugestellt worden ist, ist die Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.


    33


    (1) Zwar gelten die Beschwerdefristen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist. Denn andernfalls würde der Anspruch eines in seinen Rechten Betroffenen auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ), auf ein faires Verfahren ( Art. 20 Abs. 3 GG ) und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz ( Art. 19 Abs. 4 GG ) verletzt. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist ( BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 ,FamRZ 2017, 727Rn. 13 ff).


    34


    (2) Obwohl die Beschwerdefristen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG für den Kläger mangels Zustellung der Entscheidung des Familiengerichts vom 13. Juli 2011 zunächst nicht in Gang gesetzt worden sind, ist die Entscheidung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Denn der Kläger hat spätestens mit der Zustellung der Klageerwiderung am 29. Dezember 2014, der eine Ablichtung der Verbundentscheidung beigefügt war, Kenntnis von dem Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung erlangt und gleichwohl hiergegen zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsmittel eingelegt.


    35


    (a) Die vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene Frage, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 , WM 2021, 411 Rn. 35), ist in letztgenanntem Sinn zu beantworten.


    36


    Der Anspruch des Einzelnen auf die Gewährleistung von Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Er verlangt aber keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs (BVerfGE 101, 397, 408 [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96] mwN; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 15). Zwar trifft eine Person, die keine Kenntnis von einem Verfahren erlangt hat, weil sie trotz ihrer Stellung als MussBeteiligter vom Gericht nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden ist, keine Pflicht, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 ,FamRZ 2015, 839Rn. 37 mwN). Für sie beginnt keine Frist zu laufen. Erlangt sie jedoch auf andere Weise Kenntnis von der Entscheidung, kann von ihr spätestens dann, wenn ihr die Entscheidung in Textform vorliegt und sie Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, verlangt werden, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt (Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 63 Rn. 11; vgl. auch Jox/Fröschle/Bartels, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 63 FamFG Rn. 8a; OLG Saarbrücken,FamRZ 2012, 306, 307). Andernfalls hätte es die betroffene Person trotz Kenntnis von einer für sie nachteiligen Entscheidung durch bloßes Untätigbleiben in der Hand, dass diese Entscheidung für unbestimmte Zeit nicht in Rechtskraft erwächst. Nicht erforderlich ist, dass ihr die Entscheidung auf Veranlassung des Gerichts bekannt gegeben wird (aA Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 8). Es ist regelmäßig nicht zu erwarten, dass das Gericht eine Entscheidung einer bislang nicht beteiligten Person ohne entsprechende Anfrage bekannt gibt, wenn es diese zuvor absichtlich oder versehentlich nicht förmlich an dem Verfahren beteiligt hat. Bleibt aber die betroffene Person untätig und ersucht das Gericht nicht um Übermittlung der Entscheidung, hätte sie es wiederum in der Hand, den Eintritt der Rechtskraft auf unbestimmte Zeit zu verhindern.


    37


    (b) Hier kann offenbleiben, ob eine Pflicht zum Tätigwerden für die betroffene Person schon dann besteht, wenn sie von der bloßen Existenz einer Entscheidung Kenntnis erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen (Borth/Grandel, aaO). Denn der Kläger hatte bereits durch ein Schreiben der Beklagten vom 9. April 2014 Kenntnis davon, dass und wie das Anrecht im Versorgungsausgleich geteilt worden ist. Jedenfalls nach Zustellung der Klageerwiderung nebst Anlagen lag ihm ein Abdruck der vollständigen Entscheidung vor.


    38


    Ebenfalls muss nicht entschieden werden, ob nach Kenntniserlangung vom Inhalt der Entscheidung eine Beschwerdefrist von einem Monat ( § 63 Abs. 1 FamFG ), von fünf Monaten (entsprechend § 63 Abs. 3 FamFG ) oder sogar von einem Jahr (entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 4 FamFG ) zu laufen begann. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts eingelegt.


    39


    dd) Für den Eintritt der Rechtskraft ist unerheblich, dass die Entscheidung des Familiengerichts fehlerhaft ist.


    40


    Der Kläger bemängelt zu Recht, dass eine interne Teilung des Anrechts durch das Familiengericht nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Zum einen hatte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2010 die Erfüllung des Rentenversicherungsvertrags nach § 103 InsO abgelehnt; die Ablehnung der Erfüllung wird regelmäßig als Kündigungserklärung auszulegen sein (MünchKomm-InsO/Huber, 4. Aufl., § 103 Rn. 118) und wurde von der Beklagten auch dergestalt verstanden. Mit der Kündigung des Vertrags wurde die Beendigung des Vertrags und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis bewirkt mit der Folge, dass der Schuldner nur noch einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts hatte ( § 169 VVG ). Nach Ausspruch der Kündigung lag damit kein "bestehendes Anrecht" des Schuldners im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG mehr vor. Eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich schied aus, weil lediglich im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandene Anrechte und keine nach der Kündigung eines Versicherungsvertrags bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Versicherung geteilt werden können (Kemper/Norpoth,FamRB 2018, 18, 19; Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., § 29 VersAusglG Rn. 2; BeckOGK/Siede/Fricke, 2020, § 29 VersAusglG Rn. 31 ff; aA Götsche,FamRB 2014, 65, 67, 70). Zum anderen spricht einiges dafür, dass das von dem Schuldner bei der Beklagten im Rahmen des privaten Rentenversicherungsvertrags angesparte Deckungskapital zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehörte und auch aus diesem Grund nicht uneingeschränkt im Versorgungsausgleich hätte geteilt werden dürfen.


    41


    Jedoch erwachsen auch materiell fehlerhafte Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel gegen sie eingelegt wird ( BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 , BGHZ 198, 91 Rn. 28 ). Dies gilt auch dann, wenn die vom Familiengericht ausgesprochene Teilung zu Unrecht erfolgt, weil ein zu teilendes Anrecht nicht mehr vorhanden ist (vgl. Götsche,FamRB 2017, 148, 151).


    42


    2. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag hat der Kläger nicht dargetan.


    43


    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Kläger informiert, die Beteiligung des Klägers an dem Insolvenzverfahren angeregt und um Mitteilung gebeten hat, ob das Versorgungsausgleichsverfahren gegenüber dem Insolvenzverfahren vorrangig ist. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger ausweislich des vom Kläger vorgelegten und bei ihm am 15. April 2011 eingegangenen Schreibens vom 7. April 2011 darüber informiert, dass der Rentenversicherungsvertrag nach Auffassung des Amtsgerichts dem Versorgungsausgleich unterfalle und eine Auszahlung des Guthabens wegen § 29 VersAusglG nicht in Betracht komme. Im Übrigen ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Grund und Höhe der Anrechte gemäß § 220 Abs. 1 FamFG und zur Mitteilung der nach § 5 VersAusglG erforderlichen Werte gemäß § 220 Abs. 4 FamFG nachgekommen. Dass ihr hierbei rechnerische Fehler unterlaufen seien, behauptet der Kläger nicht.


    44


    Die Beklagte hat durch die Erteilung der Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren keine ihr obliegenden Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit dem Schuldner verletzt.


    45


    b) Soweit der Kläger eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten darin erblickt, dass diese das Abrechnungsguthaben nicht sogleich nach der Kündigung des Versicherungsvertrags zum 1. April 2010 zur Auszahlung gebracht und so erst einen Zugriff auf das Kapital im Wege des Versorgungsausgleichs ermöglicht habe, bleibt die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Die hiermit gerügte Pflichtverletzung stellt gegenüber der behaupteten Pflichtverletzung durch Erteilung einer unzutreffenden Auskunft einen eigenen Streitgegenstand dar, der nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Geltendmachung in der Revisionsinstanz stellt eine unzulässige Klageerweiterung dar.


    Grupp
    Schoppmeyer
    Röhl
    Selbmann
    Harms

    Verkündet am: 10. Juni 2021

    Vorschriften§ 91 Abs. 1 InsO, § 280 Abs. 1 BGB, § 81 InsO, § 89 InsO, § 91 InsO, § 90 ZVG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 224 FamFG, § 10 Abs. 3 VersAusglG, § 224 Abs. 1 FamFG, § 45 FamFG, § 58 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 219 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 140 Abs. 1 FamFG, § 35 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 36 Abs. 1 InsO, §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c, 851d ZPO, § 851c Abs. 1 ZPO, §§ 10a, 97 EStG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 61 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 63 Abs. 3 FamFG, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 FamFG, § 103 InsO, § 169 VVG, § 2 Abs. 1 VersAusglG, § 29 VersAusglG, § 220 Abs. 1 FamFG, § 5 VersAusglG, § 220 Abs. 4 FamFG