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  • 02.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220268

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 14.10.2020 – 11 UF 100/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

    Beschluss

    10 F 202/19 RI Amtsgericht Osnabrück    

    In der Familiensache

    der Erben der Frau AA, verstorben am TT.MM.2020, zuletzt wohnhaft Ort1,

        Antragsteller und Beschwerdeführer,

    Verfahrensbevollmächtigte:
    (...),
    Geschäftszeichen: (...)

    gegen

    BB, Ort1,

        Antragsgegner und Beschwerdegegner,

    Verfahrensbevollmächtigter:
    (...),
     
    hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Landgericht (...)

    am 11. Oktober 2020

    beschlossen:

    I. Die Beschwerde der Antragstellerseite vom 22.06.2020 gegen den am 26.05.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück (Aktenzeichen: 10 F 202/19 RI), wird auf Kosten der Antragstellerseite als unbegründet zurückgewiesen.

    II. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die ursprüngliche Antragstellerin, Frau AA, welche am TT.MM.2020 verstorben ist - nachfolgend weiterhin als Antragstellerin bezeichnet -, war die ehemalige Schwiegermutter des Antragsgegners. Mit notariellem Vertrag vom 07.10.2013, (...) des Notars CC aus Ort2, übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner und dessen damaliger Frau, der Tochter der Antragstellerin, eine Eigentumswohnung in Ort3. Im Vertrag heißt es:

    „Der Übergeber überträgt und verschenkt die in Ziffer 1. dieser Urkunde aufgeführte Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Tochter und deren Ehemann, die Übernehmer, und zwar je zur ideellen Hälfte.“

    Zudem wurde vereinbart, dass für die Übertragung eine Gegenleistung von 15.000 € zu entrichten ist. Der Wert der Eigentumswohnung wurde mit 50.000 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 07.10.2013, Bl. 14 d.A., verwiesen.

    Am 25.07.2015 trennten sich der Antragsgegner und seine Ehefrau. Die Ehe wurde am 13.09.2017 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Antragsgegner und seine damalige Frau einen Vergleich (Bl. 20 d.A.). Es wurde vereinbart, dass die Eigentumswohnung in Ort3 verkauft wird. Die Beteiligten gingen von einem Verkaufserlös von 95.000 € aus, der an die damalige Ehefrau ausgezahlt werden sollte.

    Mit Schreiben vom 25.06.2018 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, an sie einen Betrag von 37.600 € zu zahlen, da durch das Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei (Bl. 23 d.A.). Vor dem Hintergrund, dass der Schenkungszweck nach Oktober 2013 immerhin noch für etwa 21 Monate erfüllt worden sei, sei ein Abschlag von 6 % vorzunehmen, woraus sich eine Forderung von 37.600 € ergebe (Bl. 23/24 d.A.).

    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, Grund für die Schenkung sei gewesen, das eheliche Zusammenleben zwischen ihrer Tochter und dem Antragsgegner als Schwiegerkind zu fördern. Sie sei damals davon ausgegangen, dass die Ehe mindestens bis zum Jahr 2044 Bestand haben werde. Durch die Scheidung habe sich diese Erwartung nicht erfüllt. Bei Übertragung der Wohnung habe diese einen Wert von 95.000 € gehabt. Der in der notariellen Urkunde angegebene Wert sei nur aus Kosteninteresse angegeben worden.

    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

    den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 37.600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 07.08.2018 zu zahlen.

    Der Antragsgegner hat beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen.

    Er hat erstinstanzlich behauptet, die Übertragung der Wohnung sei erfolgt, weil die Antragstellerin das Verhältnis zu ihrer Tochter habe wieder verbessern wollen. Zudem sei die Wohnung für die Antragstellerin eine finanzielle Belastung geworden. Es hätten umfangreiche Renovierungsmaßnahmen angestanden. Nach Übernahme der Wohnung sei diese von ihm umfangreich renoviert worden. Daher habe sich der Wert der Wohnung von ursprünglich 50.000 € auf 95.000 € erhöht.

    Der Antragsgegner hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

    Das Amtsgericht hat mit am 26.05.2020 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Ein Zahlungsanspruch infolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Zwar habe es sich vorliegend um eine gemischte Schenkung gehandelt, da der Wert der Wohnung die vereinbarte Gegenleistung von 15.000 € deutlich überschritten habe. Jedoch habe die Antragstellerin nicht beweisen können, dass der Fortbestand der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner zur Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden sei. Es sei von den Beteiligten nie beabsichtigt worden, die Wohnung als gemeinsame Ehewohnung zu nutzen. Aus dem notariellen Übertragungsvertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Übertragung der Wohnung der Förderung der Ehe habe dienen sollen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass die Schenkung auch deshalb erfolgt sei, da die Antragstellerin sich mit der Mieterin der Wohnung zerstritten habe und umfangreiche Renovierungsmaßnahmen angestanden hätten.
    Im Übrigen sei für einen Zahlungsanspruch neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch erforderlich, dass der Antragstellerin das Festhalten an der Schenkung unzumutbar sei. Solche Umstände lägen hier jedoch nicht vor.

    Hiergegen wenden sich die Antragstellerin bzw. nach ihrem Tod ihre Rechtsnachfolger mit ihrer Beschwerde.

    Die Antragstellerseite behauptet, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nur deshalb beschenkt habe, weil dieser damals mit ihrer Tochter verheiratet gewesen sei. Wäre der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Schenkung das baldige Scheitern der Ehe bekannt gewesen, hätte sie die Verfügung nicht vorgenommen. Auch wenn ein Einzug der Tochter der Antragstellerin und des Antragsgegners in die geschenkte Eigentumswohnung nie geplant gewesen sei, schließe dies einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus. Auch die Schenkung eines Anlageobjekts sei geeignet, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern. Der BGH-Rechtsprechung zur sog. „Schwiegerelternschenkung“ könne nicht entnommen werden, dass die Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe nur für von den Eheleuten selbst genutzte Wohnungen gelte.

    Die Antragstellerseite beantragt,

    den Beschluss vom 26.05.2020 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an sie 37.600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB ab dem 07.08.2018 zahlen.

    Der Antragsgegner beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    II.

    Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.09.2020 ausgeführt:

    „Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 313 Abs. 1 und 3 BGB nicht besteht.

    Da der gezahlte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Wohnung nicht entsprach, ist das Amtsgericht zutreffend von einer (gemischten) Schenkung ausgegangen.

    Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Bezug auf die Schenkung liegt jedoch nicht vor. Zwar kann es auch im Rahmen eines Schenkungsvertrages Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner geben, auf denen der Geschäftswille aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen. Allerdings darf hierbei die Rechtsnatur des Schenkungsvertrages nicht aus den Augen verloren werden. Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Schenkungsvertrag gerade nicht um einen Austauschvertrag handelt, bei dem Leistung und Gegenleistung im Synallagma stehen. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch eine einseitige unentgeltliche Zuwendung gekennzeichnet, mit welcher der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet gerade keine Gegenleistung. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ X ZR 107/16 Rn. 11 ‒ 16). Eine Rückforderung des Geschenks ist nur möglich, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen begeht oder er sich als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB). Ein Schenkungsvertrag ist daher stets asymetrisch. Dies wirkt sich auch auf die für die Geschäftsgrundlage relevanten Vorstellungen der Vertragsparteien aus. Bei der Annahme, dass eine bestimmte Vorstellung die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet, ist daher Zurückhaltung geboten. Nicht jede bei Vertragsschluss vorhandene Vorstellung ist bereits Geschäftsgrundlage des Vertrages (BGH a.a.O). Für den Fall der sog. Schwiegerelternschenkung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2019 ‒ X ZR 107/16 (Rn. 17/18) ‒, folgendes ausgeführt:

    „Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, NJW 2012, 2718 Rn. 18). Ist nichts anderes vereinbart, soll der Beschenkte - über die gesetzlichen nachwirkenden Verpflichtungen hinaus - gerade keinen rechtlichen Bindungen unterliegen. Insbesondere soll die Schenkung kein Dauerschuldverhältnis begründen, das den Beschenkten dauerhaft an die Vorstellungen bände, die die Bereitschaft des Schenkers zur Abgabe des Schenkungsversprechens bestimmt oder jedenfalls beeinflusst haben. Der Beschenkte muss daher grundsätzlich - auch bei veränderten Umständen - nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen […]. Insbesondere, wenn der Schenker seine Vorstellungen nicht über eine Auflage oder Zweckabrede zum Vertragsinhalt erhebt, ist für die Schenkung der Wille des Schenkers geradezu konstitutiv, es der Handlungsfreiheit des Beschenkten zu überlassen, wie er mit dem geschenkten Vermögenswert umgeht und ob und in welchem Umfang er den - ausgesprochen oder unausgesprochen - mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Schenkers Rechnung trägt. Bis zur Grenze des groben Undanks hat danach der Schenker grundsätzlich das "Risiko" zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten und sein Umgang mit dem Geschenk nicht den Vorstellungen entsprechen, die er mit dem Schenkungsversprechen verbunden hat. Dies ist gerade die Konsequenz der freigiebigen Zuwendung, der nicht als Gegenleistung die Verpflichtung des Beschenkten gegenübersteht, es dem Beschenkten im Hinblick auf das Geschenk in jeder Hinsicht und auf Dauer "recht zu machen". Die Heranziehung des § 313 BGB darf nicht dazu führen, dem Schenkungsvertrag im Wege der Vertragsanpassung rechtliche Verpflichtungen zu unterlegen, die in Widerspruch zu der vereinbarten und für ihn charakteristischen unentgeltlichen Zuwendung stehen und die unbedingte und unwiderrufliche unentgeltliche Zuwendung in eine bedingte oder widerrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstands umwandeln.“

    Für die Zuwendung von Immobilien durch die Schwiegereltern hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 19) weiter ausgeführt:

    „Danach wird der Zuwendung von Grundeigentum, das vom Beschenkten bewohnt werden soll […], regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde liegen, die Wohnnutzung des Grundstücks werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Insbesondere wird eine solche Zuwendung an ein Kind des Schenkers und dessen Partner, die anlässlich der Eheschließung oder sonstigen dauerhaften Verbindung oder in deren Erwartung erfolgt, regelmäßig mit der Vorstellung verbunden sein, das Hausgrundstück werde jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Partnern und gegebenenfalls deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden. Denn typischerweise ist die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung privaten Grundeigentums, und regelmäßig ist ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde.“

    Wie sich aus den obenstehenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs ergibt, ist bei der Ermittlung der rechtlich relevanten Vorstellungen des Schenkers die Nutzungsart der Immobilie durchaus von Relevanz. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geäußerte Auffassung, wonach es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Frage von Eigen- oder Fremdnutzung der Immobilie nicht ankomme, trifft nicht zu. Wendet man die vom Bundesgerichthof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, fehlt der vorliegenden Schenkung gerade der erforderliche Gemeinschafts- oder Paarbezug. Während eine zur Selbstnutzung geschenkte Immobilie mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in direktem Zusammenhang steht, weil sie die Lebens- und Haushaltsführung der Ehegatten unmittelbar betrifft, stellt sich die Situation bei Anlage- und Renditeobjekten anders dar. So muss damit gerechnet werden, dass angelegtes Vermögen in eine andere Anlageart umgeschichtet oder gar verbraucht wird.  Anders als bei der Übertragung einer Immobilie zu Wohnzwecken kann der Schenker bei Übertragung sonstigen Vermögens gerade nicht damit rechnen, dass dieses langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werden wird. Hinzu kommt vorliegend, dass sich auch im notariellen Vertrag kein Hinweis auf die angebliche Langfristigkeit der Nutzung der Immobilie durch die Eheleute findet. In Ziff. II. des Vertrages heißt es lediglich, dass die Übertragung mit dem Ziel der vorweggenommenen Erbfolge zu Gunsten der Tochter der Antragstellerin erfolge (Bl. 15 d.A.). Mithin findet die von der Antragstellerin behauptete Zielsetzung im Vertragstext keine Stütze.   

    Hinzu kommt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls aufgrund besonderer, im Einzelfall vom Tatrichter festzustellender Umstände angenommen werden kann, der Geschäftswille des Schenkers baue auf der Vorstellung einer lebenslang andauernden Beziehung auf. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und der Statistik, dass eine Ehe nicht auf Lebenszeit Bestand hat. Ob und gegebenenfalls wann sich das Risiko einer Trennung verwirklicht, ist für den Schenker wie für jede andere Person regelmäßig nicht vorhersehbar. Die Annahme, dass der Geschäftswille des Schenkers auf der Vorstellung von einer bestimmten oder gar lebenslangen Dauer der Beziehung aufbaut, entspricht daher nicht der Lebenserfahrung (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ X ZR 107/16 Rn. 20). Belegkräftige Indizien dafür, dass die Antragstellerin bei Durchführung der vorliegenden Schenkung auf einen lebenslangen Fortbestand der Beiziehung vertraut hat, hat sie nicht vorgetragen. Dem Sachvortrag und den gegenbeweislichen Beweisantritten des Antragsgegners, wonach Motive für die Weggabe der Wohnung Mietstreitigkeiten, der hohe Renovierungsbedarf (Schriftsatz vom 16.09.2019, Bl. 36 d.A.) oder die Wiederannäherung nach einem innerfamiliären Streit zwischen ihr und ihrer Tochter (Schriftsatz vom 04.02.2020, Bl. 73 d.A.) waren, ist sie nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hatte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.10.2019 (Bl. 53 d.A.) vorgetragen, bei der Wohnung habe es sich keineswegs um eine „unbewohnbare Schrottimmobilie“ gehandelt. Dergleichen hat der Antragsgegner jedoch gar nicht behauptet, sondern lediglich von hohem Renovierungsbedarf gesprochen.

    Zwar ist bei lebensnaher Auslegung davon auszugehen, dass die Schenkung an den Antragsgegner zumindest auch vor dem Hintergrund erfolgte, dass dieser mit der Tochter der Antragstellerin verheiratet war. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Fortbestand der Ehe sei von den Beteiligten zur Geschäftsgrundlage erhoben worden. Soweit die Antragstellerin diese Vorstellung gehabt hat, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Gerade vor dem Hintergrund der vertraglichen Risikoverteilung bei der Schenkung (BGH a.a.O.) hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass die Zuwendung mit dem Fortbestand der Ehe stehen und fallen sollte. Vielmehr ist auf Seiten der Antragstellerin von einem Motivbündel auszugehen. Denn mit der Übertragung der Wohnung hat sich die Antragstellerin zugleich Aufwendungen für die Renovierung der Wohnung oder Streitigkeiten mit den Wohnungsmietern erspart. Aufgrund der Tatsache, dass eine Eigennutzung der Wohnung durch Kind und Schwiegerkind niemals beabsichtigt war und aufgrund der mit der Weggabe verbundenen Aufwandsersparnis ist eine kausale Verknüpfung zwischen der Schenkung und dem Fortbestand der Ehe nicht erkennbar. Hierfür spricht auch der Wert des Geschenks. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der in der notariellen Urkunde genannte Wert von 50.000 € auch in etwa dem wirklichen Wert der Wohnung entspricht. Bedenkt man, dass für die Wohnung 15.000 € gezahlt wurden, beträgt der Gesamtwert der Schenkung 35.000 €. Da dem Antragsgegner ½-Anteil der Wohnung zugewandt wurde, hat er wirtschaftlich lediglich mit 17.500 € profitiert. Insofern legt auch der Wert des Geschenks eine Verknüpfung mit dem Fortbestand der Ehe nicht nahe.      
          
    Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Antragstellerin auch einen Schenkungswiderruf gem. § 530 Abs. 1 BGB (sog. grober Undank) nicht schlüssig dargelegt.“

    Auch nach erneuter Prüfung und Beratung hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage fest.

    Der Senat ist auch berechtigt, trotz des zwischenzeitlichen Versterbens der Antragstellerin wie im Hinweisbeschluss angekündigt zu entscheiden. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist nicht eingetreten. Gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten in Familienstreitsachen, wozu auch das vorliegende Verfahren gehört, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Zwar ist gem. § 239 ZPO im Falle des Todes einer Partei das Verfahren bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen. Dies gilt jedoch gem. § 246 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nicht, wenn der Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die Vollmacht durch den Tod des Mandanten nicht erlischt, sondern fortbesteht (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 239  Rn. 4). Die Rechte der betroffenen Personen werden dadurch gewahrt, dass der Bevollmächtigte gem. § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen kann. An den Aussetzungsantrag sind strenge Anforderungen zu stellen. In der bloßen Mitteilung an das Gericht, die Partei sei verstorben und der Rechtsstreit daher (nach irriger Annahme des Anwalts) unterbrochen, liegt noch kein Aussetzungsantrag (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 246  Rn. 12). Vielmehr muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aussetzung begehrt wird.  Wird der Antrag nicht gestellt, so geht der Rechtsstreit unbeeinflusst von den an sich im Übrigen gegebenen Aussetzungsvoraussetzungen ohne jede besondere Anzeige einfach weiter, und zwar auch dann, wenn die Verfahrensbeteiligten oder das Gericht den Aussetzungsgrund kennen (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 246 Rn. 13). Einer Fortsetzung des Verfahrens steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei noch unbekannt sind. Ein gerichtliches Verfahren kann auch namens der unbekannten Erben einer bestimmten Person durch einen von dem Erblasser bestellten Verfahrensbevollmächtigten betrieben werden (OVG Münster, Urteil vom 25.07.1985 - 8 A 2924/83). Dass die Erben, wenn ihr Name noch nicht bekannt ist, im Rubrum einer verfahrensabschließenden Gerichtsentscheidung nicht aufgeführt werden können, ist unschädlich und steht der Sachentscheidung nicht entgegen (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 246  Rn. 13). Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin keinen Aussetzungsantrag gestellt, sondern lediglich eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss beantragt, welche mit Verfügung vom 28.09.2020 gewährt wurde (Bl. 164 d.A.). Mit Schriftsatz vom 09.10.2020 wurde überdies zur materiellen Rechtslage weiter vorgetragen (Bl. 166 d.A.) und auch keine weitere Fristverlängerung beantragt. Einer Sachentscheidung des Senats steht deshalb nichts entgegen.

    Inhaltlich rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerseite keine abweichende Entscheidung. Die Kritik der Antragstellerseite an der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2019 (X ZR107/16) vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, reicht die bloße Annahme vom Fortbestand der Ehe noch nicht aus, diesen Umstand zur Geschäftsgrundlage zu erheben. Die vom Gesetzgeber gewollte Risikoverteilung bei der Schenkung darf nicht durch eine extensive Anwendung des § 313 BGB umgangen werden. Soweit die Antragstellerseite pauschal vorträgt, der erhebliche Wert der Immobilie lege eine Verknüpfung des Geschenks mit dem Fortbestand der Ehe nahe, überzeugt dies nicht. Dafür, dass der Wert der Immobilie sich anders darstellt als in der notariellen Urkunde angegeben, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen notariellen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGH, Urteil vom 05. Juli 2002 ‒ V ZR 143/01 ‒, juris Rn. 7). Konkrete, einzelfallbezogene Aspekte, die einen höheren Wert der Immobilie nahelegen, wurden nicht vorgetragen.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs.1 S.2 FamFG, § 97 ZPO. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 35 FamGKG.