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  • 07.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216666

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 26.05.2020 – 1 BvR 1074/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesverfassungsgericht

    Beschluss vom 26.05.2020


    In dem Verfahren
    über
    die Verfassungsbeschwerde
    der Frau K...,
    - Bevollmächtigte: ... -
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17 -,
    b) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2017 - 1 S 4/16 -,
    c) das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2016 - 36 C 300/15 (12) -

    hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
    die Richter xxx gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)  am 26. Mai 2020 einstimmig beschlossen:

    Tenor:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Beschwerdeführerin klagte darauf, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche Form vorsehen.

    2

    Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Auch die Revision zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. § 28 Satz 1 des Saarländischen Gleichstellungsgesetzes (SLGG) sei zwar objektivrechtlich anwendbar, begründe aber keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin. Die Norm verpflichte nur die Dienststelle zum entsprechenden Sprachgebrauch, begünstige aber keinen abgrenzbaren Personenkreis. Einen allgemeinen Anspruch auf den Vollzug solcher öffentlich-rechtlicher Normen gebe es nicht. Entsprechend stehe der Beschwerdeführerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB zu. Ebensowenig folge dieser aus § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), denn eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber männlichen Kunden der Sparkasse lasse sich durch die Verwendung allein der grammatisch männlichen Form in Formularen und Vordrucken nicht entnehmen. Durch das sogenannte generische Maskulinum würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen jeden natürlichen Geschlechts erfasst. Dies zeige sich gerade mit Blick auf Gesetzestexte. Insbesondere das Grundgesetz selbst verwende an verschiedenen Stellen das generische Maskulinum. Deshalb lasse sich der Anspruch auch nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG stützen. Insbesondere bedürfe der sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Verfassungsauftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung durchzusetzen, der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus Vertrag oder aus supranationalem Recht.

    3

    Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 28 SLGG. Sie trägt eingehend zur Frage einer diskriminierenden Wirkung der Verwendung des generischen Maskulinums gegenüber Frauen im Kontext mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor, das auch umfasse, sich "nicht unter dem falschen Geschlecht" bezeichnen lassen zu müssen, und macht zudem geltend, eine Verletzung in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GG könne aus den Auslegungsfragen, welche das generische Maskulinum mit sich bringe, resultieren. Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG folge des Weiteren eine Pflicht des Gesetzgebers, eine geschlechterneutrale oder alle Geschlechter einbeziehende Sprache zu benutzen. Diese sei durch § 28 SLGG auf einfachgesetzlicher Ebene konkretisiert. Mit der vom Bundesgerichtshof verneinten Frage, ob diese Vorschrift subjektive Rechte begründet, setzt sich die Beschwerdeführerin allerdings ebensowenig auseinander wie mit dem vom Bundesgerichtshof angeführten Argument, dass das Grundgesetz selbst keine geschlechtergerechte Sprache verwendet.

    II.

    4

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.

    5

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder aus Art. 3 GG und den hier verbürgten Gleichheitsanforderungen rügt, setzt sie sich nicht mit dem vom Bundesgerichtshof angeführten Argument auseinander, dass das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Der Bundesgerichtshof hat sich hierauf neben anderen Gründen selbständig tragend sowohl zur Verneinung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 1 AGG als auch zur Verneinung einer Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte berufen. Ungeachtet der Frage, wieweit diese Argumentation im Ergebnis trägt, hätte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls hiermit näher auseinandersetzen müssen. Denn wenn eine fachgerichtliche Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist es für eine zulässige Verfassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise gegen alle diese selbständig tragenden Gründe wendet (vgl. BVerfGK 14, 402 [amp]lt;417[amp]#62; m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, Rn. 18 f.; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 44 [Januar 2020] m.w.N.).

    6

    Soweit der Bundesgerichtshof seine Entscheidung darauf stützt, dass § 28 Satz 1 SLGG allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch subjektive Rechte einräume, greift die Beschwerdeführerin dies gleichfalls nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander.

    7

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    8

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.