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  • 27.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210823

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 19.08.2019 – 12 WF 188/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    12 WF 188/19

    19.08.2019

    OLG Hamm

    BESCHLUSS         

    In der Familiensache

    Z ./. Z

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.07.2019 gegen den Kostenausspruch des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Lübbecke vom 15.05.2019 wird als unzulässig verworfen.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 3.000,- €.

    Gründe:

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

    Gemäß der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin richtet sich ihre Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung des Verbundbeschlusses vom 15.05.2019.

    Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in Ehesachen richtet sich gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Während in Nichtfamilienstreitsachen eine Beschwerdeentscheidung nach Maßgabe der §§ 58 ff  FamFG stattfindet, ist eine isolierte Anfechtung in Ehe- und Familienstreitsachen grundsätzlich gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

    Für die Frage nach der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verbundverfahren werden in der Literatur zwei Meinungen vertreten.

    Nach der ersten Auffassung ist eine isolierte Anfechtung der mit der Verbundentscheidung verbundenen Kostenentscheidung unstatthaft (Haußleitner-Eickelmann, FamFG, 2. Aufl., 2017, § 150 Rn 25, Johansen/Henrich-Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 150, Rn 20, Münchener Kommentar zum FamFG-Henjes, 2. Aufl., 2013, § 150 Rn 30), weil durch Gesetz bestimmt sei, dass in Ehesachen und Familienstreitsachen eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Anfechtung nicht zulässig sei, was sich aus §§ 58 Abs. 1 2. HS, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO ergebe (Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 10 Rn 113).

    Die zweite Auffassung stellt darauf ab, dass der Gesetzgeber des FamFG die Abkehr vom in § 20a FGG a.F. noch enthaltenen Verbot der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit habe beschränken wollen. Daraus wird geschlossen, dass eine isolierte Anfechtung der auf § 150 FamFG beruhenden Kostenentscheidung zulässig bleibe, soweit sie durch Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit veranlasst ist (Prütting-Helms, FamFG, 4. Aufl., 2018, § 150 Rn 18 und Fn 3; Zöller-Lorenz, ZPO, 32. Aufl., 2019, § 150 FamFG, Rn 8; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, Kommentar des FamFG, 5. Aufl., 2016, § 150 Rn 21).

    Der Meinungsstreit muss für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn im vorliegenden Fall ist die Abweichung der Kostenentscheidung von der Regel des § 150 Abs. 1 FamFG gemäß § 150 Abs. 4 FamFG durch die Folgesache Unterhalt veranlasst gewesen.

    Damit ist nach beiden Ansichten eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.