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  • 21.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206693

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 351/18

    Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 FamRZ 2018, 445).


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Juli 2018 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Wert: bis 1.000 €



    Gründe

    1


    Die statthafte und auch im Übrigen - insbesondere gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zulässige Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, ist begründet. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG , der der Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunft und Belegvorlage in einem Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt zukommt, entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.


    2


    1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechtsbeschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststellungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts sind rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 -FamRZ 2018, 445Rn. 5 ff. mwN).


    3


    2. Mit Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde aber, dass das Oberlandesgericht den vom Antragsgegner geltend gemachten Kopierkosten bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands keine Bedeutung beigemessen hat.


    4


    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist hinsichtlich des für die Auskunftserteilung benötigten Zeitaufwands davon auszugehen, dass insoweit ein Aufwand von nicht mehr als 600 € (entspricht rund 171 Stunden zu je 3,50 €) entsteht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner meine, mehrere tausend Seiten Fotokopien einreichen zu müssen.


    5


    Der Antragsgegner ist vom Amtsgericht jedoch unter anderem verpflichtet worden, jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 seine "Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen" sowie - zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe - "sämtliche Einnahmen- und Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlagespiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse" vorzulegen. Er hat - belegt durch ein Schreiben seiner Steuerberaterkanzlei - darauf hingewiesen, dass pro Einkommenssteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anlagen rund 1.000 Seiten pro Jahr zu kopieren seien, und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Damit hat der Antragsgegner aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das auf diese Ausführungen nicht eingegangen ist, ausreichend dargelegt, für welche Belege der Kopieraufwand anfällt. Die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.


    6


    Dass ein Auskunftsberechtigter - wie das Oberlandesgericht zutreffend anmerkt - dem Grundsatz nach Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Anspruchs ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 -FamRZ 2015, 127Rn. 16 und Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998), ist insoweit unbehelflich. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, wozu der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels verpflichtet ist. Das ist hier auch die vollständige Vorlage der genannten Belege.


    7


    3. Da das Oberlandesgericht den Zeitaufwand des Antragsgegners nicht näher bestimmt, sondern auf jedenfalls nicht mehr als 171 Stunden eingeschätzt hat, ist nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner geltend gemachten erheblichen Kopieraufwands zu einem Wert von über 600 € gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.


    Dose
    Schilling
    Nedden-Boeger
    Botur
    Guhling

    Vorschriften§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 61 Abs. 1 FamFG