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  • 01.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204622

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 18.05.2018 – 3 UF 4/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. November 2017 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Mutter auf ihre Kosten wie folgt teilweise abgeändert und in folgenden Ziffern neu gefasst:

    1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, ab dem 28. Mai 2018 mit Z## Umgang in den geraden Wochen von Montag nach der Schule bis zur folgenden ungeraden Woche Mittwoch zur Schule zu pflegen.

    2. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit S### ab dem 28. Mai 2018 in den geraden Wochen von Montag nach der Kita/Schule bis Dienstag zur Kita/Schule und von Freitag nach der Kita/Schule bis Montag zur Kita/Schule Umgang zu haben.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
    Gründe

    I.

    Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der von dem Verfahren betroffenen Kinder Z## T##, geboren am # #. ### 2011 und S### S## A# T##, geboren am # # ###### 2013, deren am 31 . Juli 2008 geschlossene Ehe am 5. Januar 2016 rechtskräftig geschieden wurde, streiten um das Umgangsrecht für den Vater. Aus der Ehe ist außerdem das Kind A## R### T##, geboren am #. #### 2008, hervorgegangen. A## R### lebt mit Zustimmung der Mutter im Haushalt des Vaters.

    Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit. Bereits vor der Eheschließung war die Mutter zum Islam konvertiert. Aus ihrer neuen Partnerschaft stammt ein weiteres Kind A####.

    Am 3. Juni 2016 beantragte der Vater im Verfahren 144 F 9559/16 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, dass die Mutter in ihren religiösen Ansichten radikaler geworden sei und die Kinder negativ beeinflusse. Sie spreche von Zauberei und schlechten Energien, die von bestimmten Personen ausgehen würden. Sie habe auch Freundinnen, die sich der Terrororganisation Islamischer Staat angeschlossen hätten. Die Mutter stellte einen entsprechenden Gegenantrag. Sie bestätigte die Vorwürfe für die Vergangenheit, insbesondere für die Trennungszeit, legte aber dar, dass sie gegenwärtig nicht mehr zuträfen.

    In der Anhörung berichtete die Mutter, dass A## R### mit ihrer Zustimmung seit November 2015 beim Vater lebe, während Z## und S### bei ihr lebten. Im November 2015 habe A## R### nach einem Streit mit ihr gedroht, sich umzubringen und das Messer auf sich gerichtet. Beide Jungen berichteten, dass sie vom Vater geschlagen worden seien, insbesondere mit einem Gürtel auf die nackten Fußsohlen. Die Mutter sorgte sich zudem wegen eines erhöhten Medienkonsums beim Vater.

    Die Kinder machten in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht durchgängig einen bedrückten, sehr ernsten Eindruck, keines der Kinder lachte oder lächelte.

    Beide Eltern nahmen dann ihre jeweiligen Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurück.

    In der Folge leitete das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB ein (Az. 144 F 11289/16). Das Jugendamt Neukölln teilte am 14. Oktober 2016 mit, dass sowohl die Eltern als auch die Kinder berichtet hätten, dass der Vater sie nicht mehr schlage. Der Vater habe glaubhaft versichert, dass die körperliche Züchtigung eine einmalige Sache gewesen sei, welche er bereue. Gegenwärtig seien daher keine Kindesschutzmaßnahmen erforderlich.

    Die Mutter beanstandete erneut den umfangreichen Medienkonsum beim Vater und ihre unterschiedlichen Erziehungsstile, die dazu führten, dass sich A## R### während des Umgangs bei ihr nicht in die Familie integrieren könne. Er werde schnell ärgerlich, schreie seine Geschwister an und habe schon S### getreten.

    Die Verfahrensbeiständin hielt im November 2016 gerichtliche Maßnahmen zum Schutz der Kinder nicht mehr für erforderlich. Die Klassenlehrerin habe berichtet, dass A## R###, seit er beim Vater lebe, in der Stimmung ausgeglichener sei; er sei ein guter Schüler, habe immer alle Schulmaterialien dabei und die Hausaufgaben stets erledigt. A## R### habe deutlich gemacht, dass ihn die durch den Glauben der Mutter bestimmte, strenge Erziehungshaltung beeinträchtige. Die Mutter habe von einer destruktiven Kommunikation seitens des Vaters berichtet und sei nicht zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihm bereit. Der Vater habe wiederum berichtet, die Mutter nehme die Kinder gegen ihn ein. Sie werfe ihm vor, kein richtiger Moslem zu sein. Die Kinder hätten sich an die Regeln der Mutter zu halten. Die Kinder seien mehr damit beschäftigt, Sachen danach zu bewerten, was halal (gut) und was haram (schlecht) sei, als dass sie spielen, tanzen und singen würden. Die Mutter habe seine Umgangszeiten einseitig gekürzt.

    Mit Beschluss vom 25. November 2016 entschied das Amtsgericht im Verfahren 144 F 11289/16, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht getroffen werden.

    Im hiesigen Verfahren beantragte der Vater am 14. Juli 2017 eine umfangreichere Umgangsregelung für die Kinder Z## und S###, weil die Mutter ihm lediglich einen wöchentlichen Umgang von Sonntag bis Montag zugestanden habe und die Kinder ihn gebeten hätten, mit ihm mehr Zeit verbringen zu dürfen. Er mache sich Sorgen wegen einer zunehmenden Radikalisierung der Mutter und habe Hilfe bei einer Beratungsstelle gesucht. Die polygame Ehe der Mutter sei zum Alltag der Kinder geworden. Die Mutter ordne sich ihrem Partner völlig unter und kümmere sich überwiegend um das neugeborene Kind. Sie nehme beide Kinder regelmäßig in die ###S# -Moschee mit, die seit 2014 unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe und eine extrem salafistische Ausrichtung aufweise. Die Mutter zwinge Z## zu regelmäßigen Besuchen der Kindergruppe; ihr Partner bringe Z## dorthin. Erst kürzlich habe er die Kinder nicht zum Umgang mitnehmen dürfen, weil er Musik im Auto angehabt habe. Per SMS habe die Mutter ihm, als er vor der Tür gewartet habe, mitgeteilt, dass die Kinder von der Musik geschädigt würden und er nach Hause fahren solle. Der neue Partner der Mutter gebe den Kindern Anweisungen, reglementiere ihre Bewegungsgewohnheiten und dulde keinerlei Widerrede.

    Die Mutter trug vor, die Kinder wollten mehr Zeit mit ihrem Bruder A## R### verbringen, nicht aber mit dem Vater. S### und Z## hätten mehrfach geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Die Ehefrau ihres Partners lebe nicht mit in ihrer Wohnung. Die vom Vater gewünschte Umgangsregelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Erziehungsmethoden der Eltern seien dermaßen verschieden, dass die Kinder entgegengesetzten Einflüssen ausgesetzt seien. Sie als gläubige Muslimin versuche die Kinder zu behüten und ohne zu viel schädliche Einflüsse zu erziehen. Dazu gehöre ein Verzicht auf Fernsehkonsum und elektronische Spiele. Die Erziehung sei an den Lehren des Korans orientiert. Die Kinder seien beim Vater lauter und aggressiver Musik ausgesetzt. Dadurch werde das Spiel-, Lern- und Sozialverhalten der Kinder gestört. Sie habe nach der Rückkehr der Kinder vom Umgangswochenende Mühe, sie zu beruhigen. Die Erzieherinnen in Z## Kita berichteten, dass er sich unter ihrem - der Mutter - Einfluss in seinem Sozialverhalten verbessert habe. In den Zeiten, in denen er zweimal in der Woche beim Vater gewesen sei, sei sein Verhalten instabil und gestört gewesen. Der Vater beeinflusse die Kinder gegen sie. A## R### gehe deshalb nicht mehr gerne zu ihr, weil er sich ihren Regeln unterwerfen müsse. So dürfe er in ihrem Haushalt nicht fernsehen und keine Computerspiele spielen. Der Vater beschimpfe und beleidige sie und bezeichne sie als Islamistin. Die Situation beim Vater sei besonders für S### sehr belastend; sie weine sehr viel und nässe ein, wenn sie vom Vater nach Hause komme. Der Vater habe ebenfalls die #-N# -Moschee besucht. Da es Z## in der Moschee gefallen habe, gehe sie nunmehr mit ihm und S### regelmäßig zum Freitagsgebet. Die # -S### -Moschee habe auch aufklärenden Unterricht gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft und gegen diejenigen, die Gewalt propagieren, Hausverbote erteilt. Die Kinder würden auch nicht strengstens nach Geschlechtern getrennt; sie könnten auch in der Moschee spielen. Z## besuche nicht Kinderunterricht in der Moschee. Sie besuche lediglich den Frauenverein N###. Dort habe sie schon Dialogveranstaltungen initiiert und moderiert. Auch A## R### sei gern zu N### gegangen, werde aber vom Vater derart beeinflusst, dass er dort nicht mehr hingehen wolle. Die Musik des Vaters beim Abholen der Kinder sei so laut gewesen, dass sie durch die schalldichten Fenster ihrer Wohnung zu hören gewesen sei. Dies tue der Vater in dem Bewusstsein, dass sie solche Beeinflussung für die Kinder nicht wolle.

    Am 6. September 2017 erließ das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine einstweilige Anordnung dahingehend, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit Z## und S### die Wochenenden von Sonntag 10.00 Uhr bis Montag zur Schule/Kita zu verbringen.

    In der Anhörung vor dem Amtsgericht machten die Kinder auf den Richter wieder einen eher ruhigen, fast schon bedrückten Eindruck. Sie erklärten beide, bei dem Vater übernachten zu wollen.

    Am 11. November 2017 berichtete die Verfahrensbeiständin, dass Z## sowohl im Haushalt der Mutter als auch im Haushalt des Vaters ebenso vor Gericht und gegenüber der Klassenlehrerin angegeben habe, längere Zeit beim Vater verbringen zu wollen. Gerade im Haushalt der Mutter habe Z## mit einer sehr intensiven emotionalen Beteiligung vorgetragen, dass er gern öfter beim Vater sei. Die Begründung, dass es ihm beim Vater gut gehe, dort sein Bruder sei und auch der Vater und er beide Eltern gleich lieb habe, sei sehr kindgerecht. S### äußere sich im Haushalt der Mutter bezüglich ausgeweiteter Kontakte zum Vater eher ablehnend. Sie wirke zu diesen Fragen eher verunsichert und es werde deutlich, dass sie die ablehnende Haltung der Mutter kenne; in ihrem Erleben scheine der Elternkonflikt alles zu überlagern. Möglicherweise könne S### im Haushalt der Mutter keine andere Haltung formulieren, als die der Mutter. Im Haushalt des Vaters habe S### aber jeweils unbelastet erklärt, dass sie gerne beim Vater sei und gern auch länger. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin sei der Wille S### nicht eindeutig und durch die Hochstrittigkeit der Eltern und die gegenseitigen Vorbehalte beeinflusst. Der Umgang der Kinder mit dem Vater solle ausgeweitet werden, weil er für die Kinder eine emotional bedeutsame Bezugsperson sei; die Kinder liebten den Vater, das sei in der Interaktion offensichtlich. Zudem sei die Ausweitung der Umgangskontakte zum Vater auch aus Gründen des Kindeswohls wichtig.

    Die Erziehung der Mutter folge einer eher sehr strengen Moralerziehung, die auf viele Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung Einfluss habe. Dazu gehörten mit zunehmendem Alter die strikte Trennung nach Geschlecht und die Rollenverteilung, die die Mädchen in die Versorgung des Haushalts und der Kinder verweise und die Jungen in die Öffentlichkeit und den Beruf. Der Tag sei geprägt durch zwingend einzuhaltende Gebete, sinnliche Bedürfnisse wie Musik hören, seien verboten. Es sei nicht gewollt an anderen weltanschaulichen oder religiösen Veranstaltungen, die ritualisiert im Alltag der Berliner Schulkinder ihren Platz hätten, die aber nicht der Lehre des Korans entsprächen, teilzunehmen, wie dies aktuell für Z## beim Laternenfest der Fall gewesen sei. Neben der strikten und streng nach der Lehre des Korans ausgerichteten Erziehung sollte die offene und selbstbestimmte Erziehung des Vaters mehr Einfluss auf die Kinder haben. Die Kinder sollten neben dem Besuch der Koranschule auch Außenkontakte über Sportvereine haben, wie z.B. beim Kinderturnen oder im Schwimmkurs.

    In der Anhörung am 15. November 2017 empfahl das Jugendamt dringend die Fortsetzung der Beratung oder eine aufsuchende Familientherapie.

    Mit Beschluss vom 15. November 2017 regelte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Umgang des Vaters mit Z## in den geraden Wochen von Mittwoch nach der Schule bis Montag zur Kita/Schule und mit S### in den geraden Wochen von Freitag nach der Kita/Schule bis Montag zur Kita/Schule sowie in den Ferien. Zusätzlich erteilte es den Eltern die Auflage, die bereits begonnene Beratung fortzusetzen.

    Gegen die ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 23. November 2017 zugestellte Entscheidung hat die Mutter am 21. Dezember 2017 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel,

    die Umgangszeiten des Vaters mit den Kindern gemeinsam auf Freitag nach der Schule/Kita bis Sonntagnachmittag 16.00 Uhr zu reduzieren.

    Zur Begründung führt die Mutter aus, dass ein nahezu paritätisches Wechselmodell bei hochstrittigen Eltern und sehr unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen für die Kinder nicht förderlich sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts stütze sich weitgehend auf den Bericht der Verfahrensbeiständin, wobei übersehen werde, dass dieser Bericht im Hinblick auf ihre - der Mutter - Lebensweise stark von Vorurteilen behaftet sei. Er könne nicht als objektiv und am Kindeswohl ausgerichtet angesehen werden. In ihrer eigenen Stellungnahme führt die Mutter aus, dass sich die Verfahrensbeiständin wie die Anwältin des Vaters aufführe und "selbstgebastelte Argumente" wie der Vater verwende. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass S### von dem verlängerten Umgangswochenende im Oktober 2017 in einem sehr schlechten Zustand zurückgekehrt sei. S### habe geweint und sogleich gesagt, dass sie schon einen Tag früher habe zurückkehren wollen. Die bisherige Umgangsregelung sei für die Kinder wesentlich besser, weil selbst der Vater erklärt habe, dass Z## deutlich ausgeglichener und ruhiger als A# # R### sei; er könne sich sehr konzentriert mit seinen jeweiligen Sachen beschäftigen, er sei insgesamt lieb, freundlich und sehr zurückgenommen. Dieses Verdienst dürfte allein auf ihre Erziehung zurückzuführen sein. Offensichtlich könnten die Kinder sich in ihrem Haushalt wesentlich besser zu ausgeglichenen und ruhigen Menschen entwickeln als im väterlichen Haushalt. Dies zeige auch das Verhalten der Kinder, wenn sie vom Vater in ihren Haushalt zurückkehren würden. Z## habe sogar in der Nacht wieder eingenässt. S### nässe nach dem Umgang bei ihrem Vater tagsüber ein. Z## habe ihr gegenüber geäußert, er hasse dieses Leben und wolle nicht mehr am Leben sein. Solche Äußerungen habe sie noch nie von ihm gehört. Er sei vergesslicher und verträumter geworden. Nach dem Umgang mit dem Vater könne er einfache Abläufe nicht mehr wie gewohnt selbstständig ausführen. Beide Kinder bräuchten vermehrt ihre Hilfe bis eine Woche nach dem Umgang. Der erweiterte Umgang entspreche nicht dem Willen Z##. Dieser habe lediglich dreimal beim Vater schlafen wollen. S### wolle gern mit Z# # zusammenbleiben, wünsche aber keinen erweiterten Umgang. Durch das Auseinanderfallen der Umgangszeiten würden die Spielgewohnheiten der Kinder gestört werden. A## R### und Z## stritten sich auch öfter und Z## werde von A## R### geärgert. Das gebe Z## an S### weiter. Die Kinder kehrten nach dem Umgangswochenende übermüdet zu ihr zurück. Die unterschiedlichen Erziehungsstile verunsicherten die Kinder stark. Die Lehrerin habe aktuell berichtet, dass Z## kaum eine eigene Entscheidung treffen könne. Auch der Medienkonsum schade den Kindern, die beim Vater Beyblade spielen würden. Dabei handele es sich um eine japanische Kinderserie aus dem Fernsehen, in der es um das Kämpfen gehe. Sie vermute, dass Z## Konzentrationsschwäche auch durch das viele Fernsehen, Spielen auf der Playstation und dem Handy im väterlichen Haushalt beruhe. S### und Z## würden daher nur noch schwer in das freie Spiel hineinfinden. S### sei sehr hin- und hergerissen. Sie äußere wiederholt, sie wolle nicht lange Zeit bei ihrem Vater bleiben und sei lieber bei der Mutter. Sie äußere aber auch, dass sie dort sein wolle, wo Z## sei. Die Kinder sollten die ersten Wochen der Ferien/Kitaschließzeit beim Vater verbringen, weil sie dann wieder in ihrem Haushalt zur Ruhe kämen und sich besser wieder in den Schul-/Kitaalltag einfügen könnten. Sie wünsche sich auch, dass die Kinder in den Ferien tatsächlich vom Vater betreut würden. Es sei nicht angemessen, Z## und S### auch von seiner Lebensgefährtin oder seinen Freunden betreuen oder sie gar allein zu lassen wie A### R###. Der Vater fördere auch nicht ihren Umgang mit A## R###. Er verlange von ihr, die Umgänge am Samstag für A## R### entspannter zu gestalten. Dagegen sei er aber nicht bereit, eine sinnvolle Therapie für ihn wegen seiner Verhaltensstörungen mit ihr abzusprechen.

    Die Verfahrensbeiständin führte in ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 aus, die in der Beschwerde beschriebene Situation nach dem ersten erweiterten Umgang zeige, dass die Familie Unterstützung benötige, weil für die Kinder diese Umstellung nicht ohne Belastungen einhergehe. Diese ergäben sich jedoch nicht aus der seitens der Mutter eingeschätzten Umgangsunfähigkeit des Vaters, sondern aus den, den Kindern nicht verborgen bleibenden, elterlichen Vorbehalten. Es sei dringend erforderlich, dass die Eltern gemeinsame Gespräche führten; das lehne die Mutter jedoch grundsätzlich ab. Der Beschwerde fehle die Auseinandersetzung mit den Wünschen und Rechten der Kinder und damit, wie diese zu berücksichtigen seien. Dass die Kinder nach dem ersten erweiterten Umgang auffällig reagierten, sei nachvollziehbar und werde nicht in Abrede gestellt. Trotzdem könne es nicht die Konsequenz sein, den Umgang entsprechend den Wünschen der Mutter zu begrenzen.

    Das Jugendamt Neukölln von Berlin schloss sich der Einschätzung der Verfahrensbeiständin an, sah einen Loyalitätskonflikt der Kinder und regte an, beiden Eltern familiengerichtlich aufzutragen, an gemeinsamen Beratungen in einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle teilzunehmen. Die Ausführungen der Mutter, dass sich die Kinder nach den erfolgten Umgängen erst einmal wieder anpassen müssten, zeige vorrangig eine Belastung der Mutter. Es sei nicht unüblich, dass Kinder, gerade bei Eltern mit so unterschiedlichen Erziehungsstilen, nach Umgängen auffällig reagieren und eine gewisse Zeit benötigen, um sich wieder umzustellen.

    Der Vater beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Er trägt vor, A## R### und Z## hätten den Wunsch geäußert, dauerhaft bei ihm leben zu wollen, was er unterstützen wolle. Es gebe nach der Veränderung der Umgangszeiten durch den erstinstanzlichen Beschluss nun eine 9-tägige Kontaktpause, die Z## frustriere. Er fühle sich von der Mutter nicht ernst genommen. Die Mutter äußere auch den Kindern gegenüber immer wieder, dass es ihnen bei ihm - dem Vater - nicht emotional gut gehe und er und seine neue Lebenspartnerin ihr die Kinder wegnehmen wollten. Die Mutter toleriere Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nicht, sondern bestrafe sie eher, was zu zusätzlichen Frustrationen bei ihnen führe. Die Kinder dürften der Mutter auch nicht erzählen, was sie Schönes bei ihm erlebt hätten, weil sie sofort Frustrationsreaktionen der Mutter erhielten. Wenn die Kinder dann weinten, werde ihnen Korangesang vorgespielt und gesagt, dass sie ruhig sein sollten. Bei ihm nässten die Kinder nicht ein, sondern seien fröhlich und ausgeglichen. Für Z## sei wegen seines Wunsches, länger bei ihm zu bleiben, das Wechselmodell in Betracht zu ziehen. Er berichte von Strafen und Liebesentzug durch die Mutter, insbesondere in Bezug auf seine Aussagen in erster Instanz.

    In ihrer Stellungnahme führte die Mutter aus, ihr werde der Eindruck vermittelt, ihre Lebens- und Erziehungsauffassung werde nicht toleriert, während das Verhalten des Vaters nicht thematisiert werde. So akzeptiere er es nicht, dass sie einen neuen Lebensgefährten habe, und versuche, ihr A## R### vorzuenthalten. Das Verhalten des Vaters, ohne Absprache mit ihr A## R### umzumelden und seine Schule zu wechseln, schaffe kein Vertrauen. Das Kind werde auch immer von ihm als Nachrichtenüberbringer eingesetzt. Obwohl er wisse, dass sie Wert darauf lege, dass die Kinder nicht so viel fernsehen oder Playstation spielten, ermögliche er ihnen dies bei den Aufenthalten in seinem Haushalt. Sie sei an einer gemeinsamen Elternberatung interessiert und dieser positiv gegenüber eingestellt. Jedoch sei sie auf Grund ihrer Lebens- und Glaubenseinstellung starken Vorbehalten ausgesetzt. Dies äußere sich nicht zuletzt in den Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes. Sie müsse sich regelmäßig gegen unberechtigte Vorwürfe und Unterstellungen zur Wehr setzen, die Zeit in den Beratungsgesprächen reiche dafür nicht aus. Konstruktive Gespräche könnten nicht stattfinden. Da sie durch die gemeinsamen Beratungen bei der EFB regelmäßig in Erklärungsdruck gerate, wolle sie diese zur Zeit nicht wahrnehmen. Sie nehme jedoch regelmäßig Beratung allein wahr.

    Sie habe auch den Eindruck, dass der Vater die Kinder massiv beeinflusse.

    Der Senat hat die Kinder und die Eltern persönlich angehört und die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtert.

    II.

    Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet.

    Zu Recht hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters mit Z## und S### umfänglich geregelt, jedoch ist aus Kindeswohlgründen von Amts wegen bezüglich Z## die Betreuungszeit des Vaters in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszudehnen und bezüglich S### um einen Tag zu erweitern.

    1. Die Befugnis, über den Umgang eines minderjährigen Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Auch die Bestimmung des Umgangs mit den Eltern fällt unter die Personensorge. Steht die Personensorge wie im vorliegenden Fall den Eltern gemeinsam zu, so treffen sie die Umgangsbestimmung gemeinsam (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 -XII ZB 47/15 -, juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1632 Rn. 26; Staudinger/Salgo BGB [2015] § 1632 Rn. 20). Im Fall, dass die Eltern sich nicht einigen können, kann bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nach § 1628 BGB die Entscheidung vom Familiengericht auf Antrag einem Elternteil übertragen werden.

    Die Befugnis zur Umgangsbestimmung kann auch als Teil der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB den Eltern entzogen werden. Ob eine solche Maßnahme angezeigt ist, ist anhand der strengen Eingriffsvoraussetzungen der Sorgerechtsentziehung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahme zu beachten. So wird als milderes Mittel je nach den Umständen des Falles eine - von Amts wegen zu treffende - Umgangsregelung nach § 1684 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts vorrangig ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris Rn. 46, 47).

    Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da in Kindschaftssachen die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris, Rn, 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 UF 116/17 -, juris sowie KG, Beschluss vom 21.09.2012 -17 UF 118/12-, juris). Das Gericht ist nicht an die diesbezüglichen "Anträge" der Beteiligten gebunden, weil es sich bei einem Verfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren handelt, ein gestellter "Antrag" also lediglich eine Anregung im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG darstellt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350716 -, juris Rn. 36; a.A. Osthold FamRZ 2017, 1643, 1648). Auf die Möglichkeit der Verböserung hat der Senat im Termin am 4. Mai 2018 hingewiesen.

    2. Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang - wie hier von Amts wegen - maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betreuung des Kindes anderweitig oder hälftig unter diesen aufzuteilen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, juris Rn. 16 zum Wechselmodell unter Bezugnahme auf Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438). Auch aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts folgt keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Umgangskontakte. Aus § 1687 BGB lässt sich eine gesetzliche Festlegung der Kinderbetreuung auf das Residenzmodell nicht herleiten. Zwar ist die darin enthaltene Regelung wie andere Gesetzesbestimmungen (etwa § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Fall zugeschnitten, dass ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut, während der andere sein Umgangsrecht ausübt. Dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert, besagt allerdings nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht aber, dass er das Residenzmodell darüber hinausgehend als ein andere Betreuungsmodelle ausschließendes gesetzliches Leitbild festlegen wollte (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436). Selbst wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regelmäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht eines solchen über das Umgangsrecht auszutragen ist, spricht dies jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung eines anderweitigen Betreuungsmodells im Wege einer Umgangsregelung (zum Wechselmodell: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, juris Rn. 19; aA OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1886 und Beschluss vom 15. Februar 2016 - 10 UF 213/14 - juris Rn. 28; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1439 mwN). Die gesetzliche Regelung zum Sorgerecht schreibt bereits die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht vor (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, a. a. O.).

    Eine zur hauptsächlichen Betreuung eines Elternteils führende Umgangsregelung steht ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind. Es handelt sich bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge. Nicht anders verhält es sich aber auch bei einer herkömmlichen Umgangsregelung. Durch diese wird ebenfalls in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Das Umgangsrecht wird schließlich von Gesetzes wegen nicht auf die Gewährleistung eines Kontaktminimums oder den in der Praxis gebräuchlichen zweiwöchentlichen Wochenendumgang begrenzt. Die sich aus der umgangsrechtlichen Anordnung des Betreuungsmodells ergebenden sorgerechtlichen Folgen lassen sich im allgemeinen § 1687 BGB entnehmen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, a. a. O. Rn. 21). Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach § 1628 BGB beseitigt werden (BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 -, juris).

    3. Über die Betreuung des Kindes kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Denn sowohl im Rahmen des § 1671 BGB als auch bei der Anwendung des § 1684 BGB müssen die Fachgerichte die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend ist jeweils das Wohl des Kindes (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 21, juris).

    Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, a. a. O., Rn. 25).

    Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche, berufliche und Wohnsituation sowie Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und dadurch bedingtes Zeitempfinden, sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand und das Konfliktniveau zwischen den Eltern in den Blick zu nehmen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 6 UF 132/10 -, juris).

    4. Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe gebietet es das Kindeswohl, von Amts wegen die hauptsächliche Betreuungszeit für Z## in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei dem Vater einzurichten.

    a) Z## hat mehrfach sowohl im Haushalt der Mutter als auch im Haushalt des Vaters sowie vor dem Amtsgericht den Willen geäußert, längere Zeit beim Vater verbringen zu wollen. Nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin hat er gerade im Haushalt der Mutter mit einer sehr intensiven emotionalen Beteiligung vorgetragen, dass er gern öfter beim Vater sei. Die Begründung, dass es ihm beim Vater gut gehe, dort sein Bruder sei und auch der Vater und dass er beide Eltern gleich lieb habe, bewertet die Verfahrensbeiständin als sehr kindgerecht. Schließlich hat sich Z## in seiner Anhörung vor dem Senat noch weitergehender äußert, dass er nur den Sonntag bei der Mutter verbringen wolle und die übrigen Tage bei dem Vater. Diesen Wunsch hat Z## damit begründet, dass es bei der Mutter langweiliger sei, er gerne öfter mit seinem Bruder A## R### zusammen sein möchte und er sowieso am Mittwoch, Freitag und Samstag beim Fußballverein sei. Der Vater hat bestätigt, dass Z## seine Enttäuschung über die bisherige Nichtberücksichtigung seines Willens ihm gegenüber kundgetan und angegeben hat, genauso bei ihm leben zu wollen wie sein Bruder A## R###.

    Dem Willen des Kindes kommt im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.

    Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Umgangsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris Rn. 12, 13).

    Z## ist zwar erst sieben Jahre alt, jedoch hat er seinen Willen überwiegend im Haushalt des Vaters leben zu wollen, deutlich und mehrfach in einer Weise bekundet, die keine Zweifel an einer eigenständigen Willensbildung zulassen. Ein Übergehen seiner Willensäußerung würde Z## als Kontrollverlust bezüglich seiner Person und als Verlust seiner Selbstwirksamkeitsüberzeugung erleben, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis hin zu Verhaltensauffälligkeiten und Erkrankungen führen würde. Langzeitstudien belegen, dass Kinder fehlende Mitspracherechte bei Sorge- und Umgangsrechten als besonders repressiv und willkürlich empfinden (MüKoBGB/Hennemann, BGB § 1684 Rn. 7, beck-online m. w. N.).

    b) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Mutter Mängel in ihrer Erziehungsfähigkeit aufweist, indem sie sich den Bedürfnissen des Kindes gegenüber als wenig empathisch verhält.

    Den Angaben des Kindes hat der Senat entnommen, dass sich Z## in seinen Interessen und in seiner Persönlichkeit von der Mutter nicht wahrgenommen und angenommen fühlt. So hat er angegeben, dass die Mutter es nicht möge, wenn er sich nur mit Legospielen und ausgedachten Spielen beschäftige, sie aber auch keine anderen Vorschläge zum Spielen mache. Die Mutter habe ihm zugesagt, dass er auch bei ihr auf dem Laptop fernsehen dürfe, jedoch habe sie ihm dies bisher nicht ermöglicht. Er finde es schön, den Geburtstag zu feiern, dies sei jedoch bei der Mutter nicht möglich, weil es ihr die Religion verbiete. Auch gingen sie mit der Mutter nur ganz selten nach draußen.

    Demgegenüber erscheint der Vater als besser geeignet, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Er gewährleistet, dass Z## zusammen mit seinem Bruder an kind- und altersgerechten (Außen)Aktivitäten teilhaben kann, indem er beispielsweise mit ihm zusammen zum Schwimmen oder Fußballspielen geht, von ihm gewünschte (Computer-)Spiele und auch nichtreligiösen Musikgenuss zulässt. Dass der Vater Z## einem kindeswohlschädlichen Medienkonsum aussetzt, wie die Mutter behauptet, hat der Senat weder den Berichten der Kinder noch denen der Verfahrensbeiständin noch auch denen des Jugendamtes entnehmen können. Schließlich erscheint der Vater nach seiner persönlichen Anhörung durch den Senat im Gegensatz zur Mutter auch in Lage, den Kindern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, indem er z. B. die Teilnahme an Geburtstagsfeiern oder schulischen Aktivitäten - ggfs. mit christlichem Hintergrund (Laternenfest) - ohne Glaubensvorbehalte fördert. So hat der Vater eine liberalere Einstellung zu seinem muslimischen Glauben zu erkennen gegeben und angegeben, dass er es übertrieben finde, die Erziehung der Kinder allein unter religiösen Aspekten zu betrachten. Er als Muslim versuche den Kindern zu vermitteln, dass sie nicht in einem muslimischen Land leben. Es sei nicht gut, sich als Muslime besser zu fühlen als Angehörige anderer Religionen, die ebenso zu respektieren seien. Die Kinder sollten spielen und Spaß haben und sich nicht vordringlich mit der Religion beschäftigen; er versuche dies nicht ständig zu thematisieren. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass er dem Kind den Freiraum geben wird, sich eigenständig und ohne massive Einschränkungen in der Lebensführung zu entwickeln.

    Die Mutter hat dagegen in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 deutlich zu erkennen gegeben, dass sie ihr Leben und das der Kinder streng in Einklang mit dem sunnitischen Islam bringen und dem auch die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder unterordnen will. Schon ihre Ausführungen, dass die Kinder viel spielen und alles spielerisch lernen sollen, dass sie Musik hören und auch dazu tanzen dürfen, nur eben ohne Instrumente und ohne schlechte Wörter und ohne schlechten Inhalt (keine sinnesbetäubende Musik, das falle im Islam unter Berauschendes), wirft die Frage auf, wie es den Kindern bei einer solchen Erziehung beispielsweise möglich sein soll, den kulturellen Werten der westlichen Musik unvoreingenommen gegenüber zu treten und am Musikunterricht in der Schule unbefangen und gewinnbringend teilzunehmen. Gleiches gilt für in hiesiger Gesellschaft übliche Gepflogenheiten wie die Teilnahme an Geburtstagsfeiern oder anderen üblichen Veranstaltungen, die sich nicht mit dem sunnitischen Islam in Einklang bringen lassen. Die Eingrenzung in diesem Bereich birgt die Gefahr, dass das Kind nicht lernt, sich in einer multikulturellen Gesellschaft zurechtzufinden und andere Lebensweisen und Ansichten als selbstverständlich hinzunehmen und zu akzeptieren.

    Für den Bereich der Personensorge bestimmt § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich, dass der Wille des Kindes im Sinne eines partnerschaftlichen Erziehungsmodells in geeigneter Form zu berücksichtigen ist. Danach sollen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen, mit ihm Fragen der elterlichen Sorge besprechen, soweit dies nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, und Einvernehmen anstreben. Dadurch können sie das Ziel, ihr Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen, erreichen, zumal sich die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG entspringende Pflicht der Eltern, ihrem Kind Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen, damit es sich zu einer solchen eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, nicht nur auf das Kind bezieht, sondern den Eltern von Verfassungs wegen unmittelbar ihrem Kind gegenüber obliegt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris). Je mehr das Kind in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit reift, hat das Elterngrundrecht auf Erziehung (verbunden mit Anleitung, Überwachung, Lenkung und Formung) zurückzutreten. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass die Eltern dem Wunsch des Kindes stets folgen müssen, sondern nur, dass der Wille des Kindes bei der zu treffenden Pflege- und Erziehungsmaßnahme zu berücksichtigen ist. § 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB konkretisiert die Berücksichtigung des Kinderwillens in dem Sinne, dass es an der Entscheidungsfindung durch Gespräche zu beteiligen ist, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die seinem Entwicklungsstand entsprechen. Im Fall einer Verletzung dieser Kooperationspflicht kommen Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht (B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1626 BGB, Rn. 28).

    Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Mutter nicht den Willen und die Interessen Z## altersgerecht im Sinne des gesetzlich geregelten partnerschaftlichen Erziehungsmodells berücksichtigt. In ihrer Anhörung hat die Mutter vielmehr betont, dass ein Kind "noch keinen Selbstentscheidungswillen" habe und ihre Erziehung dahin gehe, bei den Kindern einen "schönen Charakter" auszubilden, der eine "Ichbezogenheit" ausschließe. Dass sie sich ihrer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG entspringenden Pflicht bewusst ist, ihrem Kind Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, ist für den Senat nach diesen Äußerungen nicht ersichtlich.

    c) Schließlich vermag die Mutter auch die Bindungen des Kindes zu seinem Vater nicht zu akzeptieren und erweist sich in hohem Maße als bindungsintolerant. Dass Z## seinen Vater liebt und er sich in dessen Haushalt wohl fühlt, nimmt sie nicht wahr. Vielmehr ist sie der Überzeugung, dass Z## bei dem Vater leidet und kindeswohlschädlichem Erziehungsverhalten ausgesetzt ist. Die Verhaltensauffälligkeiten in der Schule führt sie allein auf die Umgangszeit beim Vater zurück und gibt sogar gegenüber den Kindern an, dass ihnen die Kontakte zum Vater nicht gut täten. Dabei ist sie nicht in der Lage zu erkennen, dass Z## nicht unter dem Verhalten des Vaters leidet, sondern unter den Konflikten zwischen den Eltern und der Nichtwahrnehmung seiner Bedürfnisse durch die Mutter. Er vermisst den Vater und seinen Bruder in der für ihn langen Zeit, die er bei der Mutter verbringt. Anstatt den Interessen Z## entgegenzukommen, versucht die Mutter den Kontakt zum Vater weiter zu reduzieren. Sie ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Lebensweise der Eltern für die Kinder problematisch sei, Z## und S### sich nur bei ihr wohl fühlen können und zur Ruhe kommen. Aus diesem Grund will sie die Kinder auch in den letzten Wochen vor Schulbeginn in den Ferien bei sich haben.

    Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Wie das Jugendamt zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht unüblich, dass Kinder gerade bei Eltern mit so unterschiedlich praktizierenden Erziehungsstilen nach Umgängen auffällig reagieren und eine gewisse Zeit benötigen, um sich wieder umzustellen; dies zeigt in erster Linie, dass die Mutter Probleme mit dem Aufenthalt der Kinder beim Vater hat, lässt aber keinesfalls den Schluss zu, dass die Kinder beim Vater sich nicht wohl fühlen oder gar leiden.

    Auch die von ihr in Anspruch genommene Familieneinzelberatung hat der Mutter nicht vermitteln können, dass die Kinder eine hohe Anpassungsleistung auf Grund der unterschiedlichen Erziehungsstile erbringen müssen, und welche (elterlichen) Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Unterstützung der Kinder erforderlich sind.

    d) Eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Mutter aus eigenem Antrieb ist in naher Zukunft nicht zu erwarten, weil sich die Mutter trotz der gerichtlichen Auflage in dem angefochtenen Beschluss erst im Anhörungs- und Erörterungstermin des Senats am 4. Mai 2018 unter dem Druck des Verfahrens mit gemeinsamen Beratungsgesprächen einverstanden erklärt und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vater abgeschlossen hat. Auf Anregung des Senats soll Ziel der Gespräche insbesondere sein, wie es die Eltern mit ihren unterschiedlichen Lebens- und Erziehungsvorstellungen schaffen, sich wechselseitig zu akzeptieren und die Kinder aus Loyalitätskonflikten herauszuhalten sowie ihnen eine freie Entfaltung als eigene Persönlichkeiten zu ermöglichen. Damit die gemeinsame Beratung in einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle zu einer Verbesserung der Situation zwischen den Eltern und einer Entlastung der Kinder führen kann, erwartet der Senat von dem zuständigen Jugendamt, dass eine auf die speziellen Konflikte der Eltern fokussierte Beratungsstelle ausgewählt wird und ein Übergabegespräch zwischen dem/der zuständigen Jugendamtsmitarbeiter/in und dem Berater stattfindet, in dem der bisherige Verlauf der Situation zwischen den Eltern und den Kindern unter späterer Einbeziehung der Eltern übermittelt und bereits Ersttermine (ggfs. zunächst Einzeltermine) festgelegt werden. Ferner sollte eine Rückmeldung über den Verlauf der Gespräche an das Jugendamt erfolgen, damit dieses ggfs. Maßnahmen zum Schutz der Kinder - auch unter Einbeziehung des Familiengerichts - ergreifen kann.

    e) Sowohl die Verfahrensbeiständin als auch das Jugendamt haben sich dafür ausgesprochen, den Wünschen Z## zu folgen und ihm mehr Betreuungszeit beim Vater zu gewähren. Dafür spricht auch die Geschwisterbindung Z## zu seinem Bruder A## R###, die nach den Bekundungen des Kindes von größerer Bedeutung als die Beziehung zu seiner Schwester S### ist.

    Allerdings bedeutet dies nicht, dass entsprechend den Vorstellungen des Vaters das paritätische Wechselmodell anzuordnen wäre, denn es fehlt hierfür an der erforderlichen elterlichen Kooperation und an einem Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, juris).

    Vielmehr ist die Umgangsregelung unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte des Kindeswohls und mit vom Vater erklärter Zustimmung im Anhörungs- und Erörterungstermin am 4. Mai 2018 für Z## in der Weise anzuordnen, dass die bisherige Betreuungsregelung umzukehren und die Betreuungszeit des Vaters an der bisherigen Betreuungszeit der Mutter auszurichten ist. Dies berücksichtigt zum einen die Hochkonflikthaftigkeit in der Beziehung der Eltern und kommt zum anderen den Wünschen Z## nach mehr Betreuungszeit beim Vater sowie nach einem Zusammenleben mit dem Bruder entgegen. Die Reduzierung der Kontakte zur Mutter auf einen Sonntagsbesuch - wie es sich Z## in seiner Anhörung vor dem Senat vorgestellt hat - entspricht wiederum nicht den Bindungen des Kindes zu seiner Mutter, bei der er bisher überwiegend gelebt hat. Die Mutter würde in ihrer Erziehungsrolle entwertet und komplett aus dem Alltagsleben des Kindes entfernt werden, was ebenfalls der Entwicklung des Kindes schaden würde. Der Senat geht auch bei dieser reduzierten Betreuungszeit der Mutter davon aus, dass diese Z## Interessen an für ihn wichtigen Freizeitaktivitäten im Fußballverein unterstützt.

    5. Hinsichtlich der vierjährigen S### entspricht die von der Mutter angefochtene Umgangsregelung und Betreuungszeit beim Vater (noch) dem Kindeswohl, ist allerdings um einen Tag entsprechend der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung zu erweitern.

    S### hat sich vor dem Senat dahingehend geäußert, dass sie die Zeit zwischen den Umgängen beim Vater als zu lang empfindet. Dem kann durch die Einrichtung eines weiteren Umgangstages zwischen den Umgangswochenenden begegnet werden.

    a) Im Gegensatz zu Z## hat sich S### in ihrer Anhörung vor dem Senat stärker bei der Mutter positioniert und erklärt, dass sich an ihrer Situation nichts ändern soll. Auch will sie ihren großen Bruder nicht öfter sehen und kürzer bei dem Vater bleiben als Z##. Die Verfahrensbeiständin schätzte in ihrem Bericht vom 11. November 2017 ein, dass S### auf Grund ihres Alters der Mutter näher steht. Angesichts der zur Mutter stärker ausgeprägten Bindung, die der Senat auch aus den Äußerungen des Kindes herleitet, ist daher die Betreuungszeit hinsichtlich S### hauptsächlich bei der Mutter einzurichten.

    b) Die Umgangszeiten für den Vater sind entgegen der Auffassung der Mutter nicht zu reduzieren, auch wenn dem Kind eine hohe Anpassungsleistung bei dem Wechsel zwischen elterlichen Haushalten abverlangt wird. S### befindet sich bereits in starkem Maße in einem Loyalitätskonflikt, denn sie kennt die ablehnende Haltung der Mutter. Noch im November 2017 hat sie sich im Haushalt des Vaters gegenüber der Verfahrensbeiständin unbelastet gezeigt und geäußert, dass sie gerne beim Vater ist und gern auch länger. Im Mai 2018 äußerte sie von der Mutter gebracht gegenüber dem Senat, dass sie nicht einmal zusammen mit Z## mit dem Papa verreisen und sich heute auch nicht von ihm verabschieden will. Würde der Umgang S### mit dem Vater weiter reduziert werden, wäre dies ein Zeichen für S###, dass die Vorbehalte der Mutter zutreffen und die Zeit mit dem Vater nicht gut für sie ist. Es ist jedoch für die Entwicklung S### von besonderer Bedeutung, dass der Vater Einfluss auf ihre Erziehung nehmen und ihr den notwendigen Freiraum für ihre Persönlichkeitsentwicklung verschaffen kann. Wie sich dem Bericht der Verfahrensbeiständin vom 11. November 2017 entnehmen lässt, folgt die Mutter einer sehr strengen Moralerziehung, die auf viele Bereiche der Entwicklung des Mädchens Einfluss hat. So hat sich die Mutter in ihrer Anhörung angegeben, dass sie darauf achte, dass sich S### bedecke. Sie solle auch keine engen Hosen tragen, damit ihr Gesäß nicht zu sehen sei. Ihre Hoffnung sei, dass sich S### sie als Vorbild nehme; zum Tragen des Niqabs (wie die Mutter selbst es praktiziert) oder des Kopftuchs werde sie sie aber nicht zwingen. Zur Teilnahme S### am Sport- und Schwimmunterricht hat sich die Mutter trotz Nachfrage nicht geäußert. Diese Einstellung der Mutter lässt die begründete Befürchtung zu, dass sich S### ohne eine echte, aus ihrer eigenen Persönlichkeit entwickelte Wahlmöglichkeit an ihrer Mutter orientieren wird und sportlichen Aktivitäten nicht aufgeschlossen gegenüber treten kann. Gleiches gilt für "kulturelle Genüsse" wie Musik (z. B. Erlernen eines Instruments) und die Teilnahme am öffentlichen Leben. In der Anhörung S### ist deutlich geworden, dass das Mädchen insbesondere deshalb eine enge Bindung an die Großmutter mütterlicherseits hat, weil sie weiß, dass diese von der Mutter akzeptiert ist und sie mit ihr positiv empfundene Aktivitäten, wie das Singen, Reiten und den Spielplatzbesuch verbinden kann. Es ist daher wichtig, dass auch der Vater in seiner Umgangszeit S### kindgerechte Aktivitäten anbietet und ihr die Möglichkeit gibt, positive Erfahrungen in einem breiten gesellschaftlichen Umfeld zu machen, um S### zu befähigen als eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit zum gegebenen Zeitpunkt Wahlmöglichkeiten zu erkennen und eigene Entscheidungen selbst zu treffen.

    c) Die Umgangskontakte mit dem Vater sind in der Weise abgestimmt, dass S### in diesen Zeiten mit ihrem Bruder Z## und A## R### zusammen sein kann, um die Geschwisterbindung zu erhalten.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zu der Frage der Zulässigkeit einer amtswegigen Umkehr der Betreuungsregelung im Wege einer Umgangsregelung zuzulassen.

    Vorschriften§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB