Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189615

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.08.2016 – II-13 UF 251/13

    1. Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind bei der internen Teilung lediglich die Kosten, die dem Versorgungsträger im Vergleich zur externen Teilung zusätzlich entstehen; nicht umlagefähig sind die Kosten der Ermittlung des Ehezeitanteils, Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags.

    2. Zur Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des Zahlenwerks des Versorgungsträgers ermöglichen, sofern der Versorgungsträger höhere Teilungskosten als derzeit höchstrichterlich gebilligt (500 €) geltend macht.

    3. Das Gericht ist zur Schätzung der Teilungskosten ins Blaue hinein nicht verpflichtet, wenn der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.


    Oberlandesgericht Hamm

    13 UF 251/13

    Tenor:

    I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
    II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitere Beteiligte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

    1

    Gründe:

    2

    I.

    3

    Die am #.#.1969 geborene Antragstellerin und der am #.#.1967 geborene Antragsgegner heirateten am 5.5.1995. Der Scheidungsantrag ist am 13.9.2012 zugestellt und bei den beteiligten Versorgungsträgern sind Auskünfte über die von den Eheleuten erworbenen Anrechte in der Ehezeit, für die Zeit vom 1.5.1995 bis 31.8.2012, eingeholt worden.

    4

    Unter anderem hat die weitere Beteiligte zu 2) in ihrer Auskunft vom 17.4.2013 mitgeteilt, der Antragsgegner habe einen Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 96.435 € erworben und der Ausgleichswert werde mit 47.012,06 € vorgeschlagen. Hierbei seien Kosten der internen Teilung von 2.410,88 €, 2,5 % des Kapitalwertes von 96.435 €, zur Hälfte abgezogen. Die interne Teilung werde beantragt. Als Rechtsgrundlage für die Teilungskosten hat die weitere Beteiligte zu 2) Ziffer 2.6 ihrer Versorgungsausgleichsordnung benannt. Darin heißt es wie folgt:

    5

    „Die bei einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) berücksichtigungsfähigen Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) betragen 2,5 % des Kapitalwertes (Ziffer 2.1), mindestens aber 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und höchstens 100 % der monatlichen Bezugsgröße. Der kostenreduzierte Ausgleichswert ist der um die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Teilungskosten gekürzte Ausgleichswert.“

    6

    Weiterhin hat die weitere Beteiligte zu 2) vorgetragen, Aufwendungen im Rahmen der internen Teilung würden im Wesentlichen aus folgendem bestehen: 1. Allgemeine Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben, 2. Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben bei Betriebsrentnern/Versorgungsempfängern, 3. Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung Betriebsrentnern/Versorgungsempfängern. Die Teilungskosten sollten insbesondere die Kosten der Personalsachbearbeiter, Kosten der EDV, das Drucken und den Versand sowie den Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung abdecken. Kalkulatorisch koste die Sachbearbeiterstunde derzeit 64,54 €. Wie viele Facharbeiterstunden genau entstünden, könne naturgemäß nur geschätzt werden. Allein in der Anwartschaftsphase gehe sie - die Beteiligte zu 2) - von zusätzlich mindestens drei Sachbearbeiterstunden aus. In der Leistungsphase entstünden naturgemäß noch höhere Sachbearbeiterkosten. Bei ihr seien mittlerweile drei Sachbearbeiter, zwei Vollzeitkräfte sowie eine Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt, die ausschließlich für die betriebliche Altersversorgung einschließlich Versorgungsausgleich tätig seien. Bei Betriebsrentnern von rund 2.080 (Stand: April 2013) und einer monatlichen Arbeitszeit der drei Mitarbeiter von zusammen rund 487 Stunden ergäbe sich ein monatlicher Aufwand von rund 14,84 € pro Rentner nach folgender Formel: 487 : 2.080 = 0,23 x 64,54 €. Die Kosten würden durch die Pauschale nicht nur erreicht, sondern sogar erheblich überschritten. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 2) vom 17.4.2013 (Bl. 48 - 50 d. A.) Bezug genommen.

    7

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund hat die beteiligten Ehegatten durch am 19.11.2013 verkündeten Verbundbeschluss geschieden. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) ist im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 47.717,50 €, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen worden. Das Amtsgericht hat hierbei Teilungskosten in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

    8

    Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Höhe der Teilungskosten auf 1.000 € begrenzt. Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr Vorbringen in erster Instanz und trägt ergänzend vor, sie habe durch die Firma N GmbH den Ausgleichswert ermitteln lassen. Für einen interaktiven Mitarbeiterstamm habe die von ihr beauftragte Firma S GmbH, an der sie selbst zu 20 % beteiligt sei, einen monatlichen Betrag pro Person in Höhe von 2,33 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 2,77 €, ermittelt. Die Gewinnausschüttung der Firma S GmbH für das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von anteilig 137.622,79 € für sie - die weitere Beteiligte zu 2) - könne auf die geltend gemachten Stammsatzkosten keine Auswirkung haben. Die weitere Beteiligte zu 2) verweist ferner auf eine Stellungnahme der Firma N vom 23.11.2015, wonach die gesamten Kosten nach Abzinsung zum 28.2.2013 3.221,56 € betrügen, weshalb sich wegen Überschreitung des Höchstbetrages nach der Teilungsanordnung von 2.695 € eine weitere Darlegung der Mischkalkulation erübrige.

    9

    Die weitere Beteiligte zu 2) beantragt,

    10

    den Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 19.11.2013 - 103 F 3674/12 - ihr zugestellt am 22.11.2013 insoweit abzuändern, als im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E Stadtwerke AG (E), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 47.012,06 €, bezogen auf den 31.8.2012 übertragen wird.

    11

    Die Antragstellerin beantragt,

    12

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    13

    Die Antragstellerin trägt vor, die weitere Beteiligte zu 2) habe die Teilungskosten weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Die verwandten Rechengrößen seien nicht nachvollziehbar und würden mit Nichtwissen bestritten. Das von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommene Gutachten aus einem anderen Verfahren betreffe einen Einzelfall und könne im hiesigen Verfahren nicht verwandt werden.

    14

    Die anderen Beteiligten haben zu der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) nicht Stellung genommen und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

    15

    Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen und Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben. Mit weiterem Beschluss vom 22.2.2016 hat der Senat unter Einräumung einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit u.a. ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Ansatz von Teilungskosten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (voraussichtlich Sommer 2016) abgestellt werden müsse und nicht, wie in der Berechnung vom 4.12.2015 zugrunde gelegt, bereits auf den 28.2.2012. Denn, wenn - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 € in Ansatz gebracht würden, müsse der Versorgungsträger dem Gericht darlegen, warum die Mischkalkulation ansonsten nicht aufgehe. Hierzu müsse der Versorgungsträger eine quantifizierbare Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-) Kosten der internen Teilung zur Prüfung zukommen lassen, was bisher nicht geschehen sei. Weiterhin würden Angaben zu den im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten, und zwar bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle, fehlen.

    16

    Die weitere Beteiligte zu 2) vertritt in ihrer Stellungnahme vom 14.3.2016 die Auffassung, dass dann, wenn der Abzinsungszeitraum kürzer sei, im Ergebnis die Teilungskosten sogar höher als bei einem längeren Abzinsungszeitraum seien. Die vom Senat erwartete quantifizierbare Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten der internen Teilung könne nur manuell vorgenommen werden, was unter Berücksichtigung des zeitlichen als auch finanziellen Aufwandes unangemessen sei. Die weitere Beteiligte zu 2) rügt ferner, dass der Senat sich nicht mit dem Gutachten der Firma C GmbH auseinandergesetzt habe, das in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholt worden ist.

    17

    II.

    18

    Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.

    19

    1.

    20

    Die weitere Beteiligte zu 2) ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil sie durch den Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts mit einem höheren Ausgleichswert als von ihr vorgeschlagen in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Ein Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschl. vom 09.1.2013 – XII ZB 550/11FamRZ 2013, 612).

    21

    Die Beschränkung der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) auf das bei ihr bestehende Anrecht ist zulässig. Nur dieses Anrecht ist nach Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Teilanfechtung ist möglich, weil nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht zum Versorgungsausgleich die Teilung jeweils innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504/10FamRZ 2011, 547).

    22

    2.

    23

    Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Vergeblich macht die weitere Beteiligte zu 2) höhere als die vom Amtsgericht auf 1.000 € pauschalierte Teilungskosten geltend.

    24

    Nach § 13 VersAusglG dürfen die bei der internen Teilung entstehenden Kosten des Versorgungsträgers umgelegt werden. Die entstehenden Kosten sind jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Dies bedeutet, dass der hälftige Ehezeitanteil, der Ausgleichswert, um die hälftigen Teilungskosten zu kürzen ist.

    25

    Verrechnet werden dürfen allerdings nicht alle im Zusammenhang mit der Teilung anfallenden Kosten. Weil eine Verrechnung von Teilungskosten lediglich für die interne Teilung geregelt ist, kann es sich lediglich um Kosten handeln, die dem Versorgungsträger bei der internen Teilung im Vergleich zu der externen Teilung zusätzlich entstehen (Dose, BetrAV 2014, 433, 440). Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils hiervon nicht erfasst sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Neben den Kosten für die Wertermittlung sind auch die Kosten für die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags nicht umlegbar (§ 150 Abs. 3 FamFG; Veit/Groß, BetrAV 2011, 52). Ersetzt verlangt werden kann der gesamte Aufwand, der dem Versorgungsträger durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entstehen. Hierzu zählen auch die Folgekosten der Teilung, also das Einrichten und Führen des Bestandskontos für den Ausgleichsberechtigten einschließlich der Verwaltung in der Leistungsphase (Norpoth in Ermann, BGB, § 13 Rdn. 2; Veit/Groß, BetrAV 2011, 552, 53).

    26

    Den Umfang der Kosten und deren Angemessenheit kann der Versorgungsträger im einzelnen in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. Aber auch eine Pauschalierung der Teilungskosten ist möglich. Für eine solche Pauschalierung der Teilungskosten kommen vor allem ein Ansatz von Stückkosten für jedes auszugleichende Anrecht, ein Prozentsatz von dem Ausgleichswert oder eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten in Betracht. Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat für eine Pauschalierung der Teilungskosten jedes eigenständigen Anrechts einen einmaligen Höchstbetrag von 500 € akzeptiert (BGH, Beschl. vom 1.2.2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610). Ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € gewährleistet in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz (BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 ff.).

    27

    Für den Fall, dass - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 € geltend gemacht werden und der Versorgungsträger die Obergrenze von 500 € für nicht auskömmlich hält (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913; BGH, Beschl. vom 25.03.2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916), ist vom Versorgungsträger genau darzulegen, warum die Mischkalkulation des Versorgungsträgers ansonsten nicht aufgeht. Denn nach den gerade zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist eine „Sozialkomponente in die Teilungskosten mit eingebaut“ (so auch Voucko-Glockner, NZFam 2015, 628, 629), und zwar dergestalt, dass sich die Angemessenheitsprüfung auch daran zu orientieren hat, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte stärker mit Teilungskosten belasten kann, um die geringen ansetzbaren Teilungskosten bei geringwertigen Anrechten auszugleichen (Mischkalkulation; vgl. BGH, a .a. O. sowie Voucko-Gloockner, a. a. O.).

    28

    Das Gericht, das nach § 26 FamFG die Angemessenheit der Teilungskosten von Amts wegen zu prüfen hat, ist berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte erläutern zu lassen und nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des mitgeteilten Zahlenwerks ermöglichen (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 6.7.2015 - 6 UF 16/15 - BeckRS 2015, 16504). Kommt der Versorgungsträger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu Lasten des Versorgungsträgers mit der Folge, dass Teilungskosten nur pauschaliert berücksichtigt werden können.

    29

    Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Teilungskosten ausgeschlossen. Die Teilungskosten können nicht auf der Grundlage von Nr. 2.6 der Versorgungsausgleichsordnung der weiteren Beteiligten zu 2) vom 22.12.2009 berechnet werden, wonach der Mindestwert der Teilungskosten ausgehend von der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV im Jahre 2012 von 2.625 € 262,50 € und der Höchstwert 2.625,00 € beträgt. Trotz Hinweises des Senats vom 23.2.2016 auf die höchstrichterlichen Anforderungen zur Darlegung konkreter Teilungskosten und der im vorliegenden Fall erforderlichen ergänzenden Ausführungen hat die weitere Beteiligte zu 2) nämlich nicht hinreichend nachvollziehbar und durch den Senat überprüfbar vorgetragen. Nicht ansatzweise hat die weitere Beteiligte zu 2) in der Stellungnahme vom 14.3.2016 den Hinweisen des Senats Rechnung getragen. Eine quantifizierbare Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-) Kosten fehlt, zumal kleinere Anrechte nach Nr. 4 der Versorgungsausgleichsordnung sogar extern geteilt werden sollen und bzgl. dieser Anrechte daher nur minimale Kosten der Teilung anfallen. Weiterhin fehlen Angaben zu den im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten. Durch den pauschalen Hinweis auf das in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten, das Gutachten der Firma C GmbH, wird die weitere Beteiligte zu 2) von ihrer Darlegungslast nicht befreit. Unklar ist bereits, worauf die weitere Beteiligte zu 2) Bezug nehmen will. Keine der gutachterlichen Feststellungen bzw. Annahmen macht sich die weitere Beteiligte zu 2) zu eigen. Zu den vom Senat geforderten weiteren Angaben lässt sich ohnehin dem Gutachten überprüfbar nichts entnehmen. Wie sich nämlich aus dem Gutachten ergibt, erfolgte lediglich eine pauschale Begutachtung anhand der in der Gerichtsakte des anderen Verfahrens enthaltenen Unterlagen. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, eine abschließende Überprüfung sei ohne ergänzende Auskünfte und Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (Seite 31 des Gutachtens, Bl. 253 d. A.). Es erscheine nicht plausibel, dass über die Verrechnungssätze nur die im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung umlagefähigen Mehraufwendungen als Teilungskosten umgelegt würden. Im Wege einer überschlägigen Betrachtung sei der Stundensatz von 58,92 € um einen Abschlag von 44,46 % zu bereinigen. Auch unter Einbeziehung dieses Gutachtens genügt die weitere Beteiligte zu 2) ihrer Darlegungslast nicht. Die weitere Beteiligte zu 2) ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nach § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG, die Teilungskosten einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen (vgl. hierzu Norpoth, a.a.O., § 13 Rdn. 5), nicht hinreichend nachgekommen, was zu ihren Lasten geht. Zu einer Schätzung ins Blaue hinein ist der Senat nicht verpflichtet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. vom 6.7.2015, a.a.O.). Auch besteht kein Raum für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Solange ein Beteiligter bereits seiner Darlegungslast nicht genügt, verbietet es sich, ein ggfls. für die weiteren Beteiligten - hier insbesondere die Ehegatten - kostenpflichtiges Gutachten einzuholen.

    30

    Unter Anwendung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius ist es dem Senat verwehrt, die Teilungskosten auf 500 € zu begrenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 8.1.2016 - 13 UF 162/15; vgl. BGH, NJW 1986, 185). Es bleibt damit bei den vom Amtsgericht berücksichtigten Teilungskosten in Höhe von insgesamt 1.000 €, die hälftig beim Ausgleichswert in Abzug gebracht worden sind.

    31

    III.

    32

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.

    33

    Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, S. 2 FamGKG und berücksichtigt, dass nur ein Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

    34

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).

    RechtsgebieteVersAusglG, FamFGVorschriften § 13 VersAusglG, § 220 Abs. 4 FamFG