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  • 26.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113438

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 01.06.2011 – 12 W 143/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    12 W 143/11

    In der Grundbuchsache
    ...
    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gerken,
    den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lesting und
    die Richterin am Amtsgericht Biernoth
    am 1. Juni 2011
    beschlossen:

    Tenor:
    Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nordenham - Grundbuchamt- vom 11.4.2011 wird aufgehoben.

    Das Amtsgericht Nordenham - Grundbuchamt- wird angewiesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Eigentumsumschreibung vom 18.2.2011 nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei.

    Der Beschwerdewert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

    Gründe
    I.

    Die Beteiligten leben in Trennung. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Stadland. Sie haben am 17.8.2010 vor dem Amtsgericht Nordenham (4 EF 36/19 UEUK) im Rahmen eines Unterhaltsprozesses einen Vergleich geschlossen. Inhalt des Vergleichs war neben dem nachehelichen Unterhaltsverzicht und Bestimmungen zum Güterrecht unter anderem die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2) an den Beschwerdeführer. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.2.2011 auf Umschreibung des Grundbuchs hat das Amtsgericht Nordenham mit Zwischenverfügung vom 22.3.2011 zunächst bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens ausgesetzt. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 11.4.2011 hat das Amtsgericht Nordenham darauf hingewiesen, dass der geschlossene Vergleich im Hinblick auf § 1585c Abs. 3 BGB unwirksam sei. Der dagegen eingelegten Beschwerde vom 14.4.2011 hat das Amtsgericht Nordenham mit Beschluss vom 12.5.2011 nicht abgeholfen.

    II.

    Die gemäß §§ 71 ff GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

    Die im Rahmen des Vergleichs in dem Unterhaltsprozess vereinbarte Eigentumsübertragung ist formell wirksam.

    Nach § 1585c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585 c Satz 2 BGB). § 127 a BGB findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird (§ 1585 c Satz 3) BGB. Streitig ist, ob auch in isolierten Familienverfahren Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung in Form eines gerichtlichen Vergleichs (§ 127a BGB) formwirksam abgeschlossen werden können (vgl. zum Meinungsstand Steiniger, Viefhues FPR 2009, 114(116)). Der Wortlaut des § 1585 c Satz 3 BGB spricht für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 127 a BGB. Die Bedeutung des in diesem Zusammenhang streitigen Wortes "auch" kann grammatikalisch nur als Klarsteilung und Absicherung des Anwendungsbereichs des § 127 a BGB verstanden werden. § 127 a BGB selbst sieht keine Einschränkung vor. Vielmehr besteht Einigkeit darüber, dass § 127 a BGB auch für einen Vergleich anwendbar ist, dessen Gegenstand nicht mit dem Gegenstand des anhängigen Verfahrens identisch ist, aber mit diesem in innerem Zusammenhang steht (vgl. Billhardt FamRZ 2008, 748, MüKo- Maurer BGB 5. A. 2010 § 1585 c Rn 10). Ein solcher innerer Zusammenhang ist hier gegeben. Wäre Satz 3 als Erweiterung der nach § 1585 c Satz 2 zulässigen Form gemeint (vgl. Bergschneider FamRZ 2008, 748), hätte die gesetzliche Formulierung vielmehr heißen müssen, § 127 a ZPO findet "nur" auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einer Ehesache protokolliert wird.

    Im vorliegenden Fall wirkt sich der intensiv geführte Streit im Übrigen nicht aus. Die Gegenansicht, die verlangt, dass die Vereinbarung in einer Ehesache protokolliert werden muss, begründet dies mit dem Schutzzweck der Norm (vgl. Palandt-Brudermüller BGB 70. A. 2011 § 1585c Rn 5). Dieser könne nur dort gewährleistet werden, wo im gerichtlichen Verfahren Anwaltszwang bestehe. Dem ist aber ebenso genüge getan, wenn bei der Protokollierung des Vergleichs im Rahmen des isolierten Familienverfahrens beide Seiten anwaltlich vertreten waren. Dies war hier der Fall.

    Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 30, 131 Abs. 3, 7 KostO. Die Bemessung des Beschwerdewertes orientiert sich an der Wertbestimmung des übertragenen Miteigentums, die das Amtsgericht Nordenham am 26.8.2010 getroffen hat.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 127a BGB § 1585c BGB