· Nachricht · Zeugnisverweigerungsrecht
Wer übt das Zeugnisverweigerungsrecht für ein Kind aus, wenn ein Elternteil beschuldigt ist?
Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht für denjenigen, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt ist. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil Beschuldigter ist.
Gem. § 52 Abs. 2 StPO gilt: Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts (ZVR) keine genügende Vorstellung, dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.
Es gibt keine feste Altersgrenze für die Verstandesreife. Bei einem 7-Jährigen wird die Verstandesreife i. d. R. fehlen (BGH NJW 60, 1396), bei einer normal entwickelten 14-Jährigen wird sie regelmäßig vorliegen (BGH NJW 65, 1870). Bei fehlender Verstandesreife muss das FamG gem. § 1809 BGB einen Ergänzungspfleger bestellen, der – ergebnisoffen – über die Ausübung des ZVR entscheidet. Das FamG muss dabei nicht prüfen, ob die Verstandesreife fehlt (BGH FamRZ 20, 1197). Etwas anderes kann nur gelten, wenn das betroffene Kind offensichtlich über eine ausreichende Verstandesreife verfügt.
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