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  • 26.03.2018 · Fachbeitrag · VKH

    VKH für alle Gebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    | Der BGH hat – anwaltsfreundlich – Folgendes entschieden: Schließen die Beteiligten in einer selbstständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch darauf, dass die ihm bewilligte VKH unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren inklusive der regelmäßig anfallenden sog. Differenzgebühren erweitert wird (BGH 17.1.18, XII ZB 248/16, Abruf-Nr. 199698 ). |