20.03.2018 · Nachricht · VKH
Erneuter Antrag auch nach Ablehnung des ersten Antrags möglich
VKH wird oft aufgehoben, weil ein Beteiligter absichtlich oder grob nachlässig unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die falschen Angaben kausal für die Bewilligung waren. Der BGH hat erneut klargestellt, dass der Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO es aber nicht hindert, VKH anschließend erneut mit zutreffenden Angaben zu beantragen (BGH 10.1.18, XII ZB 287/17, Abruf-Nr. 199641 ).
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