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  • · Nachricht · Verfassungsbeschwerde

    Individualverfassungsbeschwerden zu elterlichem Umgangsrecht unzulässig

    | Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat Individualverfassungsbeschwerden zum Umgangsrecht eines von der Kindesmutter getrennt lebenden Vaters mit seinem minderjährigen Kind als unzulässig zurückgewiesen und die zugehörigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (VerfGH NRW 6.6.19, VerfGH 3/19, VerfGH 4/19). |

     

    Der Beschwerdeführer (V) beanstandete im Wesentlichen, das AG habe bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung sein Elternrecht, den Gleichheitsgrundsatz, die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es durch die Verfahrensdauer in dem einstweiligen Anordnungsverfahren und in einem parallel dazu geführten Hauptsacheverfahren seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht beachtet.

     

    Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die von V begehrte inhaltliche Überprüfung der einstweiligen Anordnung des AG war unzulässig. Das AG musste bei seiner Entscheidung in inhaltlicher (materieller) Hinsicht die bundesrechtlichen Vorschriften des BGB über den Umgang der Eltern mit ihrem Kind anwenden. Das Gesetz über den VerfGH NRW schließt indes eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts durch Behörden oder Gerichte des Landes aus.

     

    Soweit der V sich gegen die Verfahrensdauer vor dem AG wandte und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügte, erwies sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil der V insoweit den in der für das amtsgerichtliche Verfahren einschlägigen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg (Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde, Anhörungsrüge) nicht ausgeschöpft hatte.

     

    Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.6.19

     

    Quelle: ID 45979020