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  • 13.12.2016 · Fachbeitrag · Verfahrenswert

    Antrag, der Veräußerung der Immobilie zuzustimmen

    | Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG i. V. m. § 38 GNotKG. Entscheidend ist der Wert des Anteils der Mitberechtigung des Zustimmungspflichtigen – vorliegend 1/2 (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 14, 1225). Gem. § 38 GNotKG sind bei der Wertberechnung auf der Immobilie lastende Schulden nicht abzuziehen (OLG Frankfurt 9.9.16, 5 WF 168/16, Abruf-Nr. 189703 ). |