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  • · Fachbeitrag · Vereinfachtes Verfahren

    Kein vereinfachtes Verfahren bei anhängiger Mahnsache

    | Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mahnverfahren mit teilweise identischem Streitgegenstand (noch) anhängig ist. Dies hat das OLG Dresden (28.11.18, 18 WF 1120/18, Abruf-Nr. 206104 ) entschieden. |

     

    Gem. § 249 Abs. 2, 2. Alt FamFG ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Diese erfolgreiche Rüge führt dazu, dass der Antrag zurückgewiesen wird, § 252 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG. Eine solche Zurückweisung hindert einen neuen Antrag aber nicht, wenn die anderweitige Anhängigkeit beseitigt ist.

     

    Ein gerichtliches Verfahren, das auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist, kann sein ein