· Fachbeitrag · Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt kann trotz Eheannulierung in Italien geltend gemacht werden
von RiAG Martina Erb-Klünemann, Hamm
Die Nichtigerklärung einer Ehe durch ein ausländisches Gericht beeinflusst die Geltendmachung von Trennungsunterhalt nach deutschen Recht nicht. Deswegen ist das in Deutschland betriebene Trennungsunterhaltsverfahren mangels Vorgreiflichkeit nicht auszusetzen, um die Entscheidung eines italienischen Gerichts zum Annullierungsantrag abzuwarten, so der BGH.
Sachverhalt
Der Ehemann M und die Ehefrau F schlossen ihre Ehe 2017 in einer italienischen Kirche, sogen. Konkordatsehe. 2022 erklärte ein italienisches Interdiözesanes Kirchengericht auf Antrag des M die Nichtigkeit der Ehe und der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung. M beantragte beim italienischen Appellationsgericht in einem sog. Delibationsverfahren die zivilrechtliche Wirksamerklärung der kirchengerichtlichen Nichtigkeitserklärung.
Im Juli 2024 beantragt F bei gewöhnlichem Aufenthalt der Eheleute in Deutschland beim AG Trennungsunterhalt. M wendet sich gegen seine Zahlungspflicht, da von der Nichtigkeit der Ehe auszugehen sei.
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