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  • 19.06.2018 · Fachbeitrag · Prozessvergleich

    Verlängerung der Widerrufsfrist ohne Gericht

    | Parteien können eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern, wenn diese noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall ist eine Mitwirkung des Gerichts nicht erforderlich. Hierfür spricht auch, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte (BGH 19.4.18, IX ZR 222/17, Abruf-Nr. 201454 ). |