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  • · Fachbeitrag · Namensrecht

    Auswirkungen der Adoption auf den als Beinamen zum Ehenamen geführten Geburtsnamen

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 S. 4 BGB widerrufen (BGH 17.8.11, XII ZB 656/10, FamRZ 11, 1718, Abruf-Nr. 113223).

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen Auswirkungen einer Adoption. Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene Ha., hatte bei der Eheschließung den Geburtsnamen Sch. ihres Ehemannes als Ehenamen angenommen. Später hat sie dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen vorangestellt. Sie führte seitdem den Namen Ha.-Sch. Durch Beschluss wurde sie von dem 1945 geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. erhält. Die Betroffene möchte nach der Adoption den Namen Ha.-Sch., geborene We. führen. Der Standesbeamte hat die Sache über den Beteiligten zu 2 dem AG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Standesbeamten angewiesen, den Familiennamen der Betroffenen mit We.-Sch., geborene We. zu führen. Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Betroffenen blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Instanzgerichte haben den Standesbeamten im Vorlageverfahren nach § 49 Abs. 2 PStG zu Recht angewiesen, für die Betroffene den Namen We.-Sch., geborene We. zu führen. Die Betroffene und ihr Ehemann haben bei ihrer Eheschließung dessen Geburtsnamen Sch. zum Ehenamen bestimmt. Dieser Ehename der Betroffenen hat sich seitdem nicht geändert.