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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Auswirkungen eines sofortigen Anerkenntnisses auf die Kostenentscheidung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach sofortigem Anerkenntnis richtet sich nach § 58 FamFG.
    • 2.Beim Ehegattenunterhalt gibt der Unterhaltsschuldner nur dann Anlass zum Klageverfahren, wenn er bei laufender Unterhaltszahlung in vereinbarter Höhe der außergerichtlichen Aufforderung zur für ihn kostenfreien Titulierung nicht nachkommt, § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG .

    (KG 1.3.11, 13 UF 263/10, FamFR 11, 284, Abruf-Nr. 113435)

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind verheiratete Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Außergerichtlich hatten sich die Beteiligten auf einen vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Trennungsunterhalt geeinigt. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben unter Fristsetzung auf, eine vollstreckbare notarielle Urkunde über den vereinbarten Ehegattenunterhalt zur Verfügung zu stellen. Sie kündigte an, anderenfalls eine gerichtliche Titulierung zu erwirken. Nach fruchtlosem Fristablauf hat die Antragstellerin ein Verfahren eingeleitet, in dem sie monatlichen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Der Antragsgegner hat den Anspruch anerkannt. Das AG hat den Antragsgegner durch Anerkenntnisbeschluss entsprechend verpflichtet und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die zulässig, aber unbegründet ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist nach § 58 ff. FamFG statthaft, weil es sich um eine Endentscheidung handelt und die Regelungen der ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht anwendbar sind.