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  • · Fachbeitrag · Kosten

    Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar.
    • 2. Schließen die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung, ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gem. § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren in § 243 S. 2 FamFG als Regelbeispiele in aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

    (BGH 28.9.11, XII ZB 2/11, FamRZ 11, 1933, Abruf-Nr. 113650)

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Höhe der von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs. Im Vergleich hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt von 497 EUR sowie rückständigen Unterhalt zu zahlen. Verlangt worden waren 549 EUR. Der Vergleich enthält weder eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentragung.

     

    Das AG hat dem Antragsgegner 4/5 und der Antragstellerin 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt und dabei im Wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Verlierens abgestellt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.