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  • · Fachbeitrag · Güterrecht

    Belegvorlagepflicht im Zugewinnausgleich

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht,BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Der BGH hat den Streit über den Umfang der Belegvorlagepflicht nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über den Zugewinnausgleich (ZGA) nur noch über die Pflicht des Antragsgegners M, weitere Belege hinsichtlich eines Anteils an einer GbR vorzulegen. Sie heirateten am 21.6.03 und trennten sich am 27.2.16. Der Scheidungsantrag ist dem M am 24.11.16 zugestellt worden. Durch Gesellschaftsvertrag vom 22.4.16 wurde die I. & W. GbR (GbR) gegründet, deren Gesellschafter der M ist. Er hat erklärt, dass er den Wert seines Anteils an der GbR nicht kenne. Ob ein Jahresabschluss 2016 für die GbR erstellt wurde, ist streitig. Das AG hat den M verpflichtet, die Auskunft bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Die Rechtsbeschwerde des M führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das OLG (BGH 1.12.21, XII ZB 472/20, Abruf-Nr. 227390).

     

    Entscheidungsgründe

    Im ZGA-Verfahren kann jeder Ehegatte vom jeweils anderen Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es maßgeblich ist, um das Endvermögen (EV) zu berechnen, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Nach S. 2 der Norm sind auf Anforderung Belege vorzulegen. § 1379 BGB definiert den Begriff des Belegs nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der Berechtigte die Angaben des Verpflichteten besser überprüfen kann (BT-Drucksache 16/10798, 18). Belege sind alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl., BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem Jahresabschluss der GbR handelt es sich um einen Beleg i. d. S. (BGH 21.11.18, XII ZB 351/18, FK 19, 122).