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  • · Fachbeitrag · FGG/FamFG

    Folgen der Erledigung einer FGG-Hauptsache

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags (BGH 8.6.11, XII ZB 245/10, FamRZ 11, 1390, Abruf-Nr. 112662).

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter. Diese und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten durch notariellen Erbvertrag vereinbart, sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1) als Nacherbin einzusetzen. Die Beteiligte zu 1) hat nach dem Tod des Vaters die Nacherbschaft ausgeschlagen und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Insoweit hat sie beim AG die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den Aufgabenkreis Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Tochter des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen beantragt. Das AG hat die Beteiligte zu 2) zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Erbschaftsangelegenheiten nach dem verstorbenen Ehemann der Betroffenen bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) im Namen der Betroffenen und im eigenen Namen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Beschränkung des Aufgabenkreises auf die Regelung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter der Betroffenen. Das LG hat die Beschwerden zurückgewiesen, wogegen die Beteiligte zu 1) Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Zwischenzeitlich hat das AG den angegriffenen Beschluss über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgehoben.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Angelegenheit in der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis eines Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands ist nicht mehr gegeben (BGH FGPrax 11, 39; MüKo/Koritz, ZPO, 3. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3).