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  • · Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht

    Fristberechnung bei sog. rückwärtslaufenden Wochenfristen

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Das Familiengericht muss den Termin in einer Scheidungssache so bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an BGH FamRZ 12, 863).
    • 2. Zur Fristberechnung bei sog. rückwärtslaufenden Wochenfristen.
     

    Sachverhalt

    Das AG hat mit Verfügung v. 20.12.10 im Scheidungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.1.11 bestimmt, wobei die Ladung der Antragstellerin (Ehefrau) am 31.12.10 zugegangen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Antragstellerin einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn überreicht, der vom Anwalt des Ehemannes als zugestellt entgegengenommen worden ist.

     

    Mit Beschluss vom 18.2.11 hat das AG den Stufenantrag auf Zugewinnausgleich als unzulässig zurückgewiesen, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.