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  • · Fachbeitrag · Familienstreitsache

    Bedeutung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    | In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nicht selbstständig anfechtbar. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin F hatte gegen die Antragsgegner, ihre Tochter T und ihren Schwiegersohn S Zahlungsansprüche aufgrund eines von T und S als Mieter und der F und ihres Ehemanns M als Vermieter geschlossenen Mietvertrags 2014 geltend gemacht. F hatte behauptet, dass es sich bei dem vermeintlichen Mietvertrag um eine Vereinbarung über die Rückzahlung eines Darlehens über 100.000 EUR gehandelt habe, für das man das Formular eines Einheitsmietvertrags benutzt habe. S und T hatten beantragt, den Zahlungsantrag zurückzuweisen und im Wege einer unbedingten Widerklage gegen den M als Drittwiderantragsgegner festzustellen, dass diesem keine Ansprüche aus einem Darlehensvertrag aus 2014 über 100.000 EUR gegen S und T zustehen.

     

    Nach Rücknahme des Antrags der F hat das AG dem Drittwiderantrag von S und T gegen den M stattgegeben. Dagegen hat der M Beschwerde eingelegt. Im Verfahren haben S und T mit einer gegen die F gerichteten isolierten Drittwiderklage die Freistellung beantragt, dass dieser keine Ansprüche aus dem Vertrag aus 2014 zustehen. Nachdem der M in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde zurückgenommen hat, hat das OLG ihn seines Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. In einem noch am selben Tag beim OLG eingegangenen Schriftsatz haben S und T erfolglos beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und über die isolierte Drittwiderklage der F zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (BGH 13.11.19, XII ZB 248/19, Abruf-Nr. 213212).