· Nachricht · Editorial
Vertrauen schützen – Rechtsstaat stärken
Die jüngste Entscheidung des BGH zur Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 VBVG a. F. wird die Diskussion im Betreuungsrecht langfristig prägen (11.2.26, IV AR (VZ) 6/25). Der BGH beruft sich auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts gem. § 48 VwVfG und öffnet das Betreuungsrecht für Leitlinien aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Beteiligten stritten darüber, ob eine Berufsbetreuerin aufgrund ihrer Ausbildung und Zusatzqualifikationen der höheren Vergütungstabelle C oder lediglich der Tabelle B zuzuordnen ist und ob der ursprüngliche Feststellungsbescheid zugunsten der Tabelle C deshalb rechtswidrig war.
Weiterer Streitpunkt war, ob für die Rücknahme dieses Feststellungsbescheids überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage existiert:
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