· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Stufenanträge: Was ist nach erteilter Auskunft zu tun?
Oft herrscht Unsicherheit darüber, wie zu verfahren ist, wenn bei Stufenanträgen Auskunft erteilt worden ist.
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Nach erteilter Auskunft haben beide Seiten die Auskunftsstufe im Rahmen eines Stufenantrags für erledigt erklärt. Anwalt A hat einen bezifferten Antrag gestellt, aber zugleich beantragt, im Übrigen den Auskunfts- und Beleganspruch aus der ersten Stufe aufrechtzuerhalten, soweit noch nicht erledigt. RA R des M meint, deswegen sei die Auskunftsstufe noch nicht erledigt. Wie muss der A reagieren? |
Im Stufenverfahren ist für die jeweiligen Anträge Stufe für Stufe zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu entscheiden. Ist die Auskunftsstufe erledigt, kann der Antragsteller (ASt) in Stufe zwei einen bezifferten Antrag stellen, der Antragsgegner (AG) kann sich auf einen Terminsantrag beschränken (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 361). In beiden Anträgen liegt schlüssig die Erklärung, dass die Auskunftsstufe erledigt sei. Es handelt sich nicht um eine Erledigungserklärung i. S. d. § 91a ZPO. Dies gilt aufgrund der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht aus § 235 FamFG und der Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§ 243 FamFG; dazu Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 58.44).
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