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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    So können einstweilige Anordnungen außer Kraft gesetzt werden

    Eine einstweilige Anordnung gilt grundsätzlich unbefristet, sofern das Gericht diese nicht ausdrücklich im Entscheidungstenor befristet. Im Übrigen treten einstweilige Anordnungen bei Wirksamkeit einer anderweitigen Regelung außer Kraft, § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG.

     

    Beispiel

    Die F hat im September 24 während der Trennungszeit eine einstweilige Anordnung (eA) gegen den M auf Zahlung von Ehegattenunterhalt erwirkt. Noch während der Trennungszeit nimmt sie eine Teilzeitstelle an und lässt sich ihren Verdienst hälftig anrechnen. Nach Ablauf des Trennungsjahres rechnet der M der F fiktives Einkommen aus Vollzeit zu und reduziert erneut die Zahlung. Der RA der F fragt sich, ob er aus der eA in voller, also ursprünglicher Höhe vollstrecken kann?

     

    Eine eA in Unterhaltssachen stellt insoweit eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dar, als durch sie der volle Unterhalt zugesprochen werden kann. Allerdings soll es geboten sein, eine Befristung vorzusehen, wenn das Verfahren Trennungsunterhalt betrifft (Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis, Rn. 190).