· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Ist von der VKH der Abschluss eines Vergleiches umfasst?
| In Familiensachen spielt die VKH eine große Rolle. Ab einem Gegenstandswert von 5.000 EUR sind die VKH-Gebühren aus der Staatskasse für Anwälte niedriger als die Regelgebühren. Umso wichtiger ist es, dass alle angefallenen Gebühren mit der Staatskasse abgerechnet werden können. |
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Im Umgangsverfahren hat das Gericht der Kindesmutter (M) VKH bewilligt und ihren Anwalt beigeordnet. Ein vom Gericht im schriftlichen Verfahren unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde angenommen und vom Gericht genehmigt. Der RA hat vergessen zu beantragen, die VKH auf den Vergleich zu erstrecken. Kann er die Einigungsgebühr trotzdem noch mit der Staatskasse abrechnen? |
Die VKH-Bewilligung verhindert, dass beigeordnete Anwälte ihre Vergütung im Rahmen der Beiordnung gegen den Mandanten geltend machen können, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Sie umfasst die Verfahrens-, Termins-, (selten) Beweisaufnahme- und Einigungsgebühr (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 48 RVG Rn. 125 ff.). Die Tätigkeiten des Anwalts müssen sich auf das Verfahren beziehen, für das die VKH-Bewilligung erteilt wurde.
Besonderheiten gelten beim Mehrvergleich. Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung eines Anwalts in einer Ehesache auch darauf, eine Vereinbarung für die dort wiedergegebenen Verfahrensgegenstände abzuschließen. Insoweit bedarf es keines Erstreckungsantrags.
Bei einem Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen oder bei nicht in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenständen ist die VKH-Erstreckung zu beantragen (BAG 11.2.25, 4 AZB 26/24, juris); dies erfolgt nicht stillschweigend (BGH NJW 04, 2595). Ein solcher Mehrvergleich umfasst nicht nur Gegenstände, für die ein Anwalt bereits beigeordnet ist (Müller-Rabe, a. a. O., § 48 RVG Rn. 153). Nach Verfahrensabschluss ist die Erweiterung ausgeschlossen. Wenn der Antrag gestellt wurde und das Gericht keine Entscheidung trifft, kann innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Beschlusses beantragt werden (Müller-Rabe, a. a. O., § 48 RVG Rn. 153, 156). Ein konkludenter Antrag erfordert den erkennbaren Willen des Antragstellers, die Erstreckung auf den Mehrvergleich zu beantragen, z. B. erneute Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die bloße Zustimmung zum Vergleich reicht nicht aus (Mock, RVG prof. 25, 116). Nach § 48 Abs. 3 RVG übernimmt die Staatskasse alle Gebühren im Mehrvergleichsfall, darunter die Differenzverfahrens-, Differenztermins- und 1,5-Einigungsgebühr für den Mehranteil (Müller-Rabe, § 48 RVG Rn. 141).
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Es ist nicht mitgeteilt, ob es zu einem Mehrvergleich gekommen ist oder nicht. Ist es kein Mehrvergleich, ist die Einigungsgebühr abrechenbar, andernfalls sind die durch den Mehrvergleich ausgelösten Gebühren(anteile) nicht abrechenbar.(St) |