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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Auf Störmanöver beim Stufenverfahren richtig reagieren

    | Insbesondere beim Unterhalt und beim ZGA kommt es oft zu Stufenverfahren, in denen erst Auskunft und später Zahlung begehrt wird. Auf Störmanöver der Gegenseite muss richtig reagiert werden. |

     

    • Beispiel

    Die RAin der F hat im Scheidungsverbundverfahren Stufenanträge zum ZGA gestellt. Der RA des M hat hierzu Unterlagen vorgelegt. Sie verlangt weitere Auskünfte und Belege. RA M stellt einen Zahlungsantrag. Die RAin der F beantragt, diesen zurückzuweisen. Sie beharrt auf weitere Auskünfte und Belege. Zu Recht?

     

    § 113 FamFG, § 254 ZPO lassen die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsklage zu, die vor allem im Familien- und Erbrecht bedeutsam ist. Gerade hier ist es oft so, dass die spannungsgeladene Nähe der familiären und sozialen Beziehungen dazu zu führen scheint, dass Auskunft erst erteilt wird, Rechnung erst gelegt wird, wenn eine Klage oder Antragsschrift zugestellt worden ist (Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Auf., Rn. 744).

     

    Stufenklagen bzw. -verfahren haben die Vorteile, bis zu drei Einzelprozesse zu vermeiden und die Verjährung zu hemmen. Der Leistungsanspruch muss nicht von Beginn an substanziiert beziffert werden. Sämtliche Ansprüche werden mit Zustellung rechtshängig. Über jede Stufe ist gesondert zu verhandeln und mittels Teil- bzw. Teilendurteil zu entscheiden (BGH NJW-RR 15, 188). Es ist zunächst nur über die erste Stufe zu verhandeln. Ein Termin zur Verhandlung über die jeweils nächste Stufe wird erst auf Antrag einer Partei anberaumt (BGH, a. a. O.). Wird formell ordnungsgemäß Auskunft erteilt, ist auf die nächste Stufe überzugehen, also auf eidesstattliche Versicherung oder Zahlung (so h. M., z. B. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 254 Rn. 12). Wird Auskunft erteilt und stellt sich heraus, dass auf den Leistungsanspruch kein Anspruch besteht, kann der Antragsteller die Sache nicht für erledigt erklären. Denn der Antrag auf der Leistungsstufe war nicht bis zur Auskunftserteilung zulässig und begründet. Der Antragsteller kann den Antrag unter Hinweis auf § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG zurücknehmen. Alternativ kann er den Antrag umstellen auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (BGH FamRZ 95, 348; einschränkend für Unterhaltsverfahren OLG Frankfurt FamRZ 18, 1929).

     

    • Lösung

    RAin F hat weder erklärt, in die nächste Stufe überzugehen, noch hat sie die erste Stufe für erledigt erklärt. Der vom BGH für den Übergang in die zweite Stufe geforderte Parteiantrag (BGH, a. a. O.) ist nicht gestellt, sodass sich das Verfahren noch in der ersten Stufe befindet. Der Antrag des RA M auf Zahlung und derjenige der RAin F auf dessen Zurückweisung dürfen noch nicht beschieden werden. Das Gericht muss darauf hinweisen und das Verfahren in der ersten Stufe fortsetzen.(St)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Stein, Richtige Vorgehensweise im Stufenverfahren, FK 19, 182
    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 39 | ID 49200272